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FAQ · Kuendigung

Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Antwort

Eine Sperrzeit ist ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III, meist 12 Wochen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat, etwa durch Eigenkündigung ohne wichtigen Grund oder Aufhebungsvertrag.

Was die Sperrzeit ist

Die Sperrzeit nach § 159 SGB III ist eine Sanktion der Bundesagentur für Arbeit. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, es fließt also kein Geld, und zusätzlich verkürzt sich die Gesamt-Anspruchsdauer um die Sperrzeit (mindestens um ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer bei der vollen Sperrzeit).

Die häufigste Sperrzeit ist die wegen „Arbeitsaufgabe" und beträgt zwölf Wochen.

Typische Auslöser

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe wird verhängt bei:

- Eigenkündigung ohne wichtigen Grund
- Aufhebungsvertrag (siehe separate FAQ)
- Vom Arbeitnehmer veranlasste verhaltensbedingte Kündigung (z. B. wegen wiederholter Verspätung, Arbeitsverweigerung)
- Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung, die das Arbeitsamt vermittelt
- Versäumter Pflichtmeldetermin

Eine drei- oder sechswöchige Sperrzeit gibt es für leichtere Verstöße (verspätete Arbeitsuchend-Meldung, Ablehnung eines Bewerbungs- oder Eignungstrainings).

Wichtiger Grund verhindert die Sperrzeit

§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III lässt die Sperrzeit entfallen, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund hatte. Anerkannte wichtige Gründe sind etwa:

- drohende rechtmäßige betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung mit Aufhebungsvertrag und Abfindung in einem üblichen Rahmen (BSG B 11 AL 6/16 R)
- gesundheitliche Gründe, die die Tätigkeit unzumutbar machen
- Mobbing, sexuelle Belästigung, schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitgebers
- Umzug wegen Eheschließung oder Partnerschaft, wenn Pendeln unzumutbar wäre

Die Beweislast für den wichtigen Grund liegt beim Arbeitnehmer.

Konsequenzen jenseits des Geldverlusts

Während der Sperrzeit besteht zwar Anspruch auf ALG dem Grunde nach, aber er ruht, die Krankenversicherung ist in dieser Zeit nicht über die Arbeitsagentur abgedeckt. Wer betroffen ist, muss sich selbst versichern (freiwillige gesetzliche oder private Versicherung). Erst nach Ablauf der Sperrzeit übernimmt die Agentur wieder Beiträge.

Verwandte Fragen

Wie lang ist die Sperrzeit genau?
Die volle Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III). Sie kann auf 3 oder 6 Wochen verkürzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb der nächsten 6 oder 12 Wochen geendet hätte oder wenn die volle Sperrzeit eine besondere Härte wäre.
Kann ich gegen einen Sperrzeitbescheid Widerspruch einlegen?
Ja. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann beim Arbeitsamt Widerspruch eingelegt werden. Wird er abgelehnt, ist Klage vor dem Sozialgericht möglich. Beides ist gerichtskostenfrei.
Kürzt die Sperrzeit auch das Arbeitslosengeld I insgesamt?
Ja. Nicht nur die 12 Wochen entfallen, die gesamte Anspruchsdauer reduziert sich nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III um die Dauer der Sperrzeit (mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer bei voller Sperrzeit).

Quellen

Stand:

Im Glossar

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