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FAQ · Kuendigung

Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Antwort

Eine Sperrzeit ist ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III, meist 12 Wochen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat, etwa durch Eigenkündigung ohne wichtigen Grund oder Aufhebungsvertrag.

Was die Sperrzeit ist

Die Sperrzeit nach § 159 SGB III ist eine Sanktion der Bundesagentur für Arbeit. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, es fließt also kein Geld, und zusätzlich verkürzt sich die Gesamt-Anspruchsdauer um die Sperrzeit (mindestens um ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer bei der vollen Sperrzeit).

Der Standardfall ist die Sperrzeit wegen „Arbeitsaufgabe", und die dauert zwölf Wochen.

Typische Auslöser

Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe trifft, wer das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst oder durch vertragswidriges Verhalten den Anlass dafür gegeben hat:

- Eigenkündigung ohne wichtigen Grund
- Aufhebungsvertrag (siehe separate FAQ)
- Verhaltensbedingte Kündigung, die der Arbeitnehmer selbst veranlasst hat, etwa durch wiederholte Verspätung oder Arbeitsverweigerung

§ 159 SGB III kennt daneben weitere Sperrzeiten, und die fallen meist kürzer aus. Wer eine zumutbare, von der Agentur für Arbeit angebotene Beschäftigung ablehnt oder eine Eingliederungsmaßnahme ablehnt oder abbricht, bekommt beim ersten Mal drei Wochen, beim zweiten sechs, in den übrigen Fällen zwölf (§ 159 Abs. 4 SGB III). Unzureichende Eigenbemühungen kosten zwei Wochen. Ein versäumter Meldetermin und eine verspätete Arbeitsuchend-Meldung je eine Woche (§ 159 Abs. 5 und 6 SGB III).

Bei Arbeitsablehnung, unzureichenden Eigenbemühungen, der Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme und beim Meldeversäumnis setzt das Gesetz voraus, dass die Agentur für Arbeit vorher über die Rechtsfolgen belehrt hat (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 4 und 8 SGB III). Fehlt die Belehrung, entsteht in diesen Fällen keine Sperrzeit.

Wichtiger Grund verhindert die Sperrzeit

§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III lässt die Sperrzeit entfallen, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund hatte. Anerkannte wichtige Gründe sind etwa:

- drohende rechtmäßige betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung mit Aufhebungsvertrag und Abfindung in einem üblichen Rahmen (BSG B 11 AL 6/16 R)
- gesundheitliche Gründe, die die Tätigkeit unzumutbar machen
- Mobbing, sexuelle Belästigung, schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitgebers
- Umzug wegen Eheschließung oder Partnerschaft, wenn Pendeln unzumutbar wäre

Darlegen und nachweisen muss den wichtigen Grund der Arbeitnehmer, soweit die Tatsachen in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III).

Was mit der Krankenversicherung passiert

Hier hält sich ein hartnäckiger Irrtum. Der Krankenversicherungsschutz bricht während der Sperrzeit nicht weg. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erfasst ausdrücklich auch Personen, die Arbeitslosengeld „nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) … ruht". Die Versicherungspflicht läuft also weiter.

Für die Beiträge gilt § 232a Abs. 1 SGB V: „Ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit … gelten die Leistungen als bezogen." Für den ersten Monat einer Sperrzeit trifft die Vorschrift keine solche Regelung. Wie die Beiträge in dieser Zeit laufen, klärst du am besten direkt mit deiner Krankenkasse.

Verwandte Fragen

Wie lang ist die Sperrzeit genau?
Die volle Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III). Sie verkürzt sich auf 3 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von 6 Wochen nach dem auslösenden Ereignis geendet hätte, und auf 6 Wochen, wenn es innerhalb von 12 Wochen geendet hätte oder wenn die volle Sperrzeit eine besondere Härte wäre.
Kann ich gegen einen Sperrzeitbescheid Widerspruch einlegen?
Ja. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kannst du bei der Agentur für Arbeit Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Wird er abgelehnt, ist Klage vor dem Sozialgericht möglich. Für Versicherte und Leistungsempfänger ist das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei (§ 183 SGG).
Kürzt die Sperrzeit auch das Arbeitslosengeld I insgesamt?
Ja. Nicht nur die 12 Wochen entfallen, die gesamte Anspruchsdauer reduziert sich nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III um die Dauer der Sperrzeit (mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer bei voller Sperrzeit).

Quellen

Stand:

Im Glossar

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