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Sperrzeit (ALG I)

Zeitraum, in dem trotz Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht. Geregelt in § 159 SGB III; bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag in der Regel zwölf Wochen.

Was eine Sperrzeit ist

Die Sperrzeit nach § 159 SGB III ist ein Zeitraum, in dem das Arbeitslosengeld ruht, obwohl der Anspruch dem Grunde nach besteht. Sie wird verhängt, wenn der Arbeitnehmer den Eintritt seiner Arbeitslosigkeit zurechenbar selbst herbeigeführt oder nicht beendet hat. Die Anspruchsdauer verkürzt sich um die Sperrzeit (§ 148 SGB III), die Zeit ist also nicht nur „verschoben", sondern endgültig verloren.

Sperrzeit-Tatbestände nach § 159 Abs. 1 SGB III

Das Gesetz nennt sieben Tatbestände: Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag), arbeitsvertragswidriges Verhalten (verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung), Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung, Nichtteilnahme an Maßnahmen, Meldeversäumnis, verspätete Arbeitsuchend-Meldung und unzureichende Eigenbemühungen. Jeder Tatbestand hat eine eigene Sperrzeit-Dauer.

Standard: zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe

Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (Eigenkündigung ohne wichtigen Grund, Aufhebungsvertrag, eigenes Verschulden bei einer verhaltensbedingten Kündigung) beträgt nach § 159 Abs. 3 SGB III zwölf Wochen. Andere Sperrzeit-Dauern: zwei Wochen bei verspäteter Arbeitsuchend-Meldung (§ 159 Abs. 6), drei bis zwölf Wochen bei Ablehnung einer Beschäftigung, eine Woche bei Meldeversäumnis.

Wichtiger Grund schließt die Sperrzeit aus

Lag für die Arbeitsaufgabe ein wichtiger Grund vor, entfällt die Sperrzeit. Anerkannt sind etwa: bevorstehende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung mit Abfindung im Rahmen § 1a KSchG, gesundheitliche Gründe mit ärztlichem Attest, Mobbing, sexuelle Belästigung, Umzug wegen Ehe oder Partnerschaft, Pflege naher Angehöriger. Die Bundesagentur prüft die Voraussetzungen streng; bloße Unzufriedenheit oder ein besseres Angebot reichen nicht.

Verkürzung bei Härtefall (§ 159 Abs. 3 Satz 2)

Würde die zwölfwöchige Regel-Sperrzeit „eine besondere Härte" bedeuten, wird sie auf sechs Wochen verkürzt. Das BSG nimmt eine besondere Härte etwa dann an, wenn der Arbeitgeber ohne Sperrzeit-Hinweis zur Eigenkündigung gedrängt hat oder wenn die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers nur kurze Zeit später ohnehin erfolgt wäre. Ebenfalls verkürzt, auf drei Wochen, ist die Sperrzeit, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen ohnehin geendet hätte.

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Sperrzeit bei Eigenkündigung?
In der Regel zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III). Sie kann auf sechs Wochen verkürzt werden, wenn die volle Sperrzeit eine besondere Härte darstellen würde, oder auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen ohnehin geendet hätte. Bei einem wichtigen Grund entfällt sie ganz.
Was zählt als wichtiger Grund?
Anerkannt sind etwa: drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung (auch mit Aufhebungsvertrag und Abfindung im Rahmen § 1a KSchG), gesundheitliche Gründe mit ärztlichem Attest, Mobbing, sexuelle Belästigung, Umzug wegen Ehe oder Partnerschaft, Pflege naher Angehöriger. Nicht ausreichend sind dagegen Unzufriedenheit, ein besseres Jobangebot ohne Anschlussbeschäftigung oder Konflikte mit Kollegen ohne arbeitsrechtliche Relevanz.
Verliere ich das Geld für die zwölf Wochen endgültig?
Ja. Die Sperrzeit ruht nicht nur den Anspruch, sondern verkürzt nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III auch die Gesamtdauer des Anspruchs auf ALG I um die Dauer der Sperrzeit. Wer also zwölf Wochen Sperrzeit erhält, verliert auch zwölf Wochen Bezugsdauer am Ende.