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Sperrzeit (ALG I)

Zeitraum, in dem trotz Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht. Geregelt in § 159 SGB III; bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag in der Regel zwölf Wochen.

Was eine Sperrzeit ist

Die Sperrzeit nach § 159 SGB III ist ein Zeitraum, in dem das Arbeitslosengeld ruht, obwohl der Anspruch dem Grunde nach besteht. Sie greift, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Dazu kommt die Minderung der Anspruchsdauer (§ 148 SGB III). Die Zeit ist damit nicht nur verschoben, sondern weg.

Sperrzeit-Tatbestände nach § 159 Abs. 1 SGB III

Das Gesetz zählt neun Tatbestände auf (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 SGB III). Die praktisch wichtigsten sind die Arbeitsaufgabe (Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder arbeitsvertragswidriges Verhalten), die Ablehnung einer angebotenen Beschäftigung, unzureichende Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme, Meldeversäumnis und die verspätete Arbeitsuchendmeldung. Jeder Tatbestand hat seine eigene Dauer.

Standard: zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe

Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (Eigenkündigung ohne wichtigen Grund, Aufhebungsvertrag, eigenes Verschulden bei einer verhaltensbedingten Kündigung) beträgt nach § 159 Abs. 3 SGB III zwölf Wochen. Die anderen Tatbestände sind gestaffelt. Wer eine angebotene Beschäftigung ablehnt, bekommt je nach Wiederholung drei, sechs oder zwölf Wochen (§ 159 Abs. 4). Unzureichende Eigenbemühungen kosten zwei Wochen (Abs. 5), ein Meldeversäumnis oder eine verspätete Arbeitsuchendmeldung jeweils eine Woche (Abs. 6).

Wichtiger Grund schließt die Sperrzeit aus

Lag für die Arbeitsaufgabe ein wichtiger Grund vor, entfällt die Sperrzeit. Anerkannt sind etwa: bevorstehende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung mit Abfindung im Rahmen § 1a KSchG, gesundheitliche Gründe mit ärztlichem Attest, Mobbing, sexuelle Belästigung, Umzug wegen Ehe oder Partnerschaft, Pflege naher Angehöriger. Die Bundesagentur prüft die Voraussetzungen streng; bloße Unzufriedenheit oder ein besseres Angebot reichen nicht.

Verkürzung bei Härtefall (§ 159 Abs. 3 Satz 2)

Würde die zwölfwöchige Regel-Sperrzeit „eine besondere Härte" bedeuten, wird sie auf sechs Wochen verkürzt. Das BSG nimmt eine besondere Härte etwa dann an, wenn der Arbeitgeber ohne Sperrzeit-Hinweis zur Eigenkündigung gedrängt hat oder wenn die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers nur kurze Zeit später ohnehin erfolgt wäre. Ebenfalls verkürzt, auf drei Wochen, ist die Sperrzeit, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen ohnehin geendet hätte.

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Sperrzeit bei Eigenkündigung?
In der Regel zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III). Sie kann auf sechs Wochen verkürzt werden, wenn die volle Sperrzeit eine besondere Härte darstellen würde, oder auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen ohnehin geendet hätte. Bei einem wichtigen Grund entfällt sie ganz.
Was zählt als wichtiger Grund?
Anerkannt sind etwa: drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung (auch mit Aufhebungsvertrag und Abfindung im Rahmen § 1a KSchG), gesundheitliche Gründe mit ärztlichem Attest, Mobbing, sexuelle Belästigung, Umzug wegen Ehe oder Partnerschaft, Pflege naher Angehöriger. Nicht ausreichend sind dagegen Unzufriedenheit, ein besseres Jobangebot ohne Anschlussbeschäftigung oder Konflikte mit Kollegen ohne arbeitsrechtliche Relevanz.
Verliere ich das Geld für die zwölf Wochen endgültig?
Ja, und oft mehr als gedacht. Die Sperrzeit lässt den Anspruch nicht nur ruhen, sie verkürzt nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III auch die Gesamtdauer des ALG-I-Anspruchs. Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindert sich die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel. Wer 24 Monate Anspruch hätte, verliert also mindestens sechs Monate, nicht bloß zwölf Wochen. Liegt das auslösende Ereignis bei Anspruchsbeginn länger als ein Jahr zurück, entfällt die Minderung ganz (§ 148 Abs. 2 Satz 2 SGB III).