Habe ich ein Recht auf Löschung meiner Arbeitszeitdaten?
Antwort
Grundsätzlich ja (Art. 17 DSGVO), aber nur, solange keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Solange Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- oder ArbZG-Fristen laufen, geht Aufbewahrung vor Löschung; nach Ablauf ist die Löschung Pflicht.
Anspruchsgrundlage Art. 17 DSGVO
Art. 17 Abs. 1 DSGVO gewährt das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden"), wenn die Daten z.B. nicht mehr für den Zweck nötig sind, die Einwilligung widerrufen wurde oder ein Widerspruch erfolgreich war.
Art. 17 Abs. 3 DSGVO enthält aber wichtige Ausnahmen: insbesondere wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist (lit. b) oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (lit. e).
Aufbewahrungspflichten, die der Löschung entgegenstehen
Im Arbeitskontext greifen meist diese Fristen vor der Löschung:
- 2 Jahre für Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 ArbZG (Sonn-/Feiertagsarbeit, Überstunden),
- 6 Jahre für lohnsteuerrelevante Unterlagen (§ 257 HGB, § 147 AO),
- bis zu 30 Jahre für Rentenrelevantes (§ 28f SGB IV / Aufzeichnungspflichten für die DRV).
- Verjährungsfristen für Lohnansprüche: 3 Jahre (§ 195 BGB), bei tarifvertraglichen Verfallklauseln oft kürzer.
In dem Zeitraum kann die Löschung verweigert werden, die Daten müssen aber gesperrt verarbeitet werden („Einschränkung der Verarbeitung", Art. 18 DSGVO).
Vorgehen: Löschantrag stellen
Du kannst formlos beim Arbeitgeber die Löschung verlangen. Der Arbeitgeber muss innerhalb eines Monats reagieren (Art. 12 Abs. 3 DSGVO) und entweder löschen, sperren oder die Ablehnung begründen. Wird abgelehnt: Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde nach Art. 77 DSGVO möglich.
Was nicht gelöscht werden muss
Sobald die Daten Grundlage einer offenen Forderung sind, z.B. ein laufender Überstundenstreit, eine Lohnklage, ein arbeitsgerichtliches Verfahren, geht die Beweissicherung vor. Auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses werden Stammdaten und Lohnabrechnungen typischerweise noch Jahre aufbewahrt; das ist keine DSGVO-Verletzung.
Verwandte Fragen
- Was ist der Unterschied zwischen Löschung und Sperrung?
- Löschung entfernt die Daten endgültig. Sperrung (Einschränkung nach Art. 18 DSGVO) lässt sie bestehen, sie dürfen aber nur noch für eng definierte Zwecke verarbeitet werden, typischerweise Rechtsverteidigung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten. In der Praxis ist Sperrung der Standard bei Aufbewahrungspflichten.
- Kann ich beim Wechsel meiner Zeiterfassung alte Daten mitnehmen?
- Art. 20 DSGVO (Datenübertragbarkeit) gibt dir Anspruch auf einen Export in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren Format. Der Arbeitgeber bleibt aber Verantwortlicher und behält seine eigenen Aufbewahrungspflichten.
Quellen
- DSGVO Art. 17, Recht auf Löschung
- DSGVO Art. 18, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- ArbZG § 16, Aufzeichnungspflicht
- HGB § 257, Aufbewahrungsfristen
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