Wie viele Stunden darf ich am Sonntag arbeiten?
Antwort
Im Regelfall gar nicht, Sonn- und Feiertagsarbeit ist nach § 9 ArbZG verboten. Greift eine Ausnahme nach § 10 ArbZG (Krankenhaus, Gastronomie, Notdienst), gelten die Grenzen aus § 3 ArbZG: 8 Stunden, mit Ausgleich bis zu 10. Dazu ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen (§ 11 ArbZG).
Grundsatz: Sonntagsarbeit ist verboten
§ 9 ArbZG schreibt vor: An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden. In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht gibt es einen Spielraum. Beginn oder Ende der Ruhe darf um bis zu sechs Stunden verschoben werden, wenn der Betrieb für die folgenden 24 Stunden ruht.
Hintergrund ist Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV: Der Sonntag ist als Tag der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung verfassungsrechtlich geschützt.
Ausnahmen nach § 10 ArbZG
§ 10 ArbZG listet die Bereiche, in denen an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden darf. Das gilt aber nur, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Dazu zählen u. a.:
- Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr
- Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen
- Gastronomie, Hotellerie, Freizeit- und Erholungseinrichtungen
- Energie- und Wasserversorgung, Abfallentsorgung
- Verkehrsbetriebe, Presse, Rundfunk
- Landwirtschaft (z. B. Versorgung von Tieren)
Innerhalb dieser Ausnahmen gelten die normalen Höchstarbeitszeiten aus § 3 ArbZG: 8 bzw. mit Ausgleich 10 Stunden pro Tag.
Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen
Wer an einem Sonntag arbeitet, hat nach § 11 Abs. 3 ArbZG Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Der muss in einem Zeitraum von zwei Wochen liegen, der den Beschäftigungstag einschließt. Bei Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, sind es acht Wochen.
Zusätzlich gilt: Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen für jeden Arbeitnehmer beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG).
Vergütung von Sonntagsarbeit
Das ArbZG selbst regelt keine Sonntagszuschläge, die Höhe ergibt sich aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Steuerfrei bleiben Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit nach § 3b EStG bis zu 50 % des Grundlohns. Für Nachtarbeit sind es 25 %, für gesetzliche Feiertage 125 %. Am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai sind es 150 % (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Verwandte Fragen
- Sind Sonntagszuschläge gesetzlich vorgeschrieben?
- Nein. Das ArbZG verlangt keinen Zuschlag, sondern nur den Ersatzruhetag. Zuschläge ergeben sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag. Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG (50 % Grundlohn am Sonntag) gilt nur, wenn ein Zuschlag tatsächlich gezahlt wird.
- Was zählt als Feiertag im Sinne des ArbZG?
- Die gesetzlich anerkannten Feiertage des jeweiligen Bundeslandes. Der Ort der Beschäftigung entscheidet, nicht der Wohnort. Da Feiertage Ländersache sind, kann ein Tag im einen Bundesland Feiertag und im Nachbarland Arbeitstag sein.
- Darf ich am Sonntag freiwillig arbeiten?
- Nein. Das Verbot aus § 9 ArbZG steht nicht zur Disposition der Beteiligten, deine Zustimmung hebelt es nicht aus. Auch ein freiwilliger Einsatz ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG, und geahndet wird sie beim Arbeitgeber.
Quellen
- § 9 ArbZG, Sonn- und Feiertagsruhe
- § 10 ArbZG, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
- § 11 ArbZG, Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
- § 3b EStG, Steuerfreiheit von Zuschlägen
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Muss mein Arbeitgeber meine Arbeitszeit erfassen?Ja. Seit dem BAG-Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen. Die Pflicht folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, ausgelegt im Licht des EuGH-Urteils C-55/18 ("Stechuhr-Urteil").
- Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?Überstunden sind Stunden über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus. Mehrarbeit ist Zeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit nach ArbZG hinaus. Jede Mehrarbeit ist Überstunde, aber nicht jede Überstunde ist Mehrarbeit.
- Was ist die maximale Wochenarbeitszeit in Deutschland?Regulär 48 Stunden (6 Werktage × 8 Stunden), ohne Tarifvertrag maximal 60 Stunden mit Ausgleich (6 × 10). Den Ausgleich misst § 3 ArbZG über sechs Kalendermonate oder 24 Wochen, per Tarifvertrag kann der Bezugszeitraum auf zwölf Kalendermonate gehen (§ 7 Abs. 8 ArbZG).