Was zählt als Arbeitszeit?
Antwort
Arbeitszeit ist nach § 2 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen. Umkleidezeit bei vorgeschriebener Arbeitskleidung und Bereitschaftsdienst zählen mit, der Weg zur Arbeit zählt nicht, Rufbereitschaft in der Regel ebenfalls nicht.
Die gesetzliche Definition
§ 2 Abs. 1 ArbZG definiert Arbeitszeit als „die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen". Klingt simpel, lässt aber in der Praxis viele Zweifelsfälle offen, vor allem an den Rändern eines Arbeitstages.
Maßgeblich ist: Arbeitszeit ist, wenn der Arbeitnehmer fremdnützig tätig ist, also Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbringt.
Pendelzeit vs. Wegezeit
Der Weg von zu Hause zur Arbeit (Pendelzeit) ist keine Arbeitszeit, selbst dann nicht, wenn die Strecke lang ist. Anders bei der Wegezeit zwischen mehreren Einsatzorten während des Arbeitstags: Wer als Außendienstler von Kunde A zu Kunde B fährt, leistet Arbeitszeit.
Bei Dienstreisen ist die Lage schwieriger. Es kommt darauf an, ob die Reise angeordnet war und ob du unterwegs tatsächlich arbeitest. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, das Nähere steht meist im Arbeits- oder Tarifvertrag.
Umkleidezeit kann Arbeitszeit sein
Wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung vorschreibt und das Umziehen im Betrieb stattfinden muss, ist das Umkleiden Arbeitszeit. Das hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt (BAG 5 AZR 168/16).
Voraussetzung: Die Kleidung ist auffällig und kann nicht zumutbar auf dem Arbeitsweg getragen werden, oder der Arbeitgeber verlangt das Umziehen ausdrücklich am Arbeitsplatz.
Bereitschaftsdienst vs. Rufbereitschaft
Wer Bereitschaftsdienst leistet, also am Arbeitsplatz oder einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort verbringt und jederzeit eingreifen kann, leistet Arbeitszeit, auch wenn nichts zu tun ist. Auch die Leerlaufphasen zählen mit, solange du den vorgegebenen Ort nicht verlassen darfst.
Rufbereitschaft (Standby-Dienst) hingegen, bei der du dich an einem selbstgewählten Ort aufhalten darfst und nur erreichbar sein musst, zählt in der Regel nicht als Arbeitszeit, sondern nur der tatsächliche Einsatz. Je enger die Vorgaben werden, desto eher kippt diese Einordnung.
Verwandte Fragen
- Ist die Mittagspause Arbeitszeit?
- Nein. Pausen werden nach § 2 ArbZG explizit von der Arbeitszeit ausgenommen und sind in der Regel auch nicht zu vergüten, wenn nicht der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag etwas anderes regelt.
- Sind Schulungen und Fortbildungen Arbeitszeit?
- Wenn die Fortbildung vom Arbeitgeber angeordnet oder verpflichtend ist und der dienstlichen Tätigkeit dient, ja. Freiwillige Weiterbildung in der Freizeit ist keine Arbeitszeit.
- Zählen Raucherpausen zur Arbeitszeit?
- Nein. Raucher- und private Kurzpausen sind keine Arbeitszeit. Viele Arbeitgeber verlangen das Ausstempeln. Fehlt eine klare Regelung im Betrieb, ist die Handhabung Auslegungssache.
Quellen
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Muss mein Arbeitgeber meine Arbeitszeit erfassen?Ja. Seit dem BAG-Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen. Die Pflicht folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, ausgelegt im Licht des EuGH-Urteils C-55/18 ("Stechuhr-Urteil").
- Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?Überstunden sind Stunden über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus. Mehrarbeit ist Zeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit nach ArbZG hinaus. Jede Mehrarbeit ist Überstunde, aber nicht jede Überstunde ist Mehrarbeit.
- Was ist die maximale Wochenarbeitszeit in Deutschland?Regulär 48 Stunden (6 Werktage × 8 Stunden), ohne Tarifvertrag maximal 60 Stunden mit Ausgleich (6 × 10). Den Ausgleich misst § 3 ArbZG über sechs Kalendermonate oder 24 Wochen, per Tarifvertrag kann der Bezugszeitraum auf zwölf Kalendermonate gehen (§ 7 Abs. 8 ArbZG).