Was zählt als Arbeitszeit?
Antwort
Arbeitszeit ist nach § 2 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen. Umkleidezeit bei vorgeschriebener Arbeitskleidung und Bereitschaftsdienst zählen mit, der Weg zur Arbeit und Rufbereitschaft dagegen nicht.
Die gesetzliche Definition
§ 2 Abs. 1 ArbZG definiert Arbeitszeit als „die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen". Klingt simpel, lässt aber in der Praxis viele Zweifelsfälle offen, vor allem an den Rändern eines Arbeitstages.
Maßgeblich ist: Arbeitszeit ist, wenn der Arbeitnehmer fremdnützig tätig ist, also Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbringt. Pausen unterbrechen die Arbeitszeit und zählen nicht mit.
Pendelzeit vs. Wegezeit
Der Weg von zu Hause zur Arbeit (Pendelzeit) ist keine Arbeitszeit, selbst dann nicht, wenn die Strecke lang ist. Anders bei der Wegezeit zwischen mehreren Einsatzorten während des Arbeitstags: Wer als Außendienstler von Kunde A zu Kunde B fährt, leistet Arbeitszeit.
Bei Dienstreisen ist die Lage differenzierter. Die Reisezeit gilt grundsätzlich als Arbeitszeit, wenn die Reise vom Arbeitgeber angeordnet ist und keine echte Erholungszeit darstellt.
Umkleidezeit kann Arbeitszeit sein
Wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung vorschreibt und das Umziehen im Betrieb stattfinden muss, ist das Umkleiden Arbeitszeit. Das hat das Bundesarbeitsgericht in mehreren Urteilen bestätigt (BAG 5 AZR 218/16).
Voraussetzung: Die Kleidung ist auffällig und kann nicht zumutbar auf dem Arbeitsweg getragen werden, oder der Arbeitgeber verlangt das Umziehen ausdrücklich am Arbeitsplatz.
Bereitschaftsdienst vs. Rufbereitschaft
Wer Bereitschaftsdienst leistet, also am Arbeitsplatz oder einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort verbringt und jederzeit eingreifen kann, leistet Arbeitszeit, auch wenn nichts zu tun ist. Das gilt nach EuGH-Rechtsprechung sogar dann, wenn der Mitarbeiter schläft.
Rufbereitschaft (Standby-Dienst) hingegen, bei der der Mitarbeiter sich an einem selbstgewählten Ort aufhalten darf und nur erreichbar sein muss, zählt nicht als Arbeitszeit, nur die tatsächlichen Einsätze.
Verwandte Fragen
- Ist die Mittagspause Arbeitszeit?
- Nein. Pausen werden nach § 2 ArbZG explizit von der Arbeitszeit ausgenommen und sind in der Regel auch nicht zu vergüten, wenn nicht der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag etwas anderes regelt.
- Sind Schulungen und Fortbildungen Arbeitszeit?
- Wenn die Fortbildung vom Arbeitgeber angeordnet oder verpflichtend ist und der dienstlichen Tätigkeit dient, ja. Freiwillige Weiterbildung in der Freizeit ist keine Arbeitszeit.
- Zählen Raucherpausen zur Arbeitszeit?
- Nein. Raucher- und private Kurzpausen sind keine Arbeitszeit. Viele Arbeitgeber verlangen das Ausstempeln; ohne klare Regelung gilt: jede selbst gewählte Unterbrechung ist Pause.
Quellen
- § 2 ArbZG, Begriffsbestimmungen
- BAG 5 AZR 218/16, Umkleidezeit als Arbeitszeit
- EuGH C-518/15, Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Muss mein Arbeitgeber meine Arbeitszeit erfassen?Ja. Seit dem BAG-Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer einzuführen. Der Anspruch leitet sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG i. V. m. dem EuGH-Urteil C-55/18 ("Stechuhr-Urteil") ab.
- Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?Überstunden sind Stunden über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus. Mehrarbeit ist Zeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit nach ArbZG hinaus. Jede Mehrarbeit ist Überstunde, aber nicht jede Überstunde ist Mehrarbeit.
- Was ist die maximale Wochenarbeitszeit in Deutschland?Regulär 48 Stunden (6 Werktage × 8 Stunden), maximal 60 Stunden mit Ausgleich (6 × 10). Im Schnitt über 4 Monate dürfen 48 Stunden nicht überschritten werden (EU-Richtlinie 2003/88/EG).