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FAQ · Compliance

Was ist eine Betriebsvereinbarung zur Zeiterfassung?

Antwort

Eine zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat schriftlich getroffene Regelung über Einführung und Ausgestaltung der Zeiterfassung. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG macht sie zwingend mitbestimmungspflichtig, sobald ein technisches System Verhalten oder Leistung überwachen kann.

Rechtsgrundlage: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Wo ein Betriebsrat existiert, hat dieser bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen", ein zwingendes Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Das BAG legt den Begriff weit aus: „dazu bestimmt" heißt nicht „dazu beabsichtigt", schon die objektive Eignung zur Überwachung genügt. Praktisch fällt fast jedes Zeiterfassungs-System darunter, sobald es mehr macht als Strichlisten zu zählen.

Eine Einschränkung steht im Einleitungssatz von § 87 Abs. 1: Das Mitbestimmungsrecht greift nur, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.

Ohne BV läuft die Einführung nicht

Ohne Einigung mit dem Betriebsrat darf der Arbeitgeber kein mitbestimmungspflichtiges System einseitig einführen. Tut er es trotzdem, kann der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Ob das Gericht den Einsatz stoppt, hängt am Einzelfall, § 940 ZPO verlangt dafür eine richterliche Abwägung. Ob Mitarbeiter überhaupt zur Nutzung verpflichtet werden können, hängt ebenfalls an der Mitbestimmung.

Bei Streit entscheidet die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG). Ihr Spruch ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

Typische Inhalte einer BV zur Zeiterfassung

Was üblicherweise geregelt wird:

- Zweck und Geltungsbereich: welche Teams, welche Tätigkeiten.
- Was erfasst wird. Beginn, Ende, Pausen, oft auch Tätigkeit oder Projekt.
- Wer draufschauen darf, und in welcher Rolle.
- Wie erfasst wird, per App, Terminal oder Selbsterfassung.
- Wie lange die Daten bleiben, und wann sie gelöscht werden, auch über die gesetzlichen Mindestfristen hinaus.
- Auswertungsregeln: keine verhaltensbezogene Bewertung im Geheimen, keine Negativ-Bewertung ohne Anhörung.
- Einsicht in die eigenen Daten, Korrektur, Beschwerde.
- Und was passiert, wenn am System geschraubt wird: Änderungen brauchen erneut die Zustimmung.

Abgrenzung zur Einzelvereinbarung

Eine BV gilt automatisch für alle vom Geltungsbereich erfassten Mitarbeiter (§ 77 Abs. 4 BetrVG, normative Wirkung). Sie schlägt schlechtere arbeitsvertragliche Regelungen, ist aber an das Günstigkeitsprinzip gegenüber besseren individuellen Vereinbarungen gebunden.

Wo kein Betriebsrat existiert, ist eine BV nicht möglich. Dann läuft die Einführung über die Arbeitsverträge und das Weisungsrecht. Die DSGVO-Anforderungen müssen trotzdem sauber dokumentiert sein, sonst steht der Arbeitgeber im Streit ohne Nachweis da.

Verwandte Fragen

Brauche ich eine BV, wenn ich nur ein einfaches Tool nutze?
Sobald das Tool objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung zu überwachen, ja, das BAG zieht die Grenze weit. Im Zweifel mit dem Betriebsrat klären, statt im Nachhinein ein Verbot zu kassieren.
Was, wenn der Betriebsrat blockiert?
Dann kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen (§ 76 BetrVG). Sie entscheidet verbindlich und ersetzt die fehlende Einigung. Bis dahin fehlt die Mitbestimmung, der Arbeitgeber darf das System also nicht einseitig einführen.
Wer schließt eine BV, wenn es keinen Betriebsrat gibt?
Dann gibt es keine BV. Die Einführung läuft über das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO), die Arbeitsverträge und die DSGVO. Der Mitbestimmungsschutz fehlt, dafür haben Arbeitgeber mehr Spielraum.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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