Was ist eine Betriebsvereinbarung zur Zeiterfassung?
Antwort
Eine zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat schriftlich getroffene Regelung über Einführung und Ausgestaltung der Zeiterfassung. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG macht sie zwingend mitbestimmungspflichtig, sobald ein technisches System Verhalten oder Leistung überwachen kann.
Rechtsgrundlage: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Wo ein Betriebsrat existiert, hat dieser bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen", ein zwingendes Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
Das BAG legt den Begriff weit aus: „dazu bestimmt" heißt nicht „dazu beabsichtigt", schon die objektive Eignung zur Überwachung genügt. Praktisch fällt fast jedes Zeiterfassungs-System darunter, sobald es mehr macht als nur Strichlisten zu zählen.
Ohne BV läuft die Einführung nicht
Ohne Einigung mit dem Betriebsrat darf der Arbeitgeber kein mitbestimmungspflichtiges System einseitig einführen. Tut er es trotzdem, kann der Betriebsrat eine einstweilige Verfügung erwirken und der Einsatz wird untersagt. Verträge mit Mitarbeitern, die das System nutzen müssten, sind insoweit unwirksam.
Bei Streit entscheidet die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) verbindlich.
Typische Inhalte einer BV zur Zeiterfassung
Was üblicherweise geregelt wird:
- Zweck und Geltungsbereich, welche Mitarbeitergruppen, welche Tätigkeiten.
- Was erfasst wird, Beginn, Ende, Pausen, ggf. Tätigkeit/Projekt.
- Wie erfasst wird, System, App, Terminal, Selbsterfassung.
- Wer Zugriff hat, Rollen und Berechtigungen.
- Wie lange Daten aufbewahrt werden, Löschfristen über die gesetzlichen Mindestfristen hinaus.
- Auswertungsregeln, keine verhaltensbezogene Bewertung im Geheimen, keine Negativ-Bewertungen ohne Anhörung.
- Rechte der Mitarbeiter, Einsicht in eigene Daten, Korrektur, Beschwerde.
- Verfahren bei Verstößen oder System-Anpassungen, Änderungen brauchen erneut die Zustimmung.
Abgrenzung zur Einzelvereinbarung
Eine BV gilt automatisch für alle vom Geltungsbereich erfassten Mitarbeiter (§ 77 Abs. 4 BetrVG, normative Wirkung). Sie schlägt schlechtere arbeitsvertragliche Regelungen, ist aber an das Günstigkeitsprinzip gegenüber besseren individuellen Vereinbarungen gebunden.
Wo kein Betriebsrat existiert, ist eine BV nicht möglich. Dann muss das System über Einzelarbeitsverträge bzw. arbeitsrechtliche Weisungen eingeführt werden, und die DSGVO-Anforderungen müssen sauber dokumentiert sein, sonst greift Art. 32 DSGVO im Streit.
Verwandte Fragen
- Brauche ich eine BV, wenn ich nur ein einfaches Tool nutze?
- Sobald das Tool objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung zu überwachen, ja, das BAG zieht die Grenze weit. Im Zweifel mit dem Betriebsrat klären, statt im Nachhinein ein Verbot zu kassieren.
- Was, wenn der Betriebsrat blockiert?
- Dann kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen (§ 76 BetrVG). Sie entscheidet verbindlich und ersetzt die fehlende Einigung. Bis dahin darf das System nicht eingeführt werden.
- Wer schließt eine BV, wenn es keinen Betriebsrat gibt?
- Dann gibt es keine BV. Die Einführung läuft über das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO), die Arbeitsverträge und die DSGVO. Der Mitbestimmungsschutz fehlt, dafür haben Arbeitgeber mehr Spielraum.
Quellen
- § 87 BetrVG, Mitbestimmungsrechte
- § 77 BetrVG, Durchführung gemeinsamer Beschlüsse
- § 76 BetrVG, Einigungsstelle
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