Betriebsrat (BetrVG)
Gewählte Arbeitnehmervertretung im Betrieb nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Mitbestimmung u. a. bei Arbeitszeit, Pausen, Urlaubsplanung sowie Anhörung bei Kündigungen.
Rechtsgrundlage und Errichtung (§ 1 BetrVG)
Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb. Nach § 1 Abs. 1 BetrVG werden Betriebsräte in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt, von denen drei wählbar sind. Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach § 9 BetrVG und steigt staffelweise: in Betrieben mit 5 bis 20 Arbeitnehmern ein Mitglied, mit 21 bis 50 drei Mitglieder, mit 51 bis 100 fünf Mitglieder usw.
Allgemeine Aufgaben (§ 80 BetrVG)
Der Betriebsrat überwacht die Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmer (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), bringt Maßnahmen beim Arbeitgeber ein, nimmt Anregungen und Beschwerden entgegen und fördert die Eingliederung schwerbehinderter und ausländischer Beschäftigter. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG)
Das Herzstück der Betriebsratsarbeit: § 87 BetrVG zählt Angelegenheiten auf, in denen der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Verteilung der Arbeitszeit auf Wochentage (Nr. 2), vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit (Nr. 3), Lage der Pausen, Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan (Nr. 5), Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten und Leistung (Nr. 6), Fragen des Arbeitsschutzes (Nr. 7). Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber in diesen Punkten nichts einseitig regeln; bei Streit entscheidet die Einigungsstelle.
Anhörung bei Kündigungen (§ 102 BetrVG)
Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören. § 102 BetrVG verlangt eine umfassende Information über die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers, die Kündigungsfrist, die Art der Kündigung und die Gründe. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit für Bedenken (bei ordentlicher Kündigung) bzw. drei Tage (bei außerordentlicher Kündigung).
Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG)
Betriebsrat und Arbeitgeber regeln gemeinsame Angelegenheiten in Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG). Diese gelten unmittelbar und zwingend für alle Beschäftigten des Betriebs (§ 77 Abs. 4 BetrVG) und sind ein wichtiges Instrument zur Konkretisierung gesetzlicher Spielräume, z. B. für Vertrauensarbeitszeit, Homeoffice-Regelungen, Bonus-Systeme oder Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext.
Praxis-Hinweis: Wo der Betriebsrat bei Arbeitszeit und Urlaub mitbestimmt, liefert evaluateMe die Datengrundlage, Stundenkonto mit Soll/Ist, Feiertage je Bundesland und eine Approval-Inbox für Urlaubsanträge.
Auch bekannt als
- BR
- Betriebsrat
- Arbeitnehmervertretung
- BetrVG
Häufige Fragen zu diesem Begriff
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- Was ist eine Betriebsvereinbarung zur Zeiterfassung?
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Quellen
Häufige Fragen
- Ab wie vielen Mitarbeitern muss es einen Betriebsrat geben?
- Ab fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sein müssen (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Wahlberechtigt sind nach § 7 BetrVG alle Arbeitnehmer ab 16 Jahren, wählbar nach § 8 alle Wahlberechtigten ab 18 Jahren mit mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Wichtig: Es gibt keine gesetzliche Pflicht, einen Betriebsrat zu wählen, der Anstoß muss aus der Belegschaft kommen.
- Bei welchen Themen entscheidet der Betriebsrat mit?
- Vor allem in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG: Lage und Verteilung der Arbeitszeit, Pausen, Urlaubsgrundsätze, technische Überwachungseinrichtungen, betrieblicher Arbeitsschutz, Vergütungsgrundsätze. Außerdem hat er Informations- und Anhörungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen (Einstellung, Versetzung, Kündigung) und Mitbestimmung bei Betriebsänderungen (§§ 111 ff.).
- Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat übergeht?
- Konsequenzen hängen vom Themenbereich ab. Bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen nach § 87 hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch und kann beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung erwirken. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, selbst wenn die Kündigung sonst rechtmäßig wäre.