Muss ich Mitarbeiter fragen, bevor ich Stunden tracke?
Antwort
Eine ausdrückliche Einwilligung brauchst du in der Regel nicht, Arbeitszeiterfassung lässt sich auf § 26 BDSG (Beschäftigtendatenschutz) und Art. 6 Abs. 1 lit. c/f DSGVO stützen. Pflicht sind aber transparente Informationen nach Art. 13 DSGVO und ggf.
Rechtsgrundlage: meist § 26 BDSG, nicht Einwilligung
Arbeitszeiterfassung ist nach dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) ohnehin Pflicht. Damit liegt eine gesetzliche Grundlage vor, die die Verarbeitung trägt, Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung) und § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG (Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext).
Eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ist meist nicht der richtige Weg: Im Arbeitsverhältnis ist die Einwilligung schwer als „freiwillig" zu rechtfertigen (Erwägungsgrund 43 DSGVO, § 26 Abs. 2 BDSG), weil ein Machtungleichgewicht besteht.
Was du trotzdem tun musst: Informieren
Auch ohne Einwilligung gelten Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO. Mitarbeiter müssen vor dem ersten Tracking erfahren:
- welche Daten erfasst werden (Beginn, Ende, Dauer, Projekt, ggf. Standort),
- Rechtsgrundlage und Zweck,
- Speicherdauer und Empfänger,
- Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung).
Das geht über eine Datenschutzinformation, idealerweise schriftlich oder per E-Mail dokumentiert.
Betriebsrat: Mitbestimmungspflicht beachten
Wenn ein Betriebsrat existiert, ist die Einführung oder Änderung einer Arbeitszeiterfassung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig, und nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, soweit es um Ordnung im Betrieb geht. Ohne Betriebsvereinbarung ist die Einführung schwebend unwirksam und kann untersagt werden.
Was nicht ohne Weiteres geht
Heimliche Überwachung, dauerhafte Screenshots, Keylogger oder permanentes GPS-Tracking sind nicht über § 26 BDSG gedeckt, hier verlangt die Rechtsprechung enge Verhältnismäßigkeit (BAG 2 AZR 681/13). Für solche Tools brauchst du Betriebsvereinbarung, ggf. Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO, und in vielen Fällen scheidet die Maßnahme schlicht aus.
Verwandte Fragen
- Brauche ich eine Datenschutz-Folgenabschätzung?
- Für klassische Arbeitszeiterfassung in der Regel nein. Sobald GPS-Tracking, Screenshots, biometrische Erfassung oder umfassendes Monitoring dazukommen, ist eine DSFA nach Art. 35 DSGVO oft Pflicht, die Datenschutzkonferenz führt entsprechende Tätigkeiten auf der „Muss-Liste".
- Was passiert, wenn der Arbeitgeber Mitarbeiter nicht informiert?
- Verstoß gegen Art. 13 DSGVO. Die Aufsichtsbehörde kann Bußgelder bis 20 Mio. € oder 4 % des Jahresumsatzes verhängen (Art. 83 Abs. 5 DSGVO). In der Praxis bleibt es meist bei Abmahnungen, wenn schnell nachgebessert wird, aber bei systematischen Verstößen drohen empfindliche Strafen.
Quellen
- BDSG § 26, Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
- DSGVO Art. 6, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- BAG 1 ABR 22/21 (13.09.2022), Arbeitszeiterfassungspflicht
- BetrVG § 87, Mitbestimmungsrechte
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