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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Deutsches Begleitgesetz zur DSGVO. Regelt unter anderem Beschäftigtendatenschutz, Videoüberwachung und Aufgaben der Aufsichtsbehörden.

Verhältnis zur DSGVO

Das Bundesdatenschutzgesetz ergänzt die DSGVO im nationalen deutschen Recht. Die DSGVO enthält Öffnungsklauseln, in denen die Mitgliedstaaten eigene Regelungen treffen dürfen (z. B. Art. 88 für Beschäftigte). Das BDSG füllt diese Öffnungen aus und regelt darüber hinaus Bereiche, die außerhalb des DSGVO-Anwendungsbereichs liegen (Tätigkeit von Sicherheitsbehörden im Sinne der JI-Richtlinie).

Beschäftigtendatenschutz (§ 26)

§ 26 BDSG ist die zentrale Norm für die Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis. Verarbeitung ist zulässig, wenn sie für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Einwilligungen sind in der Regel problematisch wegen der Frage der Freiwilligkeit im Über-Unterordnungsverhältnis (§ 26 Abs. 2). Strengere Anforderungen gelten bei der Aufdeckung von Straftaten.

Aufsichtsbehörden

Für Datenschutz im Bundesbereich (Bundesbehörden, Telekommunikations- und Postunternehmen) ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zuständig (§ 8 BDSG). Für die Privatwirtschaft sind je nach Bundesland die Landesdatenschutzbeauftragten zuständig. Die Aufsichtsbehörden sind unabhängig und können Bußgelder verhängen, Anordnungen erlassen und Untersagungen aussprechen.

Videoüberwachung (§ 4)

§ 4 BDSG regelt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Sie ist nur zulässig zur Wahrnehmung des Hausrechts, zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke oder zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen. Hinweisschilder sind Pflicht. Speicherdauer muss erforderlich sein, in der Regel wenige Tage. Heimliche Überwachung ist regelmäßig unzulässig.

Häufige Fragen

Was regelt das BDSG, was nicht in der DSGVO steht?
Vor allem die Detail-Regelungen, die Deutschland aufgrund der Öffnungsklauseln treffen darf: Beschäftigtendatenschutz (§ 26), Videoüberwachung (§ 4), Datenschutzbeauftragten-Pflicht ab bestimmter Größe (§ 38), Aufgaben der Aufsichtsbehörden, Bußgeldverfahren. Außerdem regelt es Bereiche außerhalb der DSGVO (Sicherheitsbehörden).
Brauchen wir einen Datenschutzbeauftragten?
Ja, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 Abs. 1 BDSG), wenn umfangreiche besondere Datenkategorien verarbeitet werden oder wenn der Kernbereich der Tätigkeit eine systematische Überwachung erfordert (Art. 37 DSGVO).
Kann ich Beschäftigte per Einwilligung beobachten?
In der Regel nicht. Die Freiwilligkeit ist im Über-Unterordnungsverhältnis stark beschränkt (§ 26 Abs. 2 BDSG). Tragfähig ist Einwilligung nur bei klarem Vorteil für die Beschäftigten oder bei eindeutig freiwilligen Maßnahmen, deren Ablehnung folgenlos bleibt, und nur schriftlich oder elektronisch nachweisbar.