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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Deutsches Begleitgesetz zur DSGVO. Regelt unter anderem Beschäftigtendatenschutz, Videoüberwachung und Aufgaben der Aufsichtsbehörden.

Verhältnis zur DSGVO

Das Bundesdatenschutzgesetz ergänzt die DSGVO im nationalen deutschen Recht. Die DSGVO enthält Öffnungsklauseln, in denen die Mitgliedstaaten eigene Regelungen treffen dürfen (z. B. Art. 88 für Beschäftigte). Das BDSG füllt diese Öffnungen aus und regelt darüber hinaus Bereiche, die außerhalb des DSGVO-Anwendungsbereichs liegen (Tätigkeit von Sicherheitsbehörden im Sinne der JI-Richtlinie).

Beschäftigtendatenschutz (§ 26)

§ 26 BDSG ist die zentrale Norm für die Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis. Verarbeitung ist zulässig, wenn sie für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Stützt der Arbeitgeber sich stattdessen auf eine Einwilligung, wird es heikel. Für die Freiwilligkeit ist dann ausdrücklich die Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 2). Strengere Anforderungen gelten bei der Aufdeckung von Straftaten.

Aufsichtsbehörden

Für Datenschutz im Bundesbereich (Bundesbehörden, Telekommunikations- und Postunternehmen) ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zuständig (§ 8 BDSG). Für die Privatwirtschaft sind je nach Bundesland die Landesdatenschutzbeauftragten zuständig. Die Aufsichtsbehörden sind unabhängig. Sie können anordnen und im Ernstfall ein Bußgeld verhängen.

Videoüberwachung (§ 4)

§ 4 BDSG regelt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Sie ist nur zulässig zur Wahrnehmung des Hausrechts, zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke oder zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen. Hinweisschilder sind Pflicht. Speicherdauer muss erforderlich sein, in der Regel wenige Tage. Heimliche Überwachung ist regelmäßig unzulässig.

evaluateMe begrenzt den Zugriff auf Beschäftigtendaten über abgestufte Rollen, vom normalen Nutzer bis zum Organisations-Admin. Gehostet wird in Deutschland bei Hetzner in Falkenstein, das Rechenzentrum hat ein BSI-C5-Testat; die farbcode GmbH ist nach ISO 9001 und ISO 27001 zertifiziert. Den AVV nach Art. 28 DSGVO nimmt der Org-Admin in der App an.

Auch bekannt als

  • BDSG
  • Bundesdatenschutzgesetz
  • deutsches Datenschutzgesetz

Häufige Fragen zu diesem Begriff

Verwandte Begriffe

Quellen

Häufige Fragen

Was regelt das BDSG, was nicht in der DSGVO steht?
Vor allem die Detail-Regelungen, die Deutschland aufgrund der Öffnungsklauseln treffen darf: Beschäftigtendatenschutz (§ 26), Videoüberwachung (§ 4), Datenschutzbeauftragten-Pflicht ab bestimmter Größe (§ 38), Aufgaben der Aufsichtsbehörden, Bußgeldverfahren. Außerdem regelt es Bereiche außerhalb der DSGVO (Sicherheitsbehörden).
Brauchen wir einen Datenschutzbeauftragten?
Ja, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 Abs. 1 BDSG), wenn umfangreiche besondere Datenkategorien verarbeitet werden oder wenn der Kernbereich der Tätigkeit eine systematische Überwachung erfordert (Art. 37 DSGVO).
Kann ich Beschäftigte per Einwilligung beobachten?
In der Regel nicht. Bei der Freiwilligkeit zählt die Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis mit (§ 26 Abs. 2 BDSG), und die spricht meist dagegen. Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn die Beschäftigten einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil davon haben oder Arbeitgeber und Beschäftigte gleichgelagerte Interessen verfolgen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BDSG). Dass eine Ablehnung folgenlos bleibt, ist ein Indiz, steht aber nicht im Gesetz. Die Einwilligung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen, außer besondere Umstände machen eine andere Form angemessen.