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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Deutsches Antidiskriminierungsgesetz von 2006. Verbietet Benachteiligung in Beschäftigung und beim Zugang zu Gütern wegen bestimmter geschützter Merkmale.

Zweck und Anwendungsbereich

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz trat am 18. August 2006 in Kraft und setzt vier EU-Antidiskriminierungsrichtlinien in deutsches Recht um. Es verbietet Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG). Geschützt sind Beschäftigte beim Zugang zur Beschäftigung und während des Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr. 1–4 AGG) sowie Verbraucher beim Zugang zu Massengeschäften.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss präventiv tätig werden: Stellenausschreibungen dürfen kein verbotenes Merkmal voraussetzen (§ 11 AGG, Beispiel: Altersgrenze ohne sachlichen Grund), Beschäftigte sind zu schulen (§ 12 Abs. 2 AGG), und es muss eine Beschwerdestelle eingerichtet werden (§ 13 AGG). Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot, schuldet er Schadensersatz und gegebenenfalls Entschädigung in Geld (§ 15 AGG).

Beweislastumkehr nach § 22 AGG

Wer Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung wegen eines verbotenen Merkmals vermuten lassen, hat den ersten Schritt der Beweisführung erbracht. Dann ist es Sache der anderen Partei zu beweisen, dass kein Verstoß gegen das AGG vorlag (§ 22 AGG). Diese Beweislastumkehr ist der wirksamste Hebel des Gesetzes, sie senkt die Hürde für Klagen massiv.

Geltungsausnahmen

Das AGG kennt mehrere Ausnahmen: unterschiedliche Behandlung wegen einer wesentlichen beruflichen Anforderung (§ 8 AGG, Beispiel: Kirchen für religionsbezogene Stellen), wegen des Alters bei sachlich gerechtfertigter Begründung (§ 10 AGG), wegen der Religion bei kirchlichen Tendenzbetrieben (§ 9 AGG, eingeschränkt nach EuGH C-414/16 Egenberger). Kündigungen unterliegen weiter primär dem KSchG, das AGG ergänzt dort.

Häufige Fragen

Was ist das geschuldete Entschädigungsbild?
§ 15 AGG sieht zwei Ebenen vor: Schadensersatz für materielle Schäden ohne Höchstgrenze und Entschädigung für immaterielle Schäden. Letztere ist bei Nichteinstellung auf drei Monatsverdienste begrenzt, wenn der Bewerber auch ohne Benachteiligung nicht eingestellt worden wäre. Eine pauschale Höhe gibt es nicht, die Gerichte staffeln nach Schwere.
Wann muss ich Diskriminierung melden?
Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Benachteiligung schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). Wer die Frist versäumt, verliert den Anspruch endgültig. Eine Klage ist dann nicht mehr erfolgreich.
Gilt das AGG auch im Kündigungsschutz?
Ja, aber gestaffelt. Das KSchG hat Vorrang als spezifisches Kündigungsschutzrecht. Das AGG kommt zusätzlich zur Anwendung, wenn die Kündigung auf einem geschützten Merkmal beruht. Praktisch heißt das: Diskriminierende Kündigungen sind doppelt angreifbar.