Ist Screenshot-Tracking durch den Arbeitgeber DSGVO-konform?
Antwort
In aller Regel nein. Screenshot- und Keylogger-Tools („Bossware") greifen tief ins Persönlichkeitsrecht ein und sind weder über § 26 BDSG noch über Art. 6 DSGVO gedeckt. Das BAG hat heimliches Keylogging klar untersagt (2 AZR 681/13).
Was Bossware tut
Screenshot-Tracker, Keylogger und ähnliche Überwachungs-Tools dokumentieren laufend Bildschirminhalte, Tastaturanschläge, geöffnete Anwendungen oder Mausbewegungen. Sie erfassen damit nicht nur Arbeitsverhalten, sondern auch private Kommunikation, Passwörter, Gesundheits- und Beziehungsdaten, Daten, die nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt sind.
Rechtsprechung des BAG
Mit dem Beschluss vom 27.07.2017 (2 AZR 681/13) hat das BAG entschieden, dass Keylogger zur Verhaltens- und Leistungskontrolle ohne konkreten Verdacht auf schwere Pflichtverletzungen unzulässig sind. Beweise, die auf dieser Grundlage gewonnen werden, dürfen im Prozess nicht verwertet werden (Beweisverwertungsverbot).
Daraus folgt direkt: Dauerhaftes Screenshot-Tracking „auf Vorrat" ist regelmäßig rechtswidrig.
Warum § 26 BDSG nicht trägt
§ 26 BDSG verlangt Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Screenshot-Tracking ist:
- nicht erforderlich, weil Arbeitszeit und Arbeitsergebnis mit milderen Mitteln (Stundenerfassung, Output-Review) erfasst werden können,
- unverhältnismäßig, weil es sensible Daten zwingend mit erfasst,
- intransparent, wenn es im Hintergrund läuft.
Folge: kein zulässiger Zweck → keine Rechtsgrundlage → unzulässige Verarbeitung.
Ausnahmen, und ihre Voraussetzungen
In sehr engen Konstellationen (z.B. Test-Labor, Sicherheitskritisches Umfeld) kann eine selektive, transparent kommunizierte und mitbestimmte Überwachung gerechtfertigt sein. Dann zwingend nötig:
- Betriebsvereinbarung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG),
- Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO),
- klare Information der Beschäftigten,
- dokumentierte Verhältnismäßigkeitsprüfung,
- technische Maßnahmen zur Maskierung privater Inhalte.
Heimliche Aufzeichnung bleibt unzulässig.
Verwandte Fragen
- Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber Bossware einsetzt?
- Du kannst Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen, eine Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde nach Art. 77 DSGVO einreichen, und über den Betriebsrat die Mitbestimmung erzwingen. Eine arbeitsrechtliche Beratung ist sinnvoll, weil parallel Persönlichkeitsrechte berührt sind.
- Sind Pausen-Erkennung und automatische Inaktivitäts-Stops erlaubt?
- Wenn lediglich Mausbewegung/Tastatur als Indikator für „aktiv ja/nein" ausgewertet wird, ist das weniger eingriffsintensiv als Screenshot-Tracking, aber immer noch begründungspflichtig. Saubere Lösung: keine Erzwingung, sondern manuelle Pause-Buchung mit Erinnerung.
Quellen
- BAG 2 AZR 681/13 (27.07.2017), Keylogger
- BDSG § 26, Beschäftigtendatenschutz
- DSGVO Art. 35, Datenschutz-Folgenabschätzung
- BfDI, Beschäftigtendatenschutz
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