Dürfen Arbeitgeber meinen Standort tracken?
Antwort
Nur unter engen Voraussetzungen. GPS-Tracking ist ein schwerer Eingriff ins Persönlichkeitsrecht und nach § 26 BDSG / Art. 6 DSGVO nur zulässig, wenn es zwingend erforderlich ist. Heimliche oder dauerhafte Standortüberwachung ist regelmäßig unzulässig (BAG 2 AZR 53/15, 2 AZR 681/13).
Maßstab: Erforderlich, nicht nur nützlich
Standortdaten sind personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Die Verarbeitung muss eine Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO, § 26 BDSG) und einen legitimen Zweck haben, und sie muss verhältnismäßig sein: geeignet, erforderlich, angemessen. „Wir hätten gerne einen Überblick" reicht nicht.
Zulässige Zwecke sind typischerweise Disposition (z.B. nächster Außendiensttermin), Sicherheit (Alleinarbeitsplätze, Notfall), oder Nachweispflichten bei Fahrtenbüchern. Reine Verhaltens- oder Leistungskontrolle ist regelmäßig unzulässig.
BAG zu heimlicher Überwachung
Das BAG hat in mehreren Entscheidungen klargestellt: Heimliche Überwachung, auch durch Detektive oder GPS-Tracker, ist nur als Ultima Ratio bei konkretem Verdacht auf schwere Pflichtverletzungen zulässig (z.B. 2 AZR 53/15 zum Detektiveinsatz, 2 AZR 681/13 zum Keylogger). Daueraufzeichnung „auf Vorrat" ist unzulässig.
Konsequenz aus § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG: Bei Verdacht auf Straftaten ist die Verarbeitung nur zulässig, wenn dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Was bei zulässigem Tracking nötig ist
Auch bei berechtigtem Standort-Tracking braucht es:
- klare Information der Beschäftigten (Art. 13 DSGVO),
- Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG),
- Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO (Standortdaten stehen auf der Muss-Liste der DSK),
- klare Abschaltzeiten außerhalb der Arbeitszeit und Pausen, der Privatbereich darf nicht erfasst werden.
Privates Handy / Privatfahrten
Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, ist GPS während Privatfahrten zu deaktivieren. Beim BYOD-Smartphone gilt: Tracking-Apps dürfen nicht im Hintergrund laufen, wenn der Beschäftigte nicht arbeitet. Verstöße sind ein häufiger Beanstandungsgrund der Aufsichtsbehörden.
Verwandte Fragen
- Darf der Arbeitgeber meinen Dienstwagen per GPS überwachen?
- Ja, wenn der Zweck legitim ist (Flottenmanagement, Diebstahlschutz, Nachweis steuerlicher Privatfahrten) und Privatfahrten ausgeblendet werden. Eine reine Verhaltenskontrolle ist unzulässig. Pflicht: Information, Betriebsvereinbarung, DSFA.
- Muss ich GPS-Tracking auf dem Handy zustimmen?
- Eine echte freie Einwilligung ist im Arbeitsverhältnis schwierig. Stützt sich der Arbeitgeber auf § 26 BDSG, brauchst du formal nicht zustimmen, aber du hast Recht auf Information und kannst die Verhältnismäßigkeit über die Aufsichtsbehörde prüfen lassen.
Quellen
- BDSG § 26, Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
- BAG 2 AZR 53/15 (29.06.2017), Detektiveinsatz
- BAG 2 AZR 681/13 (20.10.2016), Keylogger
- BfDI, Beschäftigtendatenschutz
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