Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Grundgesetz des betrieblichen Arbeitsschutzes in Deutschland. § 3 Grundpflichten Arbeitgeber, § 5 Gefährdungsbeurteilung. Grundlage des BAG-Beschlusses zur Arbeitszeiterfassung.
Zweck und Anwendungsbereich (§ 1 ArbSchG)
Das Arbeitsschutzgesetz von 1996 ist die deutsche Umsetzung der EU-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG. Es soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes sichern und verbessern (§ 1 Abs. 1 ArbSchG). Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen. Ausgenommen sind nach § 1 Abs. 2 ArbSchG nur wenige Felder: Hausangestellte in privaten Haushalten sowie Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben unter dem Bundesberggesetz, soweit dort eigene Vorschriften greifen. Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, etwa bei Polizei oder Bundeswehr, kann eine Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 2 ArbSchG einzelne Vorschriften aussetzen.
Grundpflichten des Arbeitgebers (§ 3 ArbSchG)
Der Arbeitgeber muss nach § 3 Abs. 1 ArbSchG die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen und dabei die Umstände berücksichtigen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er prüft die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit und passt sie an, wenn sich die Gegebenheiten ändern. Die Kosten trägt er selbst. Den Beschäftigten darf er sie nicht auferlegen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).
Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG)
Zentrales Instrument ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG: Der Arbeitgeber muss durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Beurteilungspflichtige Faktoren sind u. a. Arbeitsstoffe, Arbeitsmittel, Arbeitsabläufe, psychische Belastungen und die Qualifikation der Beschäftigten. Die Ergebnisse sind nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren.
Arbeitszeiterfassung als Arbeitsschutz: BAG 1 ABR 22/21
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) klargestellt: Aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in Verbindung mit der CCOO-Entscheidung des EuGH (C-55/18) folgt eine arbeitgeberseitige Pflicht zur Einführung eines Systems, das die Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst. Diese Pflicht gilt seither unabhängig vom ArbZG für alle Arbeitgeber. Eine konkrete Form (digital/Papier) und detaillierte Ausgestaltung soll der Gesetzgeber noch regeln, bis dahin gilt die Pflicht direkt aus dem ArbSchG.
Pflichten der Beschäftigten (§ 15 ArbSchG)
Beschäftigte sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten und entsprechend der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit zu sorgen, auch für andere Personen, die von ihrem Handeln oder Unterlassen betroffen sind. Jede unmittelbare erhebliche Gefahr und jeden Defekt an den Schutzsystemen müssen sie unverzüglich dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten melden (§ 16 Abs. 1 ArbSchG). Bei einer solchen Gefahr dürfen sie den Arbeitsplatz sofort verlassen, und daraus dürfen ihnen keine Nachteile entstehen (§ 9 Abs. 3 ArbSchG).
evaluateMe erfasst Arbeitszeit zuverlässig und zugänglich, per Stoppuhr oder manuellem Eintrag, minutengenau, und liefert damit die vom BAG geforderte systematische Zeiterfassung aus § 3 ArbSchG. Pausen- und Ruhezeit-Bewertungen nach ArbZG übernimmt evaluateMe nicht automatisch.
Auch bekannt als
- ArbSchG
- Arbeitsschutzgesetz
- betrieblicher Arbeitsschutz
Häufige Fragen zu diesem Begriff
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Quellen
Häufige Fragen
- Was regelt das Arbeitsschutzgesetz?
- Es legt die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten fest (§ 3), verpflichtet zur Gefährdungsbeurteilung (§ 5), zur Dokumentation (§ 6), zur Unterweisung (§ 12) und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Ergänzt wird das ArbSchG durch zahlreiche Verordnungen, etwa die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die DGUV-Vorschriften der Berufsgenossenschaften.
- Müssen alle Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen?
- Ja, seit dem BAG-Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG eine unmittelbare Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße. Die konkrete Ausgestaltung (digital, Papier, App) ist nach der Begründung des BAG nicht vorgegeben, wichtig ist nur, dass tatsächlich, zuverlässig und zugänglich erfasst wird. Eine gesetzliche Konkretisierung über das ArbZG ist angekündigt.
- Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
- Eine systematische Untersuchung jedes Arbeitsplatzes auf mögliche Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit (§ 5 ArbSchG). Sie umfasst die Identifikation von Gefährdungsfaktoren (Gefahrstoffe, physikalische Einwirkungen, Arbeitsmittel, psychische Belastung), die Bewertung der Risiken und die Ableitung von Schutzmaßnahmen. Sie ist Pflicht für alle Arbeitgeber, auch für Einzelunternehmer mit nur einem Beschäftigten, und muss dokumentiert werden (§ 6 ArbSchG).