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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Grundgesetz des betrieblichen Arbeitsschutzes in Deutschland. § 3 Grundpflichten Arbeitgeber, § 5 Gefährdungsbeurteilung. Grundlage des BAG-Beschlusses zur Arbeitszeiterfassung.

Zweck und Anwendungsbereich (§ 1 ArbSchG)

Das Arbeitsschutzgesetz von 1996 ist die deutsche Umsetzung der EU-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG. Sein Zweck ist es, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern (§ 1 Abs. 1 ArbSchG). Es gilt für alle Tätigkeitsbereiche und alle Beschäftigten, mit Ausnahme weniger Sonderbereiche wie etwa Hausangestellte in privaten Haushalten und Beamte mit polizeilichen Vollzugsaufgaben.

Grundpflichten des Arbeitgebers (§ 3 ArbSchG)

Der Arbeitgeber ist nach § 3 ArbSchG verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Maßnahmen sind regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Maßnahmen des Arbeitsschutzes dürfen nicht zulasten der Beschäftigten gehen, Kosten trägt der Arbeitgeber.

Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG)

Zentrales Instrument ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG: Der Arbeitgeber muss durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Beurteilungspflichtige Faktoren sind u. a. Arbeitsstoffe, Arbeitsmittel, Arbeitsabläufe, psychische Belastungen und die Qualifikation der Beschäftigten. Die Ergebnisse sind nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren.

Arbeitszeiterfassung als Arbeitsschutz: BAG 1 ABR 22/21

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) klargestellt: Aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in Verbindung mit der CCOO-Entscheidung des EuGH (C-55/18) folgt eine arbeitgeberseitige Pflicht zur Einführung eines Systems, das die Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst. Diese Pflicht gilt seither unabhängig vom ArbZG für alle Arbeitgeber. Eine konkrete Form (digital/Papier) und detaillierte Ausgestaltung soll der Gesetzgeber noch regeln, bis dahin gilt die Pflicht direkt aus dem ArbSchG.

Pflichten der Beschäftigten (§ 15 ArbSchG)

Beschäftigte sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten und entsprechend der Unterweisung durch den Arbeitgeber für ihre Sicherheit und Gesundheit zu sorgen, auch für andere Personen, die von ihrem Handeln oder Unterlassen betroffen sind. Sie müssen Mängel oder Gefahren dem Arbeitgeber oder direkt Vorgesetzten melden (§ 16 ArbSchG) und haben das Recht, bei unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit die Arbeit einzustellen (§ 9 Abs. 3 ArbSchG).

Häufige Fragen

Was regelt das Arbeitsschutzgesetz?
Es legt die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten fest (§ 3), verpflichtet zur Gefährdungsbeurteilung (§ 5), zur Dokumentation (§ 6), zur Unterweisung (§ 12) und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Ergänzt wird das ArbSchG durch zahlreiche Verordnungen, etwa die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die DGUV-Vorschriften der Berufsgenossenschaften.
Müssen alle Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen?
Ja, seit dem BAG-Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG eine unmittelbare Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße. Die konkrete Ausgestaltung (digital, Papier, App) ist nach der Begründung des BAG nicht vorgegeben, wichtig ist nur, dass tatsächlich, zuverlässig und zugänglich erfasst wird. Eine gesetzliche Konkretisierung über das ArbZG ist angekündigt.
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Eine systematische Untersuchung jedes Arbeitsplatzes auf mögliche Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit (§ 5 ArbSchG). Sie umfasst die Identifikation von Gefährdungsfaktoren (Gefahrstoffe, physikalische Einwirkungen, Arbeitsmittel, psychische Belastung), die Bewertung der Risiken und die Ableitung von Schutzmaßnahmen. Sie ist Pflicht für alle Arbeitgeber, auch für Einzelunternehmer mit nur einem Beschäftigten, und muss dokumentiert werden (§ 6 ArbSchG).