Welche arbeitsrechtlichen Regeln gelten bei einer Schwangerschaft?
Antwort
Es gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG): Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG, Schutzfristen vor und nach der Geburt, Beschäftigungsverbote, Mehrarbeits-, Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot. Die Anzeige der Schwangerschaft ist nicht gesetzlich verpflichtend, aber meist sinnvoll.
Anzeige der Schwangerschaft
Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitzuteilen. § 15 MuSchG legt nur eine Soll-Regelung fest: Die Frau „soll" dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen, sobald sie davon weiß.
Der Mutterschutz (Kündigungsschutz, Beschäftigungsverbote, Schutzfristen) greift aber praktisch erst, wenn der Arbeitgeber weiß. Eine Mitteilung ist also fast immer im eigenen Interesse, etwa per ärztlichem Attest mit Entbindungstermin.
Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG
Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Auch in der Probezeit gilt der Schutz, Voraussetzung ist nur, dass der Arbeitgeber die Schwangerschaft kennt oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung davon erfährt.
Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig (z. B. bei Betriebsstilllegung).
Beschäftigungsverbote und Arbeitszeit
Während der Schwangerschaft sind mehrere Tätigkeiten verboten oder beschränkt:
- Mehrarbeit über 8,5 Stunden täglich (bzw. 90 Stunden pro Doppelwoche) ist nicht zulässig (§ 4 MuSchG).
- Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr ist grundsätzlich verboten (§ 5 MuSchG).
- Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich verboten, Ausnahmen müssen genehmigt werden (§ 6 MuSchG).
- Bei gesundheitlich gefährdenden Tätigkeiten muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen oder die Frau umsetzen (§§ 11–13 MuSchG).
Mutterschutzlohn und Lohnfortzahlung
Wenn die Frau wegen eines Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise nicht arbeiten darf, erhält sie nach § 18 MuSchG den durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schwangerschaft als Mutterschutzlohn, gezahlt vom Arbeitgeber.
Während der Schutzfristen (6 Wochen vor und 8/12 Wochen nach der Geburt) erhält die Frau Mutterschaftsgeld der Krankenkasse plus einen Arbeitgeberzuschuss bis zur Höhe des bisherigen Nettogehalts (§§ 19, 20 MuSchG).
Verwandte Fragen
- Darf ich während der Probezeit gekündigt werden, wenn ich schwanger bin?
- Nein. Der Sonderkündigungsschutz nach § 17 MuSchG gilt auch in der Probezeit, sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung informiert wird.
- Was ist ein „individuelles Beschäftigungsverbot"?
- Stellt ein Arzt fest, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch die Arbeit gefährdet werden, kann er nach § 16 MuSchG ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen. Der Arbeitgeber muss freistellen und zahlt Mutterschutzlohn weiter.
- Muss ich beim Bewerbungsgespräch eine Schwangerschaft angeben?
- Nein. Nach ständiger BAG-Rechtsprechung darf der Arbeitgeber auch nicht nach einer Schwangerschaft fragen, eine Frage danach wäre diskriminierend (§ 7 AGG) und müsste nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Quellen
- Mutterschutzgesetz (MuSchG), gesetze-im-internet.de
- § 17 MuSchG, Kündigungsverbot
- § 18 MuSchG, Mutterschutzlohn
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist Mutterschutz?Mutterschutz ist der gesetzliche Schutz von schwangeren und stillenden Beschäftigten nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Er umfasst Beschäftigungsverbote, einen besonderen Kündigungsschutz und Schutzfristen vor und nach der Geburt.
- Was ist Elternzeit?Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung eines Kindes nach § 15 BEEG. Sie kann bis zu drei Jahre dauern, davon sind 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragbar.
- Ist ein Unfall auf dem Arbeitsweg ein Arbeitsunfall?Ja. Der direkte Weg zur und von der Arbeit ist nach § 8 Abs. 2 SGB VII als Wegeunfall gesetzlich unfallversichert. Umwege ohne erlaubten Grund unterbrechen den Versicherungsschutz allerdings.