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FAQ · Eltern

Welche arbeitsrechtlichen Regeln gelten bei einer Schwangerschaft?

Antwort

Es gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG): Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG, Schutzfristen vor und nach der Geburt, Beschäftigungsverbote, Mehrarbeits-, Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot. Die Anzeige der Schwangerschaft ist nicht gesetzlich verpflichtend, aber meist sinnvoll.

Anzeige der Schwangerschaft

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitzuteilen. § 15 MuSchG legt nur eine Soll-Regelung fest: Die Frau „soll" dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen, sobald sie davon weiß.

Der Mutterschutz (Kündigungsschutz, Beschäftigungsverbote, Schutzfristen) greift aber praktisch erst, wenn der Arbeitgeber weiß. Eine Mitteilung ist also fast immer im eigenen Interesse, etwa per ärztlichem Attest mit Entbindungstermin.

Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG

Ab Beginn der Schwangerschaft darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen, und zwar bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis vier Monate nach der Entbindung. Auch in der Probezeit gilt der Schutz. Voraussetzung ist nur, dass der Arbeitgeber die Schwangerschaft kennt oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung davon erfährt.

Nur in besonderen Fällen, die nicht mit der Schwangerschaft, einer Fehlgeburt oder der Entbindung zusammenhängen, kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären (§ 17 Abs. 2 MuSchG). Sie muss dann schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund angeben.

Beschäftigungsverbote und Arbeitszeit

Während der Schwangerschaft sind mehrere Tätigkeiten verboten oder beschränkt:

- Ab 18 darf die Arbeit 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche nicht überschreiten, unter 18 liegt die Grenze bei 8 Stunden bzw. 80 Stunden (§ 4 MuSchG).
- Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr ist grundsätzlich verboten (§ 5 MuSchG).
- Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich verboten. Der Arbeitgeber darf sie nur einsetzen, wenn sie sich ausdrücklich bereit erklärt, eine Ausnahme nach § 10 ArbZG zugelassen ist und sie einen Ersatzruhetag bekommt (§ 6 MuSchG). Die Zusage kann sie jederzeit zurücknehmen.
- Bei gesundheitlich gefährdenden Tätigkeiten muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen oder die Frau umsetzen (§§ 11–13 MuSchG).

Mutterschutzlohn und Lohnfortzahlung

Wenn die Frau wegen eines Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise nicht arbeiten darf, zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG. Maßstab ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft.

Während der Schutzfristen (6 Wochen vor und 8/12 Wochen nach der Geburt) erhält die Frau Mutterschaftsgeld der Krankenkasse plus einen Arbeitgeberzuschuss bis zur Höhe des bisherigen Nettogehalts (§§ 19, 20 MuSchG).

Verwandte Fragen

Darf ich während der Probezeit gekündigt werden, wenn ich schwanger bin?
Nein. Der Sonderkündigungsschutz nach § 17 MuSchG gilt auch in der Probezeit, sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung informiert wird.
Was ist ein „individuelles Beschäftigungsverbot"?
Stellt ein Arzt fest, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch die Arbeit gefährdet werden, kann er nach § 16 MuSchG ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen. Der Arbeitgeber muss freistellen und zahlt Mutterschutzlohn weiter.
Muss ich beim Bewerbungsgespräch eine Schwangerschaft angeben?
Nein. Nach ständiger BAG-Rechtsprechung darf der Arbeitgeber auch nicht nach einer Schwangerschaft fragen, eine Frage danach wäre diskriminierend (§ 7 AGG) und müsste nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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