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FAQ · Eltern

Was ist Elternzeit?

Antwort

Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung eines Kindes (§ 15 BEEG). Sie dauert bis zu drei Jahre je Kind. Bis zu 24 Monate davon darfst du zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr nehmen.

Anspruch und Dauer

Nach § 15 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) besteht der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, also für bis zu drei Jahre je Kind und je Elternteil. Voraussetzung ist, dass das Kind im eigenen Haushalt lebt und selbst betreut und erzogen wird.

Bezahlt wird die Elternzeit nicht. Den finanziellen Ausgleich übernimmt das Elterngeld, das aber nur einen Teil des Zeitraums abdeckt.

Übertragung in spätere Lebensjahre

Bis zu 24 Monate der dreijährigen Elternzeit können zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden (§ 15 Abs. 2 BEEG). Die Zustimmung des Arbeitgebers braucht es für diese Verschiebung nicht.

Praktisch heißt das: Ein Teil der Elternzeit lässt sich auf den Schulbeginn legen oder auf eine Phase, in der zu Hause gerade mehr los ist.

Aufteilung in Abschnitte

Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Weitere Abschnitte gehen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Den dritten Abschnitt darf er innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr liegen soll.

Beide Elternteile können gleichzeitig in Elternzeit sein. Sie wird nicht „verbraucht", indem ein Elternteil sie nimmt.

Teilzeit in Elternzeit

In Elternzeit sind bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt zulässig (§ 15 Abs. 4 BEEG). Beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, Auszubildende nicht mitgezählt, gibt es unter weiteren Voraussetzungen sogar einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§ 15 Abs. 7 BEEG).

Sonderkündigungsschutz gilt ab der Anmeldung der Elternzeit bis zu ihrem Ende (§ 18 BEEG). Er beginnt frühestens acht Wochen vor einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und frühestens 14 Wochen vor einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr.

Verwandte Fragen

Können beide Elternteile gleichzeitig in Elternzeit gehen?
Ja. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden gemeinsam genommen werden (§ 15 Abs. 3 BEEG). Die Zeiten dürfen sich also überlappen. Entscheidend bleibt, dass das Kind im Haushalt lebt und selbst betreut wird.
Verfällt Urlaub während der Elternzeit?
Nein. Der Arbeitgeber darf den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Das gilt nicht, wenn du während der Elternzeit bei ihm Teilzeit arbeitest. Der verbleibende Urlaub ist nach der Elternzeit zu gewähren.
Gilt während der Elternzeit Kündigungsschutz?
Ja. Nach § 18 BEEG darf der Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen, und während der Elternzeit ebenfalls nicht. In besonderen Fällen kann die zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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