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FAQ · Eltern

Was ist Elternzeit?

Antwort

Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung eines Kindes nach § 15 BEEG. Sie kann bis zu drei Jahre dauern, davon sind 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragbar.

Anspruch und Dauer

Nach § 15 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) hat jeder Elternteil einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind. Voraussetzung ist, dass das Kind im eigenen Haushalt lebt und überwiegend selbst betreut wird.

Die Elternzeit ist unbezahlt, der finanzielle Ausgleich erfolgt über das Elterngeld, das aber nur einen Teil der Elternzeit abdeckt.

Übertragung in spätere Lebensjahre

Bis zu 24 Monate der dreijährigen Elternzeit können auf den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden (§ 15 Abs. 2 BEEG). Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür seit der Reform 2015 nicht mehr erforderlich.

Praktisch bedeutet das: Eltern können einen Teil der Elternzeit auf den Schulbeginn, eine Krankheitsphase oder ein Sabbatical zwischen dem dritten und achten Geburtstag legen.

Aufteilung in Abschnitte

Die Elternzeit kann in bis zu drei Abschnitte aufgeteilt werden (§ 16 Abs. 1 BEEG). Der dritte Abschnitt kann vom Arbeitgeber allerdings aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, wenn er im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag liegt.

Beide Elternteile können gleichzeitig in Elternzeit sein, sie wird nicht „verbraucht", indem ein Elternteil sie nimmt.

Teilzeit in Elternzeit

In Elternzeit ist Teilzeit bis zu 32 Wochenstunden zulässig (§ 15 Abs. 4 BEEG). In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein Rechtsanspruch auf Teilzeit (§ 15 Abs. 7 BEEG).

Sondernkündigungsschutz gilt ab der Anmeldung der Elternzeit (frühestens 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Elternzeit nach § 18 BEEG.

Verwandte Fragen

Können beide Elternteile gleichzeitig in Elternzeit gehen?
Ja. Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Die Zeiten können sich überlappen, entscheidend ist, dass das Kind im Haushalt lebt und überwiegend selbst betreut wird.
Verfällt Urlaub während der Elternzeit?
Nein. Der Arbeitgeber darf den Urlaubsanspruch nach § 17 BEEG für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, der verbleibende Urlaub bleibt erhalten und ist nach der Elternzeit zu gewähren.
Gilt während der Elternzeit Kündigungsschutz?
Ja. Nach § 18 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab Anmeldung der Elternzeit bis zu deren Ende grundsätzlich nicht kündigen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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