Wie früh muss ich Elternzeit anmelden?
Antwort
Nach § 16 BEEG sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber. Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes verlängert sich die Frist auf 13 Wochen.
Die 7-Wochen-Frist
§ 16 Abs. 1 BEEG verlangt, dass Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet wird. Mütter rechnen die Frist ab dem Ende der Mutterschutzfrist, Väter ab dem Geburtstermin.
Die Anmeldung muss eine Erklärung enthalten, für welche Zeiten innerhalb der ersten zwei Lebensjahre Elternzeit genommen wird, die Festlegung ist verbindlich.
Die 13-Wochen-Frist
Für Elternzeit, die zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegt, gilt eine verlängerte Frist von 13 Wochen vor Beginn (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
Hintergrund: In dieser Lebensphase ist der Personalbedarf für den Arbeitgeber planungsintensiver, die längere Vorlaufzeit ist der Ausgleich.
Formvorschrift: Schriftform
Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen, also mit eigenhändiger Unterschrift auf Papier (§ 126 BGB). E-Mail, Fax oder ein Personalportal genügen nach derzeitiger BAG-Rechtsprechung nicht, auch wenn die Praxis das oft anders handhabt.
Wer auf Nummer sicher gehen will: Per Einschreiben oder persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung.
Kündigungsschutz greift ab Anmeldung
Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens aber acht Wochen (bzw. 14 Wochen bei der 13-Wochen-Frist) vor dem Beginn der Elternzeit.
Wer also zu früh anmeldet, verschiebt den Kündigungsschutz nicht entsprechend nach vorne, er beginnt frühestens innerhalb der zulässigen Vorlaufzeit.
Verwandte Fragen
- Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
- Die Elternzeit beginnt dann später, nämlich erst sieben (bzw. 13) Wochen nach Eingang der schriftlichen Anmeldung. Der Anspruch selbst geht nicht verloren, nur der Zeitpunkt verschiebt sich.
- Kann ich die Elternzeit nachträglich ändern oder verlängern?
- Eine Verlängerung über das ursprünglich angemeldete Ende hinaus ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 16 Abs. 3 BEEG). Eine vorzeitige Beendigung wegen Härtefällen kann der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
- Reicht eine E-Mail als Anmeldung?
- Nach aktueller BAG-Rechtsprechung nicht. § 16 Abs. 1 BEEG verlangt die strenge Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Eine per E-Mail oder Fax übermittelte Anmeldung ist formunwirksam, auch wenn viele Arbeitgeber das in der Praxis akzeptieren.
Quellen
- § 16 BEEG, Inanspruchnahme der Elternzeit
- § 18 BEEG, Kündigungsschutz
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), gesetze-im-internet.de
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Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
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