Wie früh muss ich Elternzeit anmelden?
Antwort
Nach § 16 Abs. 1 BEEG sieben Wochen vor Beginn, in Textform beim Arbeitgeber. Für Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes sind es 13 Wochen. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich.
Die 7-Wochen-Frist
§ 16 Abs. 1 BEEG verlangt, dass du Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn vom Arbeitgeber verlangst. Die Frist zählt vom geplanten Beginn zurück, nicht vom Geburtstermin. Wer die Elternzeit direkt an die Mutterschutzfrist anschließt, rechnet also ab diesem Anschlusstermin.
Für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag musst du gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren du sie nehmen willst. Diese Festlegung bindet dich. Schließt die Mutter die Elternzeit an die Mutterschutzfrist an, wird die Mutterschutzfrist auf diesen Zweijahreszeitraum angerechnet (§ 16 Abs. 1 BEEG). Und bei dringenden Gründen erlaubt das Gesetz ausnahmsweise eine angemessene kürzere Anmeldefrist.
Die 13-Wochen-Frist
Für Elternzeit, die zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegt, gilt eine verlängerte Frist von 13 Wochen vor Beginn (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG).
Für dieses Fenster gibt das Gesetz dem Arbeitgeber zusätzlich ein Ablehnungsrecht: Er kann den dritten Abschnitt einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr liegen soll (§ 16 Abs. 1 Satz 7 BEEG).
Die Aufteilung selbst hängt nicht an diesem Fenster. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen, eine Verteilung auf weitere Abschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG). Das gilt für die gesamte Elternzeit, nicht nur für die Zeit nach dem dritten Geburtstag.
Formvorschrift: Textform genügt
§ 16 Abs. 1 BEEG verlangt Textform. Eine E-Mail reicht also, solange die Erklärung lesbar ist und dich als Absender erkennen lässt. Eine eigenhändige Unterschrift auf Papier schreibt das Gesetz hier nicht vor.
Nachweisbar sollte die Anmeldung trotzdem sein. Der Zugang beim Arbeitgeber setzt die Frist in Gang, und wer ihn im Streitfall nicht belegen kann, steht schlecht da.
Kündigungsschutz greift ab Anmeldung
Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens aber acht Wochen (bzw. 14 Wochen bei der 13-Wochen-Frist) vor dem Beginn der Elternzeit.
Wer also zu früh anmeldet, verschiebt den Kündigungsschutz nicht entsprechend nach vorne, er beginnt frühestens innerhalb der zulässigen Vorlaufzeit.
Verwandte Fragen
- Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
- Der Anspruch auf Elternzeit geht nicht verloren. § 16 BEEG regelt allerdings nur die Frist selbst, nicht ausdrücklich die Folge einer verspäteten Anmeldung. Praktisch verschiebt sich der Beginn nach hinten, weil die Sieben- bzw. 13-Wochen-Frist erst mit dem Zugang deiner Anmeldung in Textform anläuft. Bei dringenden Gründen erlaubt § 16 Abs. 1 BEEG ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist.
- Kann ich die Elternzeit nachträglich ändern oder verlängern?
- Eine Verlängerung über das ursprünglich angemeldete Ende hinaus ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 16 Abs. 3 BEEG). Eine vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Härtefällen kann er nur innerhalb von vier Wochen, nur aus dringenden betrieblichen Gründen und nur schriftlich ablehnen.
Quellen
- § 16 BEEG, Inanspruchnahme der Elternzeit
- § 18 BEEG, Kündigungsschutz
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), gesetze-im-internet.de
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist Elterngeld?Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung nach dem BEEG. Die Eltern haben zusammen Anspruch auf 12 Monatsbeträge Basis-Elterngeld, plus 2 Partnermonate, wenn ein Elternteil in zwei Lebensmonaten weniger verdient. Ein Basismonat wird wahlweise zu zwei ElterngeldPlus-Monaten. 300 € bis 1.800 € im Monat.
- Was ist Pflegezeit?Pflegezeit ist die Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) für die Pflege naher Angehöriger. Sie umfasst eine kurze Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen und eine Pflegezeit von bis zu 6 Monaten je Angehörigem, letztere nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
- Was ist Familienpflegezeit?Familienpflegezeit ist die teilweise Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) für bis zu 24 Monate. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden reduzieren, um einen nahen Angehörigen zu pflegen.