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Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Bundesgesetz zu Elterngeld und Elternzeit. Regelt den Anspruch auf bis zu drei Jahre unbezahlte Elternzeit pro Kind und die staatliche Lohnersatzleistung Elterngeld.

Was das BEEG regelt

Das BEEG bündelt zwei eigenständige Ansprüche: das Elterngeld als staatliche Lohnersatzleistung (§§ 1 ff.) und die Elternzeit als arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber (§§ 15 ff.). Beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander, werden aber in der Praxis fast immer kombiniert. Das Gesetz löste 2007 das frühere Bundeserziehungsgeldgesetz ab.

Anspruch auf Elternzeit nach § 15 BEEG

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Elternzeit, wenn er mit seinem Kind im selben Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht (§ 15 Abs. 1 BEEG). Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann auf den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Beide Elternteile können gleichzeitig Elternzeit nehmen.

Anmeldung und Bindungswirkung (§ 16 BEEG)

Elternzeit musst du spätestens sieben Wochen vor Beginn in Textform beim Arbeitgeber verlangen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Für Zeiten ab dem dritten Geburtstag gilt eine Frist von 13 Wochen. Wer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag verlangt, muss gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er sie nehmen will. Diese Festlegung bindet. Eine vorzeitige Beendigung geht nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder in Härtefällen.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit (§ 15 Abs. 4–7)

Während der Elternzeit darfst du nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein (§ 15 Abs. 4 BEEG). Beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, besteht unter weiteren Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§ 15 Abs. 7 BEEG). Der Anspruch ist für die Zeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit in Textform anzumelden, für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr 13 Wochen vorher (§ 15 Abs. 7 Nr. 5 BEEG). Ablehnen kann der Arbeitgeber nur wegen dringender betrieblicher Gründe.

Kündigungsschutz nach § 18 BEEG

Ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, und während der Elternzeit selbst darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen (§ 18 Abs. 1 BEEG). Der Schutz beginnt frühestens acht Wochen vor einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag, bei späterer Elternzeit frühestens 14 Wochen vorher. Eine Kündigung ist nur in besonderen Fällen zulässig, und nur wenn die zuständige Behörde sie für zulässig erklärt.

Häufige Fragen

Wie lange kann ich Elternzeit nehmen?
Bis zu drei Jahre pro Kind, jeweils zu nehmen vor Vollendung des dritten Lebensjahres (§ 15 Abs. 2 BEEG). Davon können bis zu 24 Monate auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Beide Elternteile haben jeweils einen eigenen Anspruch und können auch gleichzeitig in Elternzeit gehen.
Wann muss ich Elternzeit beim Arbeitgeber anmelden?
Spätestens sieben Wochen vor Beginn, in Textform. Für Abschnitte zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes verlängert sich die Frist auf 13 Wochen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Das Verlangen bindet: Du musst gleich mit angeben, für welche Zeiten innerhalb der nächsten zwei Jahre du Elternzeit nehmen willst.
Darf ich während der Elternzeit arbeiten?
Ja, bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt (§ 15 Abs. 4 BEEG). Beschäftigt dein Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, hast du unter weiteren Voraussetzungen sogar einen Anspruch auf Verringerung deiner Arbeitszeit (§ 15 Abs. 7 BEEG). Und der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG läuft die ganze Zeit mit.