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Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Bundesgesetz zu Elterngeld und Elternzeit. Regelt den Anspruch auf bis zu drei Jahre unbezahlte Elternzeit pro Kind und die staatliche Lohnersatzleistung Elterngeld.

Was das BEEG regelt

Das BEEG bündelt zwei eigenständige Ansprüche: das Elterngeld als staatliche Lohnersatzleistung (§§ 1 ff.) und die Elternzeit als arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber (§§ 15 ff.). Beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander, werden aber in der Praxis fast immer kombiniert. Das Gesetz löste 2007 das frühere Bundeserziehungsgeldgesetz ab.

Anspruch auf Elternzeit nach § 15 BEEG

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Elternzeit, wenn er mit seinem Kind im selben Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht (§ 15 Abs. 1 BEEG). Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann auf den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Beide Elternteile können gleichzeitig Elternzeit nehmen.

Anmeldung und Bindungswirkung (§ 16 BEEG)

Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden (§ 16 Abs. 1 BEEG). Für Zeiten ab dem dritten Geburtstag gilt eine Anmeldefrist von dreizehn Wochen. Bei der Anmeldung muss verbindlich erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Diese Festlegung ist grundsätzlich bindend; eine vorzeitige Beendigung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder in Härtefällen möglich.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit (§ 15 Abs. 5–7)

Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit von bis zu 32 Wochenstunden zulässig. In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§ 15 Abs. 7 BEEG). Der Anspruch ist sieben Wochen vor Beginn anzumelden und kann vom Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.

Kündigungsschutz nach § 18 BEEG

Während der Elternzeit und ab dem Zeitpunkt der Anmeldung (frühestens acht Wochen vor Beginn) besteht ein besonderer Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen (§ 18 Abs. 1 BEEG). Eine Kündigung ist nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig.

Häufige Fragen

Wie lange kann ich Elternzeit nehmen?
Bis zu drei Jahre pro Kind, jeweils zu nehmen vor Vollendung des dritten Lebensjahres (§ 15 Abs. 2 BEEG). Davon können bis zu 24 Monate auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Beide Elternteile haben jeweils einen eigenen Anspruch und können auch gleichzeitig in Elternzeit gehen.
Wann muss ich Elternzeit beim Arbeitgeber anmelden?
Spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich. Für Elternzeit-Abschnitte zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes verlängert sich die Frist auf dreizehn Wochen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Die Anmeldung ist verbindlich: Ihr müsst festlegen, für welche Zeiten innerhalb der nächsten zwei Jahre ihr Elternzeit nehmen wollt.
Darf ich während der Elternzeit arbeiten?
Ja, bis zu 32 Wochenstunden in Teilzeit (§ 15 Abs. 4 BEEG). In Betrieben ab 15 Mitarbeitern besteht unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein Rechtsanspruch auf eine Reduzierung beim aktuellen Arbeitgeber (§ 15 Abs. 7 BEEG). Wichtig: Während der Elternzeit gilt besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG.