Wie lange dauert der Mutterschutz?
Antwort
Die Schutzfrist beträgt nach § 3 MuSchG sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen. Wird beim Kind innerhalb der ersten acht Wochen eine Behinderung festgestellt, gilt das auch, aber nur auf Antrag.
Sechs Wochen vor der Geburt
§ 3 Abs. 1 MuSchG verbietet die Beschäftigung in den letzten sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin. Die werdende Mutter darf in dieser Zeit nur arbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, und diese Erklärung jederzeit widerrufen kann.
Der voraussichtliche Entbindungstermin ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme.
Acht Wochen nach der Geburt
§ 3 Abs. 2 MuSchG ordnet ein absolutes Beschäftigungsverbot für acht Wochen nach der Entbindung an. Anders als die Frist vor der Geburt gilt diese Schutzfrist zwingend, die Mutter darf in dieser Zeit nicht arbeiten, auch wenn sie es selbst wollte.
Kommt das Kind vor dem errechneten Termin, verlängert sich die Frist nach der Geburt um genau die Tage, die vorher nicht in Anspruch genommen werden konnten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG).
Verlängerung auf zwölf Wochen
Die Schutzfrist nach der Geburt verlängert sich auf zwölf Wochen, wenn
- eine Mehrlingsgeburt vorliegt,
- das Kind als Frühgeburt geboren wird (im medizinischen Sinn) oder
- bei dem Kind vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird. Diese Verlängerung gibt es nur auf Antrag der Mutter.
Mutterschaftsgeld in der Schutzfrist
Während der Schutzfristen ruht das Arbeitsverhältnis nicht, die Vergütung wird über das Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG, § 24i SGB V) und einen Arbeitgeberzuschuss (§ 20 MuSchG) sichergestellt. Gesetzlich Versicherte erhalten von der Krankenkasse bis zu 13 € pro Kalendertag, der Arbeitgeber stockt auf das durchschnittliche Nettogehalt auf.
Verwandte Fragen
- Was passiert, wenn die Geburt früher oder später als errechnet erfolgt?
- Beginnt die Geburt vor dem errechneten Termin, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um die nicht ausgeschöpften Tage vor der Geburt. Verzögert sich die Geburt, beginnen die acht Wochen erst mit dem tatsächlichen Entbindungstermin.
- Darf ich vor der Geburt freiwillig weiterarbeiten?
- Ja, in den sechs Wochen vor der Geburt nur freiwillig und jederzeit widerruflich. Nach der Geburt gilt das Beschäftigungsverbot dagegen absolut. Eine Ausnahme gibt es nur nach dem Tod des Kindes: Verlangt die Mutter es ausdrücklich und spricht ärztlich nichts dagegen, darf sie nach Ablauf der ersten zwei Wochen wieder arbeiten (§ 3 Abs. 4 MuSchG).
- Zählt der Mutterschutz als Arbeitszeit für den Urlaubsanspruch?
- Ja. Die Schutzfristen gelten als Beschäftigungszeit. Der Urlaubsanspruch entsteht in dieser Zeit weiter, und bereits entstandener Urlaub kann nach Ende der Schutzfristen oder einer anschließenden Elternzeit genommen werden (§ 24 MuSchG).
Quellen
- § 3 MuSchG, Schutzfristen vor und nach der Entbindung
- Mutterschutzgesetz (MuSchG), gesetze-im-internet.de
- Leitfaden Mutterschutz, BMFSFJ
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist Elternzeit?Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung eines Kindes (§ 15 BEEG). Sie dauert bis zu drei Jahre je Kind. Bis zu 24 Monate davon darfst du zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr nehmen.
- Wie früh muss ich Elternzeit anmelden?Nach § 16 Abs. 1 BEEG sieben Wochen vor Beginn, in Textform beim Arbeitgeber. Für Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes sind es 13 Wochen. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich.
- Was ist Elterngeld?Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung nach dem BEEG. Die Eltern haben zusammen Anspruch auf 12 Monatsbeträge Basis-Elterngeld, plus 2 Partnermonate, wenn ein Elternteil in zwei Lebensmonaten weniger verdient. Ein Basismonat wird wahlweise zu zwei ElterngeldPlus-Monaten. 300 € bis 1.800 € im Monat.