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FAQ · Eltern

Wie lange dauert der Mutterschutz?

Antwort

Die Schutzfrist beträgt nach § 3 MuSchG sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen. Wird beim Kind innerhalb der ersten acht Wochen eine Behinderung festgestellt, gilt das auch, aber nur auf Antrag.

Sechs Wochen vor der Geburt

§ 3 Abs. 1 MuSchG verbietet die Beschäftigung in den letzten sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin. Die werdende Mutter darf in dieser Zeit nur arbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, und diese Erklärung jederzeit widerrufen kann.

Der voraussichtliche Entbindungstermin ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme.

Acht Wochen nach der Geburt

§ 3 Abs. 2 MuSchG ordnet ein absolutes Beschäftigungsverbot für acht Wochen nach der Entbindung an. Anders als die Frist vor der Geburt gilt diese Schutzfrist zwingend, die Mutter darf in dieser Zeit nicht arbeiten, auch wenn sie es selbst wollte.

Kommt das Kind vor dem errechneten Termin, verlängert sich die Frist nach der Geburt um genau die Tage, die vorher nicht in Anspruch genommen werden konnten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG).

Verlängerung auf zwölf Wochen

Die Schutzfrist nach der Geburt verlängert sich auf zwölf Wochen, wenn

- eine Mehrlingsgeburt vorliegt,
- das Kind als Frühgeburt geboren wird (im medizinischen Sinn) oder
- bei dem Kind vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird. Diese Verlängerung gibt es nur auf Antrag der Mutter.

Mutterschaftsgeld in der Schutzfrist

Während der Schutzfristen ruht das Arbeitsverhältnis nicht, die Vergütung wird über das Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG, § 24i SGB V) und einen Arbeitgeberzuschuss (§ 20 MuSchG) sichergestellt. Gesetzlich Versicherte erhalten von der Krankenkasse bis zu 13 € pro Kalendertag, der Arbeitgeber stockt auf das durchschnittliche Nettogehalt auf.

Verwandte Fragen

Was passiert, wenn die Geburt früher oder später als errechnet erfolgt?
Beginnt die Geburt vor dem errechneten Termin, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um die nicht ausgeschöpften Tage vor der Geburt. Verzögert sich die Geburt, beginnen die acht Wochen erst mit dem tatsächlichen Entbindungstermin.
Darf ich vor der Geburt freiwillig weiterarbeiten?
Ja, in den sechs Wochen vor der Geburt nur freiwillig und jederzeit widerruflich. Nach der Geburt gilt das Beschäftigungsverbot dagegen absolut. Eine Ausnahme gibt es nur nach dem Tod des Kindes: Verlangt die Mutter es ausdrücklich und spricht ärztlich nichts dagegen, darf sie nach Ablauf der ersten zwei Wochen wieder arbeiten (§ 3 Abs. 4 MuSchG).
Zählt der Mutterschutz als Arbeitszeit für den Urlaubsanspruch?
Ja. Die Schutzfristen gelten als Beschäftigungszeit. Der Urlaubsanspruch entsteht in dieser Zeit weiter, und bereits entstandener Urlaub kann nach Ende der Schutzfristen oder einer anschließenden Elternzeit genommen werden (§ 24 MuSchG).

Quellen

Stand:

Im Glossar

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