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Elterngeld

Staatliche Lohnersatzleistung für Eltern nach der Geburt eines Kindes. Mindestens 300 €, höchstens 1.800 € pro Monat. Geregelt im BEEG.

Drei Varianten: Basis, Plus, Partnerschaftsbonus

Das Elterngeld nach §§ 1 ff. BEEG gibt es in drei Varianten: Basiselterngeld (volle Höhe, kürzere Bezugsdauer), ElterngeldPlus (halbe Höhe, doppelte Bezugsdauer) und der Partnerschaftsbonus (zusätzliche Monate bei gleichzeitiger Teilzeit beider Eltern). Die Varianten können kombiniert werden und werden in Lebensmonaten des Kindes bemessen. Oberhalb einer Einkommensgrenze entfällt der Anspruch ganz: Wer im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 175.000 € erzielt hat, bekommt kein Elterngeld. Erfüllt auch eine zweite Person die Anspruchsvoraussetzungen, zählt die Summe beider Einkommen (§ 1 Abs. 8 BEEG).

Basiselterngeld: 12 + 2 Monate

Basiselterngeld wird für bis zu zwölf Lebensmonate des Kindes gezahlt, zwei weitere Partnermonate kommen hinzu, wenn bei einem Elternteil in zwei Lebensmonaten das Erwerbseinkommen sinkt, also insgesamt 14 Monate (§ 4 Abs. 3 BEEG). Ein Elternteil kann die Partnermonate auch allein beziehen, wenn die Voraussetzungen des § 4c BEEG vorliegen, etwa der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und ein anderer Elternteil, der nicht mit im Haushalt lebt. Die Höhe beträgt 65 bis 67 % des wegfallenden Nettoeinkommens vor der Geburt, bei Einkommen unter 1.000 € steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 % (§ 2 Abs. 1 und 2 BEEG). Gezahlt werden mindestens 300 € und höchstens 1.800 € pro Monat (§ 2 Abs. 1 und 4 BEEG).

ElterngeldPlus: doppelt so lang, halb so hoch

Ein Basiselterngeldmonat kann in zwei ElterngeldPlus-Monate umgewandelt werden (§ 4 Abs. 3 BEEG). Die monatliche Zahlung halbiert sich, dafür verdoppelt sich der Bezugszeitraum. Besonders sinnvoll für Eltern, die früh wieder in Teilzeit zurückkehren wollen, denn Einkommen aus Teilzeitarbeit reduziert das ElterngeldPlus weniger stark als das Basiselterngeld.

Partnerschaftsbonus: bis zu 4 Extra-Monate je Elternteil

Arbeiten beide Eltern im selben Lebensmonat nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden, bekommt jeder von ihnen für diesen Monat einen zusätzlichen Monatsbetrag ElterngeldPlus (§ 4b Abs. 1 BEEG). Höchstens vier solcher Monate stehen je Elternteil zu. Einzeln geht das nicht: Der Bonus läuft nur gleichzeitig, in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten und für mindestens zwei Monate (§ 4b Abs. 2 und 3 BEEG).

Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag

Bei Familien mit zwei Kindern unter drei Jahren oder drei und mehr Kindern unter sechs Jahren erhöht sich das Elterngeld um zehn Prozent, mindestens jedoch um 75 € (§ 2a BEEG). Für Mehrlingsgeburten gibt es einen Mehrlingszuschlag von 300 € pro Monat ab dem zweiten Kind (§ 2a Abs. 4 BEEG).

Häufige Fragen

Wie viel Elterngeld bekomme ich?
65 bis 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der zwölf Monate vor der Geburt, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € pro Monat (§ 2 BEEG). Lag das Einkommen vor der Geburt unter 1.000 €, steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 % (§ 2 Abs. 2 BEEG). Über 1.200 € sinkt sie umgekehrt auf bis zu 65 %. Bei Selbstständigen zählt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt (§ 2b Abs. 2 BEEG).
Was ist der Unterschied zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus?
Basiselterngeld wird für bis zu 12 + 2 Monate in voller Höhe gezahlt. ElterngeldPlus läuft doppelt so lang, ist aber pro Monat nur halb so hoch. Es lohnt sich, wenn du früh wieder in Teilzeit arbeitest, denn Teilzeiteinkommen mindert das ElterngeldPlus weniger stark (§ 4 Abs. 3 BEEG).
Wo beantrage ich Elterngeld?
Bei der zuständigen Elterngeldstelle deines Bundeslandes. Je nach Land ist das das Jugendamt, das Versorgungsamt oder eine eigene Elterngeldstelle. Beantragen kannst du erst nach der Geburt, und du solltest dir damit nicht zu viel Zeit lassen: rückwirkend gezahlt wird nur für die letzten drei Lebensmonate vor Antragseingang (§ 7 Abs. 1 BEEG).