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FAQ · Eltern

Was ist Mutterschutz?

Antwort

Mutterschutz ist der gesetzliche Schutz von schwangeren und stillenden Beschäftigten nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Er umfasst Beschäftigungsverbote, einen besonderen Kündigungsschutz und Schutzfristen vor und nach der Geburt.

Worum es geht

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt schwangere und stillende Frauen vor Gefährdungen am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen durch die Geburt und vor einer Kündigung wegen der Schwangerschaft. Es gilt für Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis, unabhängig von Vollzeit, Teilzeit, Minijob oder Befristung. Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen fallen nicht darunter (§ 1 Abs. 3 MuSchG).

Zentrale Bausteine sind die Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3 MuSchG), die generellen und die ärztlichen Beschäftigungsverbote (§§ 4 bis 6, 11 bis 13 und 16 MuSchG) und der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG.

Beschäftigungsverbote

Es gibt zwei Arten von Beschäftigungsverboten. Generelle Verbote ergeben sich direkt aus dem Gesetz, ausnahmslos ist aber keines davon:

- Mehrarbeit über 8,5 Stunden täglich (unter 18 Jahren: 8 Stunden) verbietet § 4 Abs. 1 MuSchG. Die Aufsichtsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen eine Ausnahme bewilligen, wenn die Frau sich ausdrücklich bereit erklärt und ein ärztliches Zeugnis nicht dagegen spricht (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 MuSchG).
- Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr verbietet § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Bis 22 Uhr darf der Arbeitgeber sie beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des behördlichen Genehmigungsverfahrens nach § 28 MuSchG erfüllt sind.
- Sonn- und Feiertagsarbeit verbietet § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Zulässig ist sie nur, wenn die Frau sich ausdrücklich bereit erklärt, eine Ausnahme nach § 10 ArbZG zugelassen ist, sie wöchentlich einen Ersatzruhetag im Anschluss an eine elfstündige Nachtruhezeit bekommt und eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Ihre Bereitschaftserklärung kann sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.

Akkord-, Fließ- und getaktete Arbeit sind nach § 11 Abs. 6 MuSchG unzulässig, wenn Art oder Tempo der Arbeit eine unverantwortbare Gefährdung bedeuten.

Individuelle Verbote spricht ein Arzt aus, wenn nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (§ 16 MuSchG). Der Arbeitgeber muss dann eine zumutbare andere Tätigkeit anbieten oder die Frau freistellen. Bezahlt wird weiter: als Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG, berechnet aus dem Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft.

Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG

Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber unzulässig, auch in der Probezeit. Voraussetzung: Dem Arbeitgeber ist die Schwangerschaft bekannt oder wird ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt.

Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig, etwa bei Betriebsstilllegung. Eine Eigenkündigung der Arbeitnehmerin ist dagegen jederzeit möglich.

Anzeigepflicht und Gefährdungsbeurteilung

Die Arbeitsbedingungen muss der Arbeitgeber für jede Tätigkeit ohnehin vorab beurteilen (§ 10 Abs. 1 MuSchG). Meldet eine Frau ihre Schwangerschaft, muss er unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen (§ 10 Abs. 2 MuSchG) und die Aufsichtsbehörde benachrichtigen (§ 27 Abs. 1 MuSchG). Melden muss die Frau die Schwangerschaft nicht. Der Schutz greift aber erst, wenn der Arbeitgeber davon weiß.

Verwandte Fragen

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, dass ich schwanger bin?
Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Kündigungsschutz, Beschäftigungsverbote und Schutzfristen greifen aber erst, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Meistens ist die Mitteilung also im eigenen Interesse.
Gilt der Mutterschutz auch für Auszubildende und Studentinnen?
Ja. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen fallen unter das Gesetz, Schülerinnen und Studentinnen ebenfalls, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt (§ 1 Abs. 2 MuSchG). Für Schülerinnen und Studentinnen gelten die §§ 17 bis 24 allerdings nicht, der Kündigungsschutz also nicht.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber mich trotz Schwangerschaft kündigt?
Die Kündigung ist nach § 17 MuSchG unwirksam, wenn die Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt wird. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang sollte beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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