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Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Deutsches Gesetz zum Schutz schwangerer und stillender Frauen im Arbeitsleben. Regelt Schutzfristen, Beschäftigungsverbote, Kündigungsschutz und Mutterschaftsleistungen.

Was das MuSchG regelt

Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeitsplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Es gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, einschließlich Auszubildender, Praktikantinnen und Heimarbeiterinnen (§ 1 MuSchG). Seit der Reform 2018 fallen auch Schülerinnen und Studentinnen in bestimmten Konstellationen unter den Schutz.

Schutzfristen nach § 3 MuSchG

Schwangere dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur dann beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Diese Frist verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und bei Geburt eines Kindes mit Behinderung, sofern dies vor Ablauf der achten Woche festgestellt wurde und die Mutter dies beantragt.

Beschäftigungsverbote nach §§ 11 und 12

Über die generellen Schutzfristen hinaus regeln §§ 11 und 12 MuSchG individuelle Beschäftigungsverbote: § 11 verbietet bestimmte unverantwortbare Gefährdungen (z. B. Akkordarbeit, Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, Sonn- und Feiertagsarbeit ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde). § 12 verbietet Tätigkeiten mit bestimmten chemischen, biologischen oder physikalischen Einwirkungen. Der Arbeitgeber muss nach § 10 MuSchG eine Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz vornehmen.

Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung gegenüber der Frau grundsätzlich unzulässig (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig.

Mutterschaftsleistungen

Während der Schutzfristen erhält die Frau Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung (bis 13 € pro Kalendertag) sowie einen Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei Monate. Außerhalb der Schutzfristen, aber während eines Beschäftigungsverbots nach §§ 11/12, besteht Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts.

Häufige Fragen

Muss ich meine Schwangerschaft dem Arbeitgeber melden?
Eine rechtliche Mitteilungspflicht besteht nicht, aber § 15 MuSchG empfiehlt die unverzügliche Mitteilung, sobald die Schwangerschaft bekannt ist. Erst mit der Mitteilung greifen Schutzpflichten, Beschäftigungsverbote und der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG zuverlässig. Eine Kündigung kann auch nachträglich noch durch Mitteilung der Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen entkräftet werden.
Wie lange dauert die Schutzfrist nach der Geburt?
Die regulären Schutzfristen betragen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (§ 3 MuSchG). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert sich die Frist nach der Entbindung auf zwölf Wochen. Während dieser Zeit besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, die Frau darf in dieser Zeit nicht arbeiten, auch nicht freiwillig.
Wer zahlt während der Schutzfrist?
Mutterschaftsgeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse (maximal 13 € pro Kalendertag). Den Differenzbetrag zum durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei Monate trägt der Arbeitgeber als Zuschuss. Privatversicherte und nicht gesetzlich Versicherte erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (einmalig bis 210 €). Der Arbeitgeber bekommt seine Leistungen im U2-Umlageverfahren erstattet.