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Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Deutsches Gesetz zum Schutz schwangerer und stillender Frauen im Arbeitsleben. Regelt Schutzfristen, Beschäftigungsverbote, Kündigungsschutz und Mutterschaftsleistungen.

Was das MuSchG regelt

Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeitsplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Es gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, einschließlich Auszubildender, Praktikantinnen und Heimarbeiterinnen (§ 1 MuSchG). Seit der Reform 2018 fallen auch Schülerinnen und Studentinnen in bestimmten Konstellationen unter den Schutz.

Schutzfristen nach § 3 MuSchG

Schwangere dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur dann beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten sind es zwölf Wochen, ganz ohne Antrag. Zwölf Wochen gelten auch, wenn beim Kind vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung ärztlich festgestellt wird; hier allerdings nur, wenn die Mutter es beantragt.

Beschäftigungsverbote: Nacht, Sonntag, gefährliche Tätigkeiten

Neben den Schutzfristen kennt das MuSchG dauerhafte Beschäftigungsverbote. § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG: „Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen." Bis 22 Uhr ist eine Beschäftigung nur zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde sie nach § 28 MuSchG genehmigt hat, die Frau sich ausdrücklich bereit erklärt und nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sonn- und Feiertagsarbeit verbietet § 6 Abs. 1 MuSchG; zulässig ist sie nur, wenn die Frau sich ausdrücklich bereit erklärt, eine Ausnahme nach § 10 ArbZG zugelassen ist, ein Ersatzruhetag im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird und eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. § 11 MuSchG listet die unzulässigen Tätigkeiten für schwangere Frauen auf: Gefahrstoffe, Biostoffe, physikalische Einwirkungen, belastende Arbeitsumgebung, körperliche Belastungen sowie Akkord-, Fließ- und getaktete Arbeit. § 12 MuSchG ist die Spiegelvorschrift für stillende Frauen. Der Arbeitgeber muss die Gefährdungen nach § 10 Abs. 1 MuSchG für jede Tätigkeit beurteilen.

Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG

Während der Schwangerschaft ist eine Kündigung gegenüber der Frau unzulässig. Der Schutz läuft bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten danach, und ebenso vier Monate lang nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft, die Fehlgeburt oder die Entbindung bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Ausnahmen sind selten. Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine Kündigung in besonderen Fällen für zulässig erklären; sie braucht dann Schriftform und muss den Grund nennen (§ 17 Abs. 2 MuSchG).

Mutterschaftsleistungen

Während der Schutzfristen erhält die Frau Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung (bis 13 € pro Kalendertag) sowie einen Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei Monate. Außerhalb der Schutzfristen, aber während eines Beschäftigungsverbots nach §§ 11/12, besteht Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts.

evaluateMe bildet keine Mutterschutz-Schutzfristen oder Beschäftigungsverbote automatisch ab. Längere Abwesenheiten lassen sich über die Abwesenheits-Verwaltung erfassen (Urlaub beantragen mit Genehmigung, Krank melden); im Team-Abwesenheitskalender sind sie für alle sichtbar.

Auch bekannt als

  • MuSchG
  • Mutterschutzgesetz
  • Mutterschutz

Häufige Fragen zu diesem Begriff

Verwandte Begriffe

Quellen

Häufige Fragen

Muss ich meine Schwangerschaft dem Arbeitgeber melden?
Eine erzwingbare Pflicht ist es nicht. § 15 Abs. 1 MuSchG sieht aber vor, dass die Frau ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen soll, sobald sie davon weiß. Erst mit der Mitteilung greifen Schutzpflichten, Beschäftigungsverbote und der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG zuverlässig. Eine Kündigung kann auch nachträglich noch durch Mitteilung der Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen entkräftet werden.
Wie lange dauert die Schutzfrist nach der Geburt?
Die regulären Schutzfristen betragen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (§ 3 MuSchG). Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist nach der Entbindung von Gesetzes wegen auf zwölf Wochen. Wird beim Kind vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung ärztlich festgestellt, gelten zwölf Wochen nur, wenn die Mutter das beantragt (§ 3 Abs. 2 Satz 4 MuSchG). Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, die Frau darf auch nicht freiwillig arbeiten.
Wer zahlt während der Schutzfrist?
Mutterschaftsgeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse (maximal 13 € pro Kalendertag). Den Differenzbetrag zum durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei Monate trägt der Arbeitgeber als Zuschuss. Privatversicherte und nicht gesetzlich Versicherte erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (einmalig bis 210 €). Der Arbeitgeber bekommt seine Leistungen im U2-Umlageverfahren erstattet.