Was ist Elterngeld?
Antwort
Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung nach dem BEEG. Die Eltern haben zusammen Anspruch auf 12 Monatsbeträge Basis-Elterngeld, plus 2 Partnermonate, wenn ein Elternteil in zwei Lebensmonaten weniger verdient. Ein Basismonat wird wahlweise zu zwei ElterngeldPlus-Monaten. 300 € bis 1.800 € im Monat.
Basis-Elterngeld
Das Basis-Elterngeld (§§ 2 ff. BEEG) ersetzt das wegfallende Einkommen nach der Geburt. Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge, beziehen können sie sie bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes (§ 4 BEEG).
Der Satz liegt bei 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Lag dieses Einkommen über 1.200 €, sinkt der Satz stufenweise auf bis zu 65 %, lag es unter 1.000 €, steigt er auf bis zu 100 % (§ 2 Abs. 2 BEEG). Gezahlt werden mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat.
Ist das Einkommen eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, kommen zwei weitere Monatsbeträge dazu, die „Partnermonate". Zusammen also 14.
ElterngeldPlus
ElterngeldPlus verdoppelt die Bezugsdauer: Aus einem Basis-Elterngeld-Monat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Pro Monat gibt es dafür höchstens die Hälfte dessen, was als Basis-Elterngeld ohne eigenes Einkommen zustünde (§ 4a Abs. 2 BEEG). Sinnvoll vor allem, wenn ein Elternteil Teilzeit arbeitet, denn der Teilzeitlohn wird auf die ElterngeldPlus-Monate nicht so streng angerechnet wie auf das Basis-Elterngeld.
Beziehen lässt sich ElterngeldPlus bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes. Ab dem 15. Lebensmonat allerdings nur, solange mindestens ein Elternteil es in aufeinanderfolgenden Monaten in Anspruch nimmt (§ 4 Abs. 1 BEEG).
Partnerschaftsbonus
Arbeiten beide Eltern im selben Lebensmonat zwischen 24 und 32 Wochenstunden, bekommt jeder für diesen Monat einen zusätzlichen Monatsbetrag ElterngeldPlus (§ 4b BEEG, Partnerschaftsbonus). Höchstens vier solche Monate pro Elternteil, mindestens zwei müssen es sein. Und nur gleichzeitig und in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten.
Einkommensgrenze
Für Kinder, die ab dem 1. April 2025 geboren sind, entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt über 175.000 € lag (§ 1 Abs. 8 BEEG). Erfüllt auch eine zweite Person die Anspruchsvoraussetzungen, zählt die Summe beider Einkommen, ebenfalls gegen 175.000 €.
Für Geburten zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. März 2025 gilt weiter die alte Grenze von 200.000 € (§ 28 Abs. 5 BEEG). Änderungen werden über das Familienportal des BMFSFJ bekanntgegeben.
Verwandte Fragen
- Kann ich auch als Vater Elterngeld beziehen?
- Ja. Beide Elternteile haben einen eigenständigen Anspruch. Damit die beiden Partnermonate gewährt werden, muss bei mindestens einem Elternteil das Einkommen für mindestens zwei Monate reduziert sein.
- Was zählt als Einkommen für die Berechnung?
- Bei Angestellten das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt. Bei Selbständigen der Gewinn aus dem letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr. Steuerklasse, Beiträge und Pauschalen werden nach festen Regeln des BEEG berücksichtigt.
- Wo wird Elterngeld beantragt?
- Beim Elterngeldservice des jeweiligen Bundeslandes, Anschrift und Online-Formulare gibt es über das Familienportal des BMFSFJ. Der Antrag kann erst nach der Geburt gestellt werden, wirkt aber bis zu drei Lebensmonate rückwirkend.
Quellen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), gesetze-im-internet.de
- § 2 BEEG, Höhe des Elterngeldes
- Elterngeld, BMFSFJ
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