Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?
Antwort
Die Pflegezeit nach PflegeZG stellt dich bis zu 6 Monate frei, ganz oder teilweise. Die Familienpflegezeit nach FPfZG läuft bis zu 24 Monate, aber nur als Reduktion auf mindestens 15 Wochenstunden. Zusammen sind höchstens 24 Monate je Angehörigem drin.
Pflegezeit (PflegeZG)
Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG erlaubt eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu 6 Monaten, wenn du einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause pflegst. Gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten besteht der Anspruch nicht.
Bist du ganz freigestellt, zahlt der Arbeitgeber nichts. Bei teilweiser Freistellung bekommst du das Gehalt für die Stunden, die du noch arbeitest. Zur Aufstockung kannst du beim BAFzA ein zinsloses Darlehen beantragen.
Familienpflegezeit (FPfZG)
Die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG ermöglicht eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten. Ganz aussteigen kannst du hier nicht: Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen.
Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten, wobei Auszubildende nicht mitzählen. Das zinslose BAFzA-Darlehen gibt es auch hier.
Vergleich auf einen Blick
| Merkmal | Pflegezeit | Familienpflegezeit |
| --- | --- | --- |
| Maximaldauer | 6 Monate | 24 Monate |
| Freistellungsart | voll oder teilweise | nur teilweise |
| Mindestarbeitszeit | keine | 15 Wochenstunden |
| Betriebsgröße | > 15 Beschäftigte | > 25 Beschäftigte |
| Ankündigungsfrist | 10 Arbeitstage | 8 Wochen |
| Rechtsgrundlage | § 3 PflegeZG | § 2 FPfZG |
Kombination beider Modelle
Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, etwa erst 6 Monate Vollfreistellung nach PflegeZG, dann 18 Monate Reduktion nach FPfZG. Gemeinsam dürfen beide 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (§ 2 Abs. 2 FPfZG, § 4 Abs. 1 PflegeZG).
Einen Automatismus gibt es nicht. Jede Freistellung braucht ihre eigene Ankündigung in Textform, und die Familienpflegezeit muss sich unmittelbar an die Pflegezeit anschließen, wenn es um denselben pflegebedürftigen Angehörigen geht (§ 3 Abs. 3 PflegeZG).
Verwandte Fragen
- Kann ich von Pflegezeit nahtlos in Familienpflegezeit wechseln?
- Ja, aber jede Freistellung braucht ihre eigene Ankündigung in Textform. Achtung bei der Frist: Schließt die Familienpflegezeit direkt an die Pflegezeit für denselben Angehörigen an, gilt nicht die übliche 8-Wochen-Frist, sondern spätestens drei Monate vor Beginn (§ 2a Abs. 1 FPfZG, § 3 Abs. 3 PflegeZG).
- Bekomme ich während beider Freistellungen Gehalt?
- Bei Vollfreistellung in der Pflegezeit nein, bei teilweiser Freistellung das anteilige Gehalt. Familienpflegezeit ist immer mit anteiligem Gehalt verbunden. Zur Aufstockung steht ein zinsloses BAFzA-Darlehen offen.
- Gilt der Kündigungsschutz in beiden Fällen?
- Ja. § 5 PflegeZG schützt ab der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ende der Freistellung. Über § 2 Abs. 3 FPfZG gilt derselbe Schutz in der Familienpflegezeit. Nur in besonderen Fällen kann die zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.
Quellen
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG), gesetze-im-internet.de
- Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), gesetze-im-internet.de
- Wege zur Pflege, Vergleich der Auszeiten
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist Kurzarbeitergeld?Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Lohnersatzleistung bei vorübergehendem Arbeitsausfall, den Anspruch regelt § 95 SGB III. Es beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind 67 % (§ 105 SGB III).
- Was ist Altersteilzeit?Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) regelt den Rahmen für eine Halbierung der Arbeitszeit ab 55, einen Anspruch begründet es nicht. Die Aufteilung erfolgt entweder gleichmäßig oder im Blockmodell mit Arbeits- und Freistellungsphase.
- Habe ich Anspruch auf Bildungsurlaub?Das hängt vom Bundesland ab, es gibt kein Bundesgesetz. In 14 Bundesländern besteht ein Anspruch von typischerweise 5 Arbeitstagen pro Jahr. Bayern hat keine Regelung, Sachsen bekommt ab 01.01.2027 drei Tage pro Jahr.