Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?
Antwort
Pflegezeit nach PflegeZG: bis zu 6 Monate volle oder teilweise Freistellung. Familienpflegezeit nach FPfZG: bis zu 24 Monate teilweise Freistellung mit mindestens 15 Wochenstunden. Zusammen maximal 24 Monate.
Pflegezeit (PflegeZG)
Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG erlaubt eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu 6 Monaten. Sie greift in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten und richtet sich an akute Pflegephasen.
Bei vollständiger Freistellung erhalten Beschäftigte kein Gehalt; bei teilweiser Freistellung das anteilige Gehalt entsprechend der noch geleisteten Arbeitsstunden. Ein zinsloses BAFzA-Darlehen kann beantragt werden.
Familienpflegezeit (FPfZG)
Die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG ermöglicht eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten. Eine vollständige Freistellung ist nicht möglich, die Arbeitszeit muss mindestens 15 Wochenstunden betragen.
Anspruch besteht in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Auch hier kann ein zinsloses BAFzA-Darlehen zur Einkommensaufstockung beantragt werden.
Vergleich auf einen Blick
| Merkmal | Pflegezeit | Familienpflegezeit |
| --- | --- | --- |
| Maximaldauer | 6 Monate | 24 Monate |
| Freistellungsart | voll oder teilweise | nur teilweise |
| Mindestarbeitszeit | keine | 15 Wochenstunden |
| Betriebsgröße | > 15 Beschäftigte | > 25 Beschäftigte |
| Ankündigungsfrist | 10 Arbeitstage | 8 Wochen |
| Rechtsgrundlage | § 3 PflegeZG | § 2 FPfZG |
Kombination beider Modelle
Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, etwa erst 6 Monate Vollfreistellung nach PflegeZG, dann 18 Monate Reduktion nach FPfZG. § 4 FPfZG begrenzt die Gesamtdauer pro Angehörigem aber auf 24 Monate.
Der Übergang muss jeweils form- und fristgerecht angekündigt werden, es gibt keinen Automatismus.
Verwandte Fragen
- Kann ich von Pflegezeit nahtlos in Familienpflegezeit wechseln?
- Ja, aber jeweils mit eigener schriftlicher Ankündigung. Die Familienpflegezeit muss spätestens 8 Wochen vor dem Übergang angekündigt werden, am besten parallel mit der Pflegezeit, um die Übergänge sauber zu takten.
- Bekomme ich während beider Freistellungen Gehalt?
- Bei Vollfreistellung in der Pflegezeit nein, bei teilweiser Freistellung das anteilige Gehalt. Familienpflegezeit ist immer mit anteiligem Gehalt verbunden. Zur Aufstockung steht ein zinsloses BAFzA-Darlehen offen.
- Gilt der Kündigungsschutz in beiden Fällen?
- Ja. Sowohl § 5 PflegeZG als auch § 2 Abs. 3 FPfZG gewähren Kündigungsschutz ab der Ankündigung der Freistellung bis zu deren Ende. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich.
Quellen
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG), gesetze-im-internet.de
- Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), gesetze-im-internet.de
- Wege zur Pflege, Vergleich der Auszeiten
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist Kurzarbeitergeld?Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit nach § 95 SGB III bei vorübergehendem Arbeitsausfall. Es beträgt 60 % (mit Kind 67 %) des ausgefallenen Nettoentgelts.
- Was ist Altersteilzeit?Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) erlaubt Beschäftigten ab 55 Jahren, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte zu reduzieren. Die Aufteilung erfolgt entweder gleichmäßig oder im Blockmodell mit Arbeits- und Freistellungsphase.
- Habe ich Anspruch auf Bildungsurlaub?Das hängt vom Bundesland ab, es gibt kein Bundesgesetz. In 14 von 16 Bundesländern besteht ein Anspruch von typischerweise 5 Arbeitstagen pro Jahr (Bayern und Sachsen haben keine Regelung).