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Was ist Kurzarbeitergeld?

Antwort

Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit nach § 95 SGB III bei vorübergehendem Arbeitsausfall. Es beträgt 60 % (mit Kind 67 %) des ausgefallenen Nettoentgelts.

Was es ist

Das Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall einen Teil des entgangenen Nettoentgelts ausgleicht (§ 95 SGB III). Ziel: Beschäftigung erhalten, Entlassungen vermeiden und den Betrieb durch wirtschaftliche Engpässe oder unabwendbare Ereignisse tragen.

Die Höhe beträgt 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind im Haushalt 67 %. Bezahlt wird vom Arbeitgeber, der das Geld nach Antrag von der Bundesagentur für Arbeit erstattet bekommt.

Voraussetzungen nach § 96 SGB III

Damit KUG bewilligt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

- Erheblicher Arbeitsausfall: Mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Betrieb ist von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen.
- Vorübergehender Charakter: Der Ausfall muss zeitlich begrenzt sein.
- Unvermeidbarkeit: Andere Maßnahmen (Abbau von Überstunden, Resturlaub) sind ausgeschöpft.
- Anzeige bei der Bundesagentur: Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss vor Beginn schriftlich erfolgen.

Bezugsdauer

Die Regel-Bezugsdauer beträgt 12 Monate (§ 104 SGB III). In wirtschaftlichen Sonderlagen kann die Bundesregierung die Frist auf bis zu 24 Monate verlängern, wie zuletzt während der Corona-Krise.

Während des KUG-Bezugs bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, die Sozialversicherungspflicht läuft auf Basis eines fiktiven Lohns weiter, und Urlaubsanspruch entsteht in der Regel unverändert.

Was Beschäftigte beachten sollten

Vor dem KUG-Bezug müssen in der Regel Überstunden, Resturlaub aus dem Vorjahr und Guthaben auf Arbeitszeitkonten abgebaut werden (§ 96 Abs. 4 SGB III). Eine Einführung von Kurzarbeit muss arbeitsrechtlich zulässig sein, sie braucht entweder eine tarifvertragliche Grundlage, eine Betriebsvereinbarung oder die Zustimmung jedes einzelnen Beschäftigten.

Ein einseitiges Anordnen durch den Arbeitgeber ist ohne Rechtsgrundlage unzulässig.

Verwandte Fragen

Kann mein Arbeitgeber Kurzarbeit einfach anordnen?
Nein. Die Einführung braucht eine arbeitsrechtliche Grundlage: einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder die individuelle Zustimmung jedes Beschäftigten. Eine einseitige Anordnung ohne Rechtsgrundlage ist unwirksam.
Bleibt mein Urlaubsanspruch während Kurzarbeit erhalten?
Der Anspruch entsteht in der Regel weiter, weil das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Bei vollständiger Kurzarbeit „Null" (Arbeitszeit 0 %) hat der EuGH (C-385/17) allerdings eine anteilige Kürzung des Urlaubs entsprechend der ausgefallenen Zeit für zulässig erklärt.
Wer beantragt das Kurzarbeitergeld?
Der Arbeitgeber. Er zeigt den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit an und beantragt die Erstattung im Folgemonat. Beschäftigte selbst stellen keinen eigenen Antrag, sie erhalten das KUG mit der nächsten Gehaltsabrechnung.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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