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Was ist Kurzarbeitergeld?

Antwort

Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Lohnersatzleistung bei vorübergehendem Arbeitsausfall, den Anspruch regelt § 95 SGB III. Es beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind 67 % (§ 105 SGB III).

Was es ist

Das Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall einen Teil des entgangenen Nettoentgelts ausgleicht (§ 95 SGB III). Es soll verhindern, dass ein Betrieb Leute entlässt, nur weil die Aufträge für ein paar Monate wegbrechen.

Die Höhe beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz, also des Unterschieds zwischen dem Entgelt ohne und mit Arbeitsausfall. Wer beim Arbeitslosengeld den erhöhten Leistungssatz bekäme, in der Regel mit mindestens einem Kind, erhält 67 % (§ 105 SGB III). Ausgezahlt wird über den Arbeitgeber, der sich das Geld auf Antrag von der Agentur für Arbeit erstatten lässt.

Voraussetzungen nach § 96 SGB III

Damit KUG bewilligt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

- Erheblicher Arbeitsausfall: Im jeweiligen Kalendermonat ist mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts betroffen.
- Vorübergehender Charakter: Der Ausfall muss zeitlich begrenzt sein.
- Unvermeidbarkeit: Andere Maßnahmen (Abbau von Überstunden, Erholungsurlaub) sind ausgeschöpft.
- Anzeige bei der Agentur für Arbeit: Der Arbeitsausfall ist schriftlich oder elektronisch anzuzeigen (§ 99 SGB III). Kurzarbeitergeld gibt es frühestens ab dem Kalendermonat, in dem die Anzeige eingeht.

Bezugsdauer

Geleistet wird für höchstens 12 Monate (§ 104 SGB III). Bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt kann die Bundesregierung die Bezugsdauer per Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängern (§ 109 Abs. 4 SGB III), wie zuletzt während der Corona-Krise.

Während des KUG-Bezugs bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, die Sozialversicherungspflicht läuft auf Basis eines fiktiven Lohns weiter, und Urlaubsanspruch entsteht in der Regel unverändert.

Was Beschäftigte beachten sollten

Ein Arbeitsausfall gilt als vermeidbar, solange er sich noch durch bezahlten Erholungsurlaub oder durch zulässige Arbeitszeitschwankungen abfedern lässt (§ 96 Abs. 4 SGB III). Überstunden und Zeitguthaben gehen deshalb in der Regel zuerst. Das Gesetz zieht dabei Grenzen: vorrangige Urlaubswünsche gehen der Urlaubsgewährung vor, und ein Arbeitszeitguthaben, das länger als ein Jahr unverändert bestanden hat, muss niemand auflösen.

Und die Einführung von Kurzarbeit muss arbeitsrechtlich gedeckt sein. Sie braucht eine tarifvertragliche Grundlage, eine Betriebsvereinbarung oder die Zustimmung jedes einzelnen Beschäftigten.

Verwandte Fragen

Kann mein Arbeitgeber Kurzarbeit einfach anordnen?
Nein. Die Einführung braucht eine arbeitsrechtliche Grundlage: einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder die individuelle Zustimmung jedes Beschäftigten. Eine einseitige Anordnung ohne Rechtsgrundlage ist unwirksam.
Bleibt mein Urlaubsanspruch während Kurzarbeit erhalten?
Der Anspruch entsteht in der Regel weiter, weil das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Fallen durch die Kurzarbeit aber ganze Arbeitstage aus („Kurzarbeit Null"), zählen diese Tage nach dem BAG bei einer unterjährigen Neuberechnung des Jahresurlaubs nicht wie Tage mit Arbeitspflicht (BAG 9 AZR 225/21). Der Urlaubsanspruch verringert sich dann entsprechend.
Wer beantragt das Kurzarbeitergeld?
Der Arbeitgeber. Er zeigt den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an und beantragt die Erstattung im Folgemonat. Beschäftigte stellen keinen eigenen Antrag, sie bekommen das KUG mit der nächsten Gehaltsabrechnung.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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