Kurzarbeitergeld (KUG)
Lohnersatzleistung der Arbeitsagentur bei vorübergehendem Arbeitsausfall: 60 % (kinderlos) bzw. 67 % (mit Kind) der Nettoentgeltdifferenz. Geregelt in §§ 95 ff. SGB III.
Was Kurzarbeitergeld ist
Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III ist eine staatliche Lohnersatzleistung, die der Arbeitgeber im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit auszahlt. Es gleicht den vorübergehenden Verdienstausfall der Beschäftigten teilweise aus, wenn die regelmäßige Arbeitszeit aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls reduziert wird. Ziel ist es, Entlassungen zu vermeiden und qualifizierte Belegschaften im Betrieb zu halten.
Voraussetzungen (§§ 95–98 SGB III)
Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind (§ 95 SGB III): erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (§ 96), betriebliche Voraussetzungen (§ 97, mindestens ein versicherungspflichtig Beschäftigter im Betrieb), persönliche Voraussetzungen (§ 98, versicherungspflichtige Beschäftigung wird ungekündigt fortgesetzt) und Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Arbeitsagentur (§ 99). Der Arbeitsausfall muss vorübergehend, unvermeidbar und auf wirtschaftliche Ursachen oder ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen sein.
Höhe und Berechnung
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz, für Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 % (§ 105 SGB III). Bemessungsgrundlage ist der Unterschied zwischen dem pauschalierten Soll-Entgelt (was ohne Arbeitsausfall verdient worden wäre) und dem pauschalierten Ist-Entgelt (was tatsächlich verdient wird). Beitragsbemessungsgrenze ist die der gesetzlichen Rentenversicherung.
Anzeige und Auszahlung
Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen (§ 99 SGB III). Anzeigeberechtigt ist der Arbeitgeber oder der Betriebsrat. Das KUG wird für die Dauer von höchstens zwölf Monaten gezahlt (§ 104 Abs. 1 SGB III), diese Bezugsdauer kann durch Rechtsverordnung verlängert werden (etwa während der COVID-19-Pandemie auf bis zu 28 Monate). Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber, der die Beträge anschließend bei der Arbeitsagentur erstattet bekommt.
Mitbestimmung und tarifliche Regelungen
Die Einführung von Kurzarbeit ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig, in Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung erforderlich. Ohne Betriebsrat braucht es eine individuelle Zustimmung jedes betroffenen Arbeitnehmers oder eine entsprechende Klausel im Arbeits- oder Tarifvertrag. Allein ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann die individualvertragliche Zustimmung ersetzen.
Reduzierte Wochenstunden während einer Kurzarbeitsphase bildest du in evaluateMe über einen Wechsel des Arbeitszeitmodells mitten im Jahr ab, > die bisherige Historie bleibt erhalten, das Soll im Stundenkonto sinkt entsprechend.
Auch bekannt als
- KUG
- Kurzarbeitergeld
- Konjunktur-KUG
Häufige Fragen zu diesem Begriff
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Quellen
Häufige Fragen
- Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
- Versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht und die nicht vom Arbeitsausfall ausgeschlossen sind (§ 98 SGB III). Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und Auszubildende sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der Arbeitgeber stellt den Antrag, der Anspruch wird beim einzelnen Arbeitnehmer berechnet.
- Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
- 60 % der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz für Kinderlose, 67 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind (§ 105 SGB III). Die Differenz ergibt sich zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vor Arbeitsausfall (Soll) und dem reduzierten Nettoentgelt während der Kurzarbeit (Ist). Berechnet wird pauschal nach den KUG-Berechnungstabellen der Bundesagentur für Arbeit.
- Wie lange wird KUG gezahlt?
- Grundsätzlich für maximal zwölf Monate (§ 104 Abs. 1 SGB III) ab dem ersten Bezugsmonat im Betrieb. Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann die Bezugsdauer verlängert werden, wie etwa während der COVID-19-Pandemie auf bis zu 28 Monate. Die Bezugsdauer läuft ab, wenn drei aufeinanderfolgende Monate kein KUG gezahlt wird.