Was ist Altersteilzeit?
Antwort
Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) regelt den Rahmen für eine Halbierung der Arbeitszeit ab 55, einen Anspruch begründet es nicht. Die Aufteilung erfolgt entweder gleichmäßig oder im Blockmodell mit Arbeits- und Freistellungsphase.
Rahmen ja, Anspruch nein
Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ermöglicht älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang in den Ruhestand. § 2 AltTZG beschreibt unter der Überschrift „Begünstigter Personenkreis", für wen die Leistungen nach dem Gesetz gewährt werden: für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben und innerhalb der letzten fünf Jahre davor mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtig nach dem SGB III beschäftigt waren. Das sind Bedingungen der Förderung, keine Zugangsvoraussetzungen für Altersteilzeit als solche.
Einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit gibt es nur, wenn er sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag ergibt, das AltTZG selbst räumt ihn nicht ein.
Gleichverteilungsmodell
Im Gleichverteilungsmodell arbeitet die Beschäftigte über die gesamte Altersteilzeit hinweg jeden Monat nur noch die halbe ursprüngliche Arbeitszeit (z. B. 20 statt 40 Wochenstunden). Das Gehalt wird entsprechend halbiert.
Vorteil: kontinuierlicher Übergang, weniger psychologische Härte beim Berufsausstieg.
Blockmodell
Daneben gibt es das Blockmodell: In der ersten Hälfte (Arbeitsphase) arbeitet die Beschäftigte voll weiter, in der zweiten Hälfte (Freistellungsphase) gar nicht, Gehalt bekommt sie über den gesamten Zeitraum halbiert.
Praktisch heißt das: Wer mit 60 in eine 6-Jahres-Altersteilzeit geht, arbeitet bis 63 voll und ist von 63 bis 66 freigestellt. Die in der Arbeitsphase „vorgeleisteten" Stunden werden in der Freistellungsphase ausgezahlt. Übersteigt das dabei aufgebaute Wertguthaben das Dreifache des Regelarbeitsentgelts, muss der Arbeitgeber es gegen seine Zahlungsunfähigkeit absichern (§ 8a AltTZG).
Aufstockungsbeträge
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG knüpft die staatliche Förderung an zwei Zahlungen des Arbeitgebers, beide zusätzlich zum halbierten Gehalt. Er muss das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % aufstocken. Und er muss Rentenversicherungsbeiträge mindestens in der Höhe entrichten, die auf 80 % dieses Regelarbeitsentgelts entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt.
Nur gibt es diese Förderung nicht mehr. Nach § 16 AltTZG werden Leistungen für Altersteilzeit, die erst ab dem 1. Januar 2010 begonnen hat, nicht mehr erbracht. Ob heute aufgestockt wird und wie hoch, hängt am Tarifvertrag, an einer Betriebsvereinbarung oder am Einzelvertrag, die Kosten trägt der Arbeitgeber allein.
Verwandte Fragen
- Habe ich einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit?
- Nicht automatisch. Das AltTZG schafft nur den Rahmen, der Anspruch entsteht erst aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem individuellen Arbeitsvertrag. Ohne diese Grundlage entscheidet der Arbeitgeber.
- Was passiert bei Insolvenz des Arbeitgebers im Blockmodell?
- § 8a AltTZG verpflichtet den Arbeitgeber, das im Blockmodell aufgebaute Wertguthaben gegen seine Zahlungsunfähigkeit abzusichern, sobald es das Dreifache des Regelarbeitsentgelts übersteigt. Bilanzielle Rückstellungen und konzerninterne Bürgschaften zählen ausdrücklich nicht als geeignetes Sicherungsmittel. Weist der Arbeitgeber trotz Aufforderung keine geeignete Sicherung nach, kannst du Sicherheitsleistung in Höhe des Guthabens verlangen.
- Wie wirkt sich Altersteilzeit auf die spätere Rente aus?
- Die halbierte Arbeitszeit reduziert die Entgeltpunkte. Zahlt der Arbeitgeber die Aufstockung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG, fließen zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit. Das dämpft die Auswirkung, kompensiert sie aber nicht vollständig.
Quellen
- Altersteilzeitgesetz (AltTZG), gesetze-im-internet.de
- § 2 AltTZG, Begünstigte Personen
- Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
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Mehr aus dem FAQ
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