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FAQ · Eltern

Ist ein Unfall auf dem Arbeitsweg ein Arbeitsunfall?

Antwort

Ja. Der direkte Weg zur und von der Arbeit ist nach § 8 Abs. 2 SGB VII als Wegeunfall gesetzlich unfallversichert. Umwege ohne erlaubten Grund unterbrechen den Versicherungsschutz allerdings.

Was ein Wegeunfall ist

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zählt „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit" zu den versicherten Tätigkeiten. Die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV / Berufsgenossenschaften) trägt also auch die Kosten von Unfällen, die auf diesem Weg passieren.

Der Schutz beginnt mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes und endet mit dem Erreichen des Arbeitsplatzes (und umgekehrt). Innerhalb des Wohnhauses und auf dem Betriebsgelände gelten teils andere Regeln.

Was als „direkter Weg" gilt

Versichert ist grundsätzlich der unmittelbar zurückgelegte Weg, nicht zwingend der kürzeste. Verkehrsgünstigere Routen, Staus oder geschlossene Straßen rechtfertigen ein Abweichen. Auch das Verkehrsmittel ist frei wählbar: Pkw, Fahrrad, Bahn, zu Fuß.

Kurze Unterbrechungen unterwegs beenden den Versicherungsschutz nicht zwangsläufig. Eine feste Zeitgrenze nennt das SGB VII nicht. Wie lange eine Unterbrechung unschädlich bleibt, entscheidet sich im Einzelfall.

Umwege, die den Schutz beenden

Wer den direkten Weg verlässt, verliert den Versicherungsschutz für die Dauer des Umwegs. Klassisches Beispiel: ein Abstecher in die Innenstadt zum privaten Einkauf, auf dem Umweg gilt kein Wegeunfallschutz. Sobald der direkte Weg wieder erreicht ist, lebt der Schutz wieder auf.

Ausnahmen sind im Gesetz selbst geregelt:

- Umweg, um Kinder fremder Obhut anzuvertrauen oder sie dort abzuholen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII).
- Fahrgemeinschaften: auch der Umweg, um Kollegen aufzunehmen oder abzusetzen, ist versichert (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB VII).

Was zu tun ist

Sag deinem Arbeitgeber sofort Bescheid. Anzeigen muss er den Unfall bei der Berufsgenossenschaft, wenn du dadurch mehr als drei Tage arbeitsunfähig wirst, und zwar binnen drei Tagen ab Kenntnis (§ 193 Abs. 1 und 4 SGB VII). Beim Arzt gibst du an, dass es ein Wegeunfall war: dann läuft der Termin über das Durchgangsarztverfahren (D-Arzt) und nicht als gewöhnlicher Krankenversicherungsfall.

Die Unfallversicherung trägt Heilbehandlung, Rehabilitation und ggf. Verletztengeld; das übliche Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung kommt erst, wenn kein Wegeunfall vorliegt.

Verwandte Fragen

Bin ich auch im Homeoffice auf dem Weg zur Küche versichert?
§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII stellt das Homeoffice ausdrücklich gleich: Wird die Tätigkeit im Haushalt ausgeübt, besteht Versicherungsschutz „in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte". Der Weg zur eigenen Küche wird also behandelt wie der Weg zur Kantine im Betrieb. Wie weit das reicht, hängt vom Einzelfall ab.
Was ist mit Umwegen zur Kita?
Der Umweg, um Kinder zur Kita oder zur Tagesmutter zu bringen oder sie abzuholen, ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII ausdrücklich versichert. Der Schutz endet erst, wenn ein eigenständiger weiterer Umweg dazukommt.
Reicht ein einfacher Hinweis beim Arzt?
Bei Wegeunfällen sollte ein Durchgangsarzt (D-Arzt) aufgesucht werden. Das ist ein speziell zugelassener Arzt, der den Fall an die Berufsgenossenschaft weitermeldet. Krankenkassen rechnen Wegeunfälle nicht selbst ab.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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