Ist ein Unfall auf dem Arbeitsweg ein Arbeitsunfall?
Antwort
Ja. Der direkte Weg zur und von der Arbeit ist nach § 8 Abs. 2 SGB VII als Wegeunfall gesetzlich unfallversichert. Umwege ohne erlaubten Grund unterbrechen den Versicherungsschutz allerdings.
Was ein Wegeunfall ist
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII stellt den Weg „nach und von dem Ort der Tätigkeit" der versicherten Tätigkeit gleich. Die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV / Berufsgenossenschaften) trägt also auch die Kosten von Unfällen, die auf diesem Weg passieren.
Der Schutz beginnt mit dem Durchschreiten der Außentür der Wohnung und endet mit dem Erreichen des Arbeitsplatzes (und umgekehrt). Innerhalb des Wohnhauses und auf dem Betriebsgelände gelten teils andere Regeln.
Was als „direkter Weg" gilt
Versichert ist grundsätzlich der unmittelbar zurückgelegte Weg, nicht zwingend der kürzeste. Verkehrsgünstigere Routen, Staus oder geschlossene Straßen rechtfertigen ein Abweichen. Auch das Verkehrsmittel ist frei wählbar: Pkw, Fahrrad, Bahn, zu Fuß.
Pausen unterwegs, etwa zum Tanken oder kurzen Einkauf, unterbrechen den Schutz nicht, solange sie zeitlich nicht ins Gewicht fallen, die Rechtsprechung lässt Pausen bis maximal ca. zwei Stunden tolerieren.
Umwege, die den Schutz beenden
Wer den direkten Weg verlässt, verliert den Versicherungsschutz für die Dauer des Umwegs. Klassisches Beispiel: ein Abstecher in die Innenstadt zum privaten Einkauf, auf dem Umweg gilt kein Wegeunfallschutz. Sobald der direkte Weg wieder erreicht ist, lebt der Schutz wieder auf.
Ausnahmen sind im Gesetz selbst geregelt:
- Umweg, um Kinder fremder Obhut anzuvertrauen oder dort abzuholen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII).
- Fahrgemeinschaften: Auch der Umweg, um Kollegen aufzunehmen oder abzuliefern, ist versichert (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII).
Was zu tun ist
Wegeunfälle sind dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden, damit er sie an die zuständige Berufsgenossenschaft weitermeldet (§ 193 SGB VII). Beim Arzt sollte angegeben werden, dass es sich um einen Wegeunfall handelt, der Besuch ist dann ein Durchgangsarztverfahren (D-Arzt-Besuch), nicht ein gewöhnlicher Krankenversicherungsfall.
Die Unfallversicherung trägt Heilbehandlung, Rehabilitation und ggf. Verletztengeld; das übliche Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung kommt erst, wenn kein Wegeunfall vorliegt.
Verwandte Fragen
- Bin ich auch im Homeoffice auf dem Weg zur Küche versichert?
- Seit der gesetzlichen Klarstellung 2021 (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII) sind auch Wege innerhalb der Wohnung zur Befriedigung „eigenwirtschaftlicher Bedürfnisse" wie Essen oder Toilette versichert, wenn sie im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen.
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- Der Umweg, um Kinder zur Kita oder zur Tagesmutter zu bringen bzw. abzuholen, ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII ausdrücklich vom Versicherungsschutz erfasst, der Schutz endet erst, wenn ein eigenständiger Umweg dazukommt.
- Reicht ein einfacher Hinweis beim Arzt?
- Bei Wegeunfällen sollte ein Durchgangsarzt (D-Arzt) aufgesucht werden. Das ist ein speziell zugelassener Arzt, der den Fall an die Berufsgenossenschaft weitermeldet. Krankenkassen rechnen Wegeunfälle nicht selbst ab.
Quellen
- § 8 SGB VII, Arbeitsunfall
- Wegeunfall, DGUV
- SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung), gesetze-im-internet.de
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