Pflegezeit (PflegeZG)
Anspruch auf Freistellung zur Pflege naher Angehöriger nach dem Pflegezeitgesetz: bis zu 10 Tage kurzfristig plus bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung.
Was das PflegeZG regelt
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gewährt Beschäftigten Freistellungsansprüche, um nahe Angehörige in einer akuten Pflegesituation oder über einen längeren Zeitraum häuslich zu pflegen. Es ergänzt das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), das eine längere Teil-Freistellung von bis zu 24 Monaten erlaubt. Beide Gesetze schützen die Pflegenden durch besonderen Kündigungsschutz und ermöglichen ein zinsloses staatliches Darlehen zum Ausgleich des Einkommensausfalls.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)
Beschäftigte können bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren (§ 2 Abs. 1 PflegeZG). Der Arbeitgeber kann dafür eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson verlangen (§ 2 Abs. 2 PflegeZG). Bezahlt wird die Zeit nicht vom Arbeitgeber. Stattdessen zahlt die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld, für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)
Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Mitarbeitern haben Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten zur häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen (§ 3 Abs. 1 PflegeZG). Die Pflegezeit ist spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform anzukündigen, samt Zeitraum und Umfang (§ 3 Abs. 3 PflegeZG). Eine E-Mail reicht dafür also. Die Pflegebedürftigkeit weist eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach (§ 3 Abs. 2 PflegeZG).
Familienpflegezeit (FPfZG)
Das Familienpflegezeitgesetz erweitert den Anspruch auf bis zu 24 Monate Teil-Freistellung mit einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden (§ 2 FPfZG). Voraussetzung sind mindestens 26 Beschäftigte im Betrieb. Sowohl Pflegezeit als auch Familienpflegezeit können kombiniert werden, dürfen pro pflegebedürftigem Angehörigen aber 24 Monate nicht überschreiten. Zur Überbrückung des Einkommensausfalls kann ein zinsloses staatliches Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.
Kreis der nahen Angehörigen (§ 7 PflegeZG)
Als nahe Angehörige gelten u. a. Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Großeltern, Ehegatten und Lebenspartner, Kinder, Schwieger- und Enkelkinder, Geschwister sowie deren Ehegatten oder Lebenspartner (§ 7 Abs. 3 PflegeZG). Dazu kommt ein besonderer Kündigungsschutz. Er läuft ab der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis die Freistellung endet (§ 5 Abs. 1 PflegeZG).
Längere Pflege-Freistellungen trägt ein Org-Admin in evaluateMe als Sonderurlaub ein, mit Anlass und optionaler Notiz. Der Sonderurlaub zählt nicht gegen den Urlaubsanspruch.
Auch bekannt als
- PflegeZG
- Pflegezeitgesetz
- kurzzeitige Arbeitsverhinderung
- Familienpflegezeit
Häufige Fragen zu diesem Begriff
Verwandte Begriffe
- Sonderurlaub , Bezahlte Freistellung für persönliche Anlässe wie Heirat, Geburt, Todesfall oder…
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) , Deutsches Bundesgesetz, das den Mindestanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub re…
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) , Bundesgesetz zu Elterngeld und Elternzeit. Regelt den Anspruch auf bis zu drei J…
Quellen
Häufige Fragen
- Wie viele Tage kann ich kurzfristig der Arbeit fernbleiben?
- Bis zu zehn Arbeitstage, wenn das erforderlich ist, um für einen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG). Eine Bescheinigung vom Arzt oder von einer Pflegefachperson kann der Arbeitgeber verlangen. Achtung bei der Bezahlung: Das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse gibt es für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr; machen mehrere Beschäftigte den Anspruch für denselben Angehörigen geltend, sind es insgesamt zehn Arbeitstage (§ 44a Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XI). Es beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 %, und darf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten (§ 44a Abs. 3 Satz 4 SGB XI in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V).
- Wie lange kann ich Pflegezeit nehmen?
- Bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung nach § 3 PflegeZG, sofern der Betrieb in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter hat. Kombiniert mit Familienpflegezeit nach FPfZG sind bis zu 24 Monate Teil-Freistellung möglich. Angekündigt wird beides in Textform: die Pflegezeit zehn Arbeitstage vor Beginn (§ 3 Abs. 3 PflegeZG), die Familienpflegezeit acht Wochen vorher (§ 2a Abs. 1 FPfZG).
- Bekomme ich während der Pflegezeit Gehalt?
- Vom Arbeitgeber nicht, die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ist unbezahlt. Du kannst aber ein zinsloses staatliches Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen, das in monatlichen Raten ausgezahlt und danach zurückgezahlt wird. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 zahlt die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld.