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Pflegezeit (PflegeZG)

Anspruch auf Freistellung zur Pflege naher Angehöriger nach dem Pflegezeitgesetz: bis zu 10 Tage kurzfristig plus bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung.

Was das PflegeZG regelt

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gewährt Beschäftigten Freistellungsansprüche, um nahe Angehörige in einer akuten Pflegesituation oder über einen längeren Zeitraum häuslich zu pflegen. Es ergänzt das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), das eine längere Teil-Freistellung von bis zu 24 Monaten erlaubt. Beide Gesetze schützen die Pflegenden durch besonderen Kündigungsschutz und ermöglichen ein zinsloses staatliches Darlehen zum Ausgleich des Einkommensausfalls.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)

Beschäftigte können bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in akut aufgetretenen Pflegesituationen zu organisieren (§ 2 PflegeZG). Voraussetzung ist die ärztliche Bescheinigung der voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit. Während dieser Zeit besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI in Höhe des Krankengelds.

Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)

Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern haben Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten zur häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen (§ 3 PflegeZG). Die Pflegezeit muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angekündigt werden. Die Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegegrad 1) ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse nachzuweisen.

Familienpflegezeit (FPfZG)

Das Familienpflegezeitgesetz erweitert den Anspruch auf bis zu 24 Monate Teil-Freistellung mit einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden (§ 2 FPfZG). Voraussetzung sind mindestens 26 Beschäftigte im Betrieb. Sowohl Pflegezeit als auch Familienpflegezeit können kombiniert werden, dürfen pro pflegebedürftigem Angehörigen aber 24 Monate nicht überschreiten. Zur Überbrückung des Einkommensausfalls kann ein zinsloses staatliches Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

Kreis der nahen Angehörigen (§ 7 PflegeZG)

Als nahe Angehörige gelten u. a. Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Großeltern, Ehegatten und Lebenspartner, Kinder, Schwieger- und Enkelkinder, Geschwister sowie deren Ehegatten oder Lebenspartner (§ 7 Abs. 3 PflegeZG). Während der Pflegezeit besteht besonderer Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab der Ankündigung, frühestens zwölf Wochen vor Beginn, nicht kündigen (§ 5 PflegeZG).

Häufige Fragen

Wie viele Tage kann ich kurzfristig der Arbeit fernbleiben?
Bis zu zehn Arbeitstage pro pflegebedürftigem Angehörigen (§ 2 PflegeZG). Voraussetzung ist eine akut eingetretene Pflegesituation und eine ärztliche Bescheinigung. Während dieser Zeit besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI, das die Pflegekasse zahlt, etwa in Höhe des Krankengelds, also rund 90 % des Nettoentgelts.
Wie lange kann ich Pflegezeit nehmen?
Bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung nach § 3 PflegeZG, sofern der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter hat. Kombiniert mit Familienpflegezeit nach FPfZG sind bis zu 24 Monate Teil-Freistellung möglich. Die Pflegezeit muss zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich angekündigt werden, die Familienpflegezeit acht Wochen vor Beginn.
Bekomme ich während der Pflegezeit Gehalt?
Während der unbezahlten Pflegezeit nach § 3 PflegeZG nicht vom Arbeitgeber. Sie können aber ein zinsloses staatliches Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen, das in monatlichen Raten ausgezahlt und nach der Pflegezeit zurückgezahlt wird. Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2) zahlt die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld.