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FAQ · Eltern

Was ist Pflegezeit?

Antwort

Pflegezeit ist die Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) für die Pflege naher Angehöriger. Sie umfasst eine kurze Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen und eine Pflegezeit von bis zu 6 Monaten je Angehörigem, letztere nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (10 Tage)

§ 2 PflegeZG erlaubt dir, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn du für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder die Versorgung in dieser Zeit sicherstellen musst. Melden musst du das unverzüglich. Der Arbeitgeber darf dafür eine ärztliche Bescheinigung oder die einer Pflegefachperson verlangen.

Weiterzahlen muss er nur, soweit sich das aus einer anderen Vorschrift oder aus einer Vereinbarung ergibt (§ 2 Abs. 3 PflegeZG). Sonst springt das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse des Pflegebedürftigen ein, für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Der Satz entspricht dem Kinderkrankengeld, also 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, gedeckelt auf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze.

Pflegezeit (6 Monate)

§ 3 PflegeZG gibt das Recht auf vollständige oder teilweise Freistellung, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Die Höchstdauer liegt bei sechs Monaten je Angehörigem (§ 4 Abs. 1 PflegeZG). Zwei Voraussetzungen hängen dran: Die Pflegebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachzuweisen, und der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Personen.

Die Pflegezeit ist unbezahlt. Zur Überbrückung gibt es beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf Antrag ein zinsloses Darlehen in monatlichen Raten. Jede Rate beträgt die Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung (§ 3 Abs. 2 FPfZG). Bei der Pflegezeit ist die Rate zusätzlich auf den Betrag begrenzt, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit während der Familienpflegezeit von 15 Wochenstunden zu gewähren ist (§ 3 Abs. 4 FPfZG).

Wer ist „naher Angehöriger"?

§ 7 Abs. 3 PflegeZG zählt den Kreis abschließend auf. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft. Geschwister, deren Ehegatten und Lebenspartner, dazu die Geschwister des eigenen Ehegatten oder Lebenspartners. Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, die Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Wer nicht in dieser Liste steht, fällt raus, egal wie eng die Beziehung tatsächlich ist. Und pflegebedürftig heißt hier: Die Voraussetzungen der §§ 14 und 15 SGB XI sind erfüllt (§ 7 Abs. 4 PflegeZG). Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung reicht, dass sie voraussichtlich erfüllt werden.

Ankündigung und Kündigungsschutz

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen. Die längere Pflegezeit kündigst du spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn in Textform an, mit Angabe von Zeitraum und Umfang der Freistellung (§ 3 Abs. 3 PflegeZG). E-Mail genügt, eine eigenhändige Unterschrift verlangt das Gesetz hier nicht.

§ 5 PflegeZG schützt vor Kündigung ab der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ende der Freistellung. Bei einer Vereinbarung über eine Freistellung nach § 3 Abs. 6a PflegeZG beginnt der Kündigungsschutz dagegen erst mit dem Beginn der Freistellung. In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.

Verwandte Fragen

Bekomme ich während der 6-monatigen Pflegezeit Gehalt?
Nein, die Pflegezeit ist unbezahlt. Zur Überbrückung gibt es beim BAFzA auf Antrag ein zinsloses Darlehen, zur Höhe der Raten siehe oben.
Kann ich die Pflegezeit verkürzen oder verlängern?
Ist der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt dieser Umstände (§ 4 Abs. 2 PflegeZG). Sonst geht eine vorzeitige Beendigung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Verlängern bis zur Höchstdauer braucht ebenfalls seine Zustimmung, mit einer Ausnahme: Scheitert ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus wichtigem Grund, kannst du die Verlängerung verlangen (§ 4 Abs. 1 PflegeZG).
Gilt das auch für Arbeitgeber mit weniger als 15 Mitarbeitern?
Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (10 Arbeitstage) gilt die Regelung in jedem Betrieb. Auf die 6-monatige Pflegezeit haben Beschäftigte nur einen Rechtsanspruch, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Personen beschäftigt (§ 3 Abs. 1 PflegeZG). In kleineren Betrieben kannst du eine Vereinbarung darüber beantragen, der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen (§ 3 Abs. 6a PflegeZG).

Quellen

Stand:

Im Glossar

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