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FAQ · Eltern

Was ist Pflegezeit?

Antwort

Pflegezeit ist die Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) zur Pflege naher Angehöriger. Sie umfasst eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen und eine längere Pflegezeit von bis zu 6 Monaten.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (10 Tage)

§ 2 PflegeZG erlaubt eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen pro nahem Angehörigen, wenn eine akute Pflegesituation eintritt, etwa um eine Pflege zu organisieren oder eine bedarfsgerechte Pflege sicherzustellen.

Für diese 10 Tage besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen (§ 44a SGB XI), das ähnlich dem Kinderkrankengeld bis zu 90 % des Nettoarbeitsentgelts ausgleicht.

Pflegezeit (6 Monate)

§ 3 PflegeZG gibt das Recht auf vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu 6 Monate, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Voraussetzung: Pflegegrad 1 oder höher ist nachgewiesen, und der Arbeitgeber hat mehr als 15 Beschäftigte.

Die Pflegezeit ist unbezahlt. Zur Überbrückung kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden, das bis zur Hälfte des entgangenen Nettogehalts abdeckt.

Wer ist „naher Angehöriger"?

§ 7 PflegeZG zählt den Kreis abschließend auf: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, eigene Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Schwiegerkinder, Enkelkinder sowie Lebenspartner-Kinder.

Wichtig: Auch der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft fällt seit der Reform 2015 darunter.

Ankündigung und Kündigungsschutz

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist „unverzüglich" mitzuteilen. Die längere Pflegezeit muss spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich angekündigt werden, mit Angabe von Beginn, Dauer und Umfang (§ 3 Abs. 3 PflegeZG).

§ 5 PflegeZG schützt vor Kündigung ab der Ankündigung bis zum Ende der Freistellung, Ausnahmen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Verwandte Fragen

Bekomme ich während der 6-monatigen Pflegezeit Gehalt?
Nein, die Pflegezeit ist unbezahlt. Zur Überbrückung kann beim BAFzA ein zinsloses Darlehen beantragt werden, das bis zu 50 % des durch die Freistellung entgehenden Nettoeinkommens abdeckt.
Kann ich die Pflegezeit verkürzen oder verlängern?
Eine vorzeitige Beendigung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, außer der Angehörige stirbt oder die häusliche Pflege wird unmöglich (§ 4 Abs. 2 PflegeZG). Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer von 6 Monaten ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Gilt das auch für Arbeitgeber mit weniger als 15 Mitarbeitern?
Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (10 Tage) gilt die Regelung in jedem Betrieb. Auf die 6-monatige Pflegezeit haben Beschäftigte nur einen Rechtsanspruch, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Personen beschäftigt (§ 3 Abs. 1 PflegeZG).

Quellen

Stand:

Im Glossar

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