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FAQ · Eltern

Was ist Familienpflegezeit?

Antwort

Familienpflegezeit ist die teilweise Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) für bis zu 24 Monate. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden reduzieren, um einen nahen Angehörigen zu pflegen.

Worum es geht

Es gibt zwei Freistellungen, und sie werden oft verwechselt. Die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) dauert höchstens sechs Monate, dafür darfst du dich auch ganz freistellen lassen. Die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) läuft bis zu 24 Monate, aber du arbeitest weiter, nur eben weniger.

Voraussetzung ist, dass der nahe Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 1 nachgewiesen ist.

Mindestarbeitszeit 15 Stunden

Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen (§ 2 Abs. 1 FPfZG). Bei schwankender Verteilung darf sie im Schnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr nicht darunter liegen. Diese Untergrenze hält den Anschluss an den Beruf und unterscheidet die Familienpflegezeit von der echten Vollfreistellung.

Die konkrete Reduktion handelst du mit deinem Arbeitgeber aus, das FPfZG verlangt dafür eine schriftliche Vereinbarung.

Rechtsanspruch erst über 25 Beschäftigte

Anders als bei der Pflegezeit (15-Beschäftigte-Schwelle) gilt der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit erst in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 Satz 4 FPfZG). Auszubildende zählen dabei nicht mit. In kleineren Betrieben kannst du eine Vereinbarung beantragen, der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen (§ 2a Abs. 5a FPfZG).

Die Ankündigung muss spätestens 8 Wochen vor Beginn in Textform erfolgen und Zeitraum, Umfang der Freistellung sowie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Zinsloses Darlehen zur Aufstockung

Während der Familienpflegezeit gibt es nur das anteilige Gehalt. Deshalb kannst du beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es deckt bis zur Hälfte des entgangenen Nettoeinkommens ab und wird nach Ende der Freistellung in monatlichen Raten zurückgezahlt.

Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen kombiniert werden, zusammen aber 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten.

Verwandte Fragen

Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren?
Ja, beide Freistellungen lassen sich aneinanderreihen, dürfen zusammen aber 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (§ 2 Abs. 2 FPfZG). Die Übergänge müssen jeweils form- und fristgerecht angekündigt werden.
Was passiert, wenn die Pflegesituation früher endet?
Bei vorzeitigem Wegfall der Pflegevoraussetzungen (z. B. Tod, Übergang in ein Heim) endet die Familienpflegezeit nach § 2a Abs. 5 FPfZG vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände, der Arbeitgeber ist unverzüglich zu informieren.
Wer ist „naher Angehöriger" im FPfZG?
Der Begriff ist identisch mit dem im PflegeZG (§ 7 Abs. 3 PflegeZG, der über § 2 Abs. 3 FPfZG entsprechend gilt). Dazu zählen unter anderem Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Eltern, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv-/Pflegekinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Enkel.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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