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FAQ · Eltern

Was ist Familienpflegezeit?

Antwort

Familienpflegezeit ist die teilweise Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) für bis zu 24 Monate. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden reduzieren, um einen nahen Angehörigen zu pflegen.

Worum es geht

Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ergänzt das kürzere Pflegezeitgesetz (PflegeZG): Während die Pflegezeit eine vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu sechs Monate ermöglicht, erlaubt die Familienpflegezeit eine längere, aber nur teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten.

Voraussetzung ist, dass der nahe Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 1 nachgewiesen ist.

Mindestarbeitszeit 15 Stunden

Beschäftigte können ihre Arbeitszeit während der Familienpflegezeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren (§ 2 Abs. 1 FPfZG). Diese Untergrenze soll den Anschluss an den Beruf sicherstellen und unterscheidet die Familienpflegezeit von der echten Vollfreistellung.

Die konkrete Reduktion handeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertraglich aus, das FPfZG verlangt eine schriftliche Vereinbarung.

Rechtsanspruch ab 25 Beschäftigte

Anders als bei der Pflegezeit (15-Beschäftigte-Schwelle) gilt der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit erst in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 FPfZG, einschließlich Auszubildender).

Die Ankündigung muss spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und Umfang der Reduktion sowie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Zinsloses Darlehen zur Aufstockung

Da die Familienpflegezeit nur teilweise vergütet ist (anteiliges Gehalt entsprechend der Arbeitszeitreduktion), kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Es deckt bis zur Hälfte des entgangenen Nettoeinkommens ab und wird nach Ende der Freistellung in monatlichen Raten zurückgezahlt.

Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen kombiniert werden, dürfen aber zusammen 24 Monate nicht überschreiten.

Verwandte Fragen

Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren?
Ja, beide Freistellungen lassen sich aneinanderreihen, dürfen zusammen aber 24 Monate je gepflegtem Angehörigen nicht überschreiten (§ 4 FPfZG). Die Übergänge müssen jeweils form- und fristgerecht angekündigt werden.
Was passiert, wenn die Pflegesituation früher endet?
Bei vorzeitigem Wegfall der Pflegevoraussetzungen (z. B. Tod, Übergang in ein Heim) endet die Familienpflegezeit nach § 2a FPfZG vier Wochen nach Eintritt der geänderten Umstände, der Arbeitgeber ist unverzüglich zu informieren.
Wer ist „naher Angehöriger" im FPfZG?
Der Begriff ist identisch mit dem im PflegeZG (§ 7 Abs. 3 PflegeZG, der über § 2a FPfZG entsprechend gilt): Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv-/Pflegekinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Enkel.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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