Was ist Familienpflegezeit?
Antwort
Familienpflegezeit ist die teilweise Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) für bis zu 24 Monate. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden reduzieren, um einen nahen Angehörigen zu pflegen.
Worum es geht
Es gibt zwei Freistellungen, und sie werden oft verwechselt. Die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) dauert höchstens sechs Monate, dafür darfst du dich auch ganz freistellen lassen. Die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) läuft bis zu 24 Monate, aber du arbeitest weiter, nur eben weniger.
Voraussetzung ist, dass der nahe Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 1 nachgewiesen ist.
Mindestarbeitszeit 15 Stunden
Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen (§ 2 Abs. 1 FPfZG). Bei schwankender Verteilung darf sie im Schnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr nicht darunter liegen. Diese Untergrenze hält den Anschluss an den Beruf und unterscheidet die Familienpflegezeit von der echten Vollfreistellung.
Die konkrete Reduktion handelst du mit deinem Arbeitgeber aus, das FPfZG verlangt dafür eine schriftliche Vereinbarung.
Rechtsanspruch erst über 25 Beschäftigte
Anders als bei der Pflegezeit (15-Beschäftigte-Schwelle) gilt der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit erst in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 Satz 4 FPfZG). Auszubildende zählen dabei nicht mit. In kleineren Betrieben kannst du eine Vereinbarung beantragen, der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen (§ 2a Abs. 5a FPfZG).
Die Ankündigung muss spätestens 8 Wochen vor Beginn in Textform erfolgen und Zeitraum, Umfang der Freistellung sowie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
Zinsloses Darlehen zur Aufstockung
Während der Familienpflegezeit gibt es nur das anteilige Gehalt. Deshalb kannst du beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es deckt bis zur Hälfte des entgangenen Nettoeinkommens ab und wird nach Ende der Freistellung in monatlichen Raten zurückgezahlt.
Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen kombiniert werden, zusammen aber 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten.
Verwandte Fragen
- Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren?
- Ja, beide Freistellungen lassen sich aneinanderreihen, dürfen zusammen aber 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (§ 2 Abs. 2 FPfZG). Die Übergänge müssen jeweils form- und fristgerecht angekündigt werden.
- Was passiert, wenn die Pflegesituation früher endet?
- Bei vorzeitigem Wegfall der Pflegevoraussetzungen (z. B. Tod, Übergang in ein Heim) endet die Familienpflegezeit nach § 2a Abs. 5 FPfZG vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände, der Arbeitgeber ist unverzüglich zu informieren.
- Wer ist „naher Angehöriger" im FPfZG?
- Der Begriff ist identisch mit dem im PflegeZG (§ 7 Abs. 3 PflegeZG, der über § 2 Abs. 3 FPfZG entsprechend gilt). Dazu zählen unter anderem Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Eltern, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv-/Pflegekinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Enkel.
Quellen
- Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), gesetze-im-internet.de
- § 2 FPfZG, Familienpflegezeit
- Wege zur Pflege, BMFSFJ
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?Die Pflegezeit nach PflegeZG stellt dich bis zu 6 Monate frei, ganz oder teilweise. Die Familienpflegezeit nach FPfZG läuft bis zu 24 Monate, aber nur als Reduktion auf mindestens 15 Wochenstunden. Zusammen sind höchstens 24 Monate je Angehörigem drin.
- Was ist Kurzarbeitergeld?Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Lohnersatzleistung bei vorübergehendem Arbeitsausfall, den Anspruch regelt § 95 SGB III. Es beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind 67 % (§ 105 SGB III).
- Was ist Altersteilzeit?Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) regelt den Rahmen für eine Halbierung der Arbeitszeit ab 55, einen Anspruch begründet es nicht. Die Aufteilung erfolgt entweder gleichmäßig oder im Blockmodell mit Arbeits- und Freistellungsphase.