Was ist ein Betriebsrat?
Antwort
Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Beschäftigten in einem Betrieb. Nach § 1 BetrVG werden Betriebsräte in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt, von denen drei wählbar sind. Er hat echte Mitbestimmungsrechte (§ 87 BetrVG).
Rechtsgrundlage und Errichtungsschwelle
Der Betriebsrat ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG formuliert im Indikativ, nicht als Kann-Vorschrift: In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.
Von allein passiert trotzdem nichts. Die Wahl muss angestoßen werden, und das ist nicht Sache des Arbeitgebers: Zur Betriebsversammlung, die den Wahlvorstand wählt, können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen (§ 17 Abs. 3 BetrVG). Bleibt die Einladung aus, bleibt der Betrieb ohne Betriebsrat.
Größe und Wahlperiode
Die Zahl der Betriebsratsmitglieder hängt von der Belegschaftsgröße ab (§ 9 BetrVG): 1 Mitglied bei 5–20 Wahlberechtigten, 3 bei 21–50, 5 bei 51–100, gestaffelt bis 35 Mitglieder bei 7.001–9.000 Arbeitnehmern. Darüber hört die Staffel nicht auf. Bei mehr als 9.000 Arbeitnehmern kommen für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer 2 Mitglieder dazu (§ 9 Satz 2 BetrVG).
Die regelmäßige Amtszeit beträgt vier Jahre (§ 21 BetrVG). Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in einem festen Fenster statt, vom 1. März bis 31. Mai (§ 13 Abs. 1 BetrVG).
Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG
Das stärkste Recht ist die echte Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG. Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber unter anderem keine Regelung treffen zu:
- Lage und Verteilung der Arbeitszeit (z. B. Schichtpläne)
- Pausenzeiten
- Urlaubsgrundsätzen und Urlaubsplan
- Einführung technischer Überwachungseinrichtungen, Zeiterfassungssoftware eingeschlossen
- Fragen der Ordnung im Betrieb
- Akkord- und Prämiensätzen
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG).
Weitere Rechte: Mitwirkung, Information, Anhörung
Neben der echten Mitbestimmung hat der Betriebsrat Mitwirkungs- und Informationsrechte. Sie greifen bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellung und Versetzung (§§ 99 ff. BetrVG), bei Kündigungen und in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat zu hören, und eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG).
Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG).
Verwandte Fragen
- Muss jeder Betrieb einen Betriebsrat haben?
- Der Gesetzeswortlaut klingt danach: Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG „werden" in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Gewählt wird in der Praxis aber nur, wenn jemand die Wahl anstößt, und einladen können drei Wahlberechtigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft (§ 17 Abs. 3 BetrVG), nicht der Arbeitgeber.
- Wer darf zum Betriebsrat gewählt werden?
- Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören (§ 8 BetrVG). Leitende Angestellte (§ 5 BetrVG) sind nicht wählbar, sie wählen gegebenenfalls einen eigenen Sprecherausschuss.
- Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Wahl behindert?
- Wahlbehinderung ist nach § 119 BetrVG eine Straftat, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Auch die Benachteiligung einzelner Wahlbewerber oder Betriebsratsmitglieder ist erfasst. Verfolgt wird die Tat allerdings nur auf Antrag, etwa des Betriebsrats oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.
Quellen
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), gesetze-im-internet.de
- § 87 BetrVG, Mitbestimmungsrechte
- BMAS, Mitbestimmung und Betriebsverfassung
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