Was ist ein Betriebsrat?
Antwort
Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Beschäftigten in einem Betrieb. Er kann in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Mitarbeitern gewählt werden (§ 1 BetrVG) und hat in zahlreichen Angelegenheiten echte Mitbestimmungsrechte (§ 87 BetrVG).
Rechtsgrundlage und Errichtungsschwelle
Der Betriebsrat ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Nach § 1 BetrVG kann in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Betriebsrat gewählt werden, von denen mindestens drei wählbar sein müssen.
Die Errichtung ist nicht automatisch, sie braucht eine Initiative aus der Belegschaft oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Hat ein Betrieb keinen Betriebsrat, ist das also nicht zwingend rechtswidrig, sondern oft schlicht das Ergebnis fehlender Initiative.
Größe und Wahlperiode
Die Zahl der Betriebsratsmitglieder hängt von der Belegschaftsgröße ab (§ 9 BetrVG): 1 Mitglied bei 5–20 Wahlberechtigten, 3 bei 21–50, 5 bei 51–100, gestaffelt bis 35 Mitglieder bei 7.001–9.000 Mitarbeitern.
Die Amtsperiode dauert vier Jahre (§ 13 BetrVG). Reguläre Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in einem festen Zeitraum (1. März bis 31. Mai) statt.
Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG
Das stärkste Recht ist die echte Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG. Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber unter anderem keine Regelung treffen zu:
- Lage und Verteilung der Arbeitszeit (z. B. Schichtpläne)
- Pausenzeiten
- Urlaubsgrundsätzen und Urlaubsplan
- Einführung technischer Überwachungseinrichtungen (auch Zeiterfassungssoftware!)
- Fragen der Ordnung im Betrieb
- Akkord- und Prämiensätzen
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG).
Weitere Rechte: Mitwirkung, Information, Anhörung
Neben der echten Mitbestimmung hat der Betriebsrat Mitwirkungs- und Informationsrechte, etwa bei personellen Einzelmaßnahmen (§§ 99 ff. BetrVG: Einstellung, Versetzung), Kündigungen (§ 102 BetrVG: Anhörungspflicht; Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung ist unwirksam) und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG).
Verwandte Fragen
- Muss jeder Betrieb einen Betriebsrat haben?
- Nein. Es gibt keine Pflicht zur Errichtung. Erst auf Initiative aus der Belegschaft (§ 17 BetrVG) wird gewählt. Hat ein Betrieb keinen Betriebsrat, fehlt vielen Belegschaftsmitgliedern oft schlicht die Information darüber, wie sie einen initiieren könnten.
- Wer darf zum Betriebsrat gewählt werden?
- Wählbar ist jeder volljährige Arbeitnehmer des Betriebs, der seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb angehört (§ 8 BetrVG). Leitende Angestellte (§ 5 BetrVG) sind nicht wählbar; sie wählen ggf. einen eigenen Sprecherausschuss.
- Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Wahl behindert?
- Wahlbehinderung ist nach § 119 BetrVG eine Straftat (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr). Auch die Benachteiligung einzelner Wahlbewerber oder Betriebsratsmitglieder ist verboten und sanktionsbewehrt.
Quellen
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), gesetze-im-internet.de
- § 87 BetrVG, Mitbestimmungsrechte
- BMAS, Mitbestimmung und Betriebsverfassung
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