Was ist der Mindestlohn für Azubis?
Antwort
Für Azubis gilt nicht der Mindestlohn, sondern die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG. Wer 2026 anfängt, bekommt im ersten Jahr in der Regel 724 € brutto im Monat, danach steigt der Satz mit jedem Lehrjahr. Ein geltender Tarifvertrag kann davon abweichen.
Mindestausbildungsvergütung statt Mindestlohn
Auszubildende fallen nicht unter das Mindestlohngesetz (§ 22 Abs. 3 MiLoG), sondern unter eine eigene Regelung im Berufsbildungsgesetz: die Mindestausbildungsvergütung (MiAV) nach § 17 BBiG. Sie gilt für alle Auszubildenden in einer dualen Berufsausbildung, deren Vertrag ab dem 1. Januar 2020 geschlossen wurde.
Der Sockelbetrag wird zum 1. Januar jedes Jahres fortgeschrieben und spätestens am 1. November für das Folgejahr im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Maßgeblich für die Höhe ist das Jahr, in dem die Ausbildung begonnen hat.
Staffelung nach Lehrjahr (2026)
Für Ausbildungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, gelten diese monatlichen Mindestsätze brutto:
- 1. Lehrjahr: 724 €
- 2. Lehrjahr: 854 € (Sockel plus 18 %)
- 3. Lehrjahr: 977 € (Sockel plus 35 %)
- 4. Lehrjahr: 1.014 € (Sockel plus 40 %)
Diese Beträge stehen nicht im Gesetzestext selbst. § 17 Abs. 2 BBiG nennt nur die Ausgangsbeträge bis 2023 und die prozentualen Aufschläge. Der Sockelbetrag für 2026 stammt aus der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 235), auf die § 17 BBiG selbst verweist.
Die Beträge ändern sich mit jedem Ausbildungsjahrgang. Wer 2026 anfängt, bleibt im ersten Lehrjahr bei 724 €. Der Aufschlag greift erst im jeweiligen Folgejahr.
Was ist mit Tarifverträgen?
Ist dein Betrieb tarifgebunden, geht der Tarifvertrag vor. Und zwar auch dann, wenn er unter der Mindestvergütung liegt: § 17 Abs. 3 BBiG erklärt eine solche Tarifregelung ausdrücklich für angemessen. In der Praxis zahlen tarifgebundene Betriebe meist mehr als das gesetzliche Minimum.
Bei nicht tarifgebundenen Betrieben gilt eine Vergütung, die den einschlägigen Tarif um mehr als 20 % unterschreitet, in der Regel als unangemessen (§ 17 Abs. 4 BBiG). Unter die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung dürfen sie ohnehin nicht.
Bei Unterschreitung
Zahlt der Betrieb weniger als die Mindestausbildungsvergütung, ist die Vergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG nicht angemessen. Eine Abrede zu deinen Lasten ist nach § 25 BBiG nichtig, du kannst die Differenz also nachfordern. Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB).
Verwandte Fragen
- Wird die Mindestausbildungsvergütung jedes Jahr erhöht?
- Ja. § 17 Abs. 2 BBiG schreibt die Fortschreibung zum 1. Januar jedes Jahres vor. Der Sockelbetrag für das erste Lehrjahr wird spätestens am 1. November für das Folgejahr im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Die prozentualen Aufschläge für die höheren Lehrjahre stehen fest im Gesetz.
- Gilt die Mindestausbildungsvergütung auch für Teilzeit-Ausbildung?
- Bei einer Berufsausbildung in Teilzeit (§ 7a BBiG) darf die Vergütung gekürzt werden, aber prozentual nie stärker als die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit (§ 17 Abs. 5 BBiG). Pro Stunde bleibt das Minimum damit erhalten.
- Was zählt alles als "Vergütung"?
- Neben dem Grundgehalt zählen laufende monatliche Zahlungen. Sachleistungen wie Kost und Logis dürfen angerechnet werden, aber nur in Höhe der amtlichen Sachbezugswerte und höchstens bis 75 % der Bruttovergütung (§ 17 Abs. 6 BBiG).
Quellen
- Berufsbildungsgesetz § 17 BBiG, gesetze-im-internet.de
- BMBF, Mindestausbildungsvergütung
- BMAS, Berufsausbildung
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