Was ist der Mindestlohn für Azubis?
Antwort
Die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG beträgt im ersten Lehrjahr 682 € brutto (2025), gestaffelt nach Lehrjahr. Die Sätze werden jährlich vom Bundesministerium für Bildung und Forschung angepasst.
Mindestausbildungsvergütung statt Mindestlohn
Auszubildende fallen nicht unter das Mindestlohngesetz (§ 22 Abs. 2 MiLoG), sondern unter eine eigene Regelung im Berufsbildungsgesetz: die Mindestausbildungsvergütung (MiAV) nach § 17 BBiG. Sie gilt für alle Auszubildenden in einer dualen Berufsausbildung, deren Vertrag ab dem 1. Januar 2020 geschlossen wurde.
Die Mindestvergütung wird jedes Jahr vom Bundesministerium für Bildung und Forschung per Bekanntmachung angepasst. Maßgeblich für die Höhe ist das Jahr, in dem die Ausbildung begonnen hat.
Staffelung nach Lehrjahr (2025)
Für Ausbildungsverträge mit Beginn im Jahr 2025 gelten folgende monatliche Mindestsätze brutto:
- 1. Lehrjahr: 682 €
- 2. Lehrjahr: + 18 % auf den Erstjahrssatz
- 3. Lehrjahr: + 35 % auf den Erstjahrssatz
- 4. Lehrjahr: + 40 % auf den Erstjahrssatz
Die genauen Eurobeträge ändern sich mit jedem Ausbildungsjahrgang. Wer 2025 beginnt, bleibt im ersten Lehrjahr immer bei 682 €, der Steigerungssatz greift im jeweiligen Folgejahr.
Was ist mit Tarifverträgen?
Tarifverträge dürfen die Mindestausbildungsvergütung nicht unterschreiten, gehen aber oft deutlich darüber hinaus. Tarifgebundene Betriebe zahlen oft 800–1.300 € im ersten Lehrjahr, in einzelnen Branchen mehr. Bei tarifgebundenen Ausbildungen gilt der Tarifsatz vorrangig (§ 17 Abs. 3 BBiG).
Nicht tarifgebundene Betriebe dürfen den Tarif unterschreiten, aber nur bis maximal 20 % unter dem branchenüblichen Tarif (§ 17 Abs. 4 BBiG) und nie unter die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung.
Bei Unterschreitung
Wer weniger als die Mindestausbildungsvergütung zahlt, verstößt gegen § 17 BBiG. Auszubildende können die Differenz nachfordern; der Anspruch verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Zudem droht ein Bußgeldverfahren nach § 102 BBiG.
Verwandte Fragen
- Wird die Mindestausbildungsvergütung jedes Jahr erhöht?
- Ja. § 17 Abs. 2 BBiG sieht jährliche Anpassungen vor; der Sockelbetrag für das erste Lehrjahr wird vom BMBF per Bekanntmachung festgesetzt. Auch die prozentualen Aufschläge für höhere Lehrjahre sind im Gesetz fix verankert.
- Gilt die Mindestausbildungsvergütung auch für Teilzeit-Ausbildung?
- Bei einer Berufsausbildung in Teilzeit (§ 7a BBiG) darf die Vergütung anteilig gekürzt werden, höchstens entsprechend der gekürzten Ausbildungszeit. Die Mindestvergütung bleibt also pro Stunde geschützt.
- Was zählt alles als "Vergütung"?
- Neben dem Grundgehalt zählen laufende monatliche Zahlungen. Sachleistungen können auf die Vergütung angerechnet werden, allerdings nur bis 75 % und nur, soweit sie nicht das Existenzminimum unterschreiten (§ 17 Abs. 6 BBiG i. V. m. SvEV).
Quellen
- Berufsbildungsgesetz § 17 BBiG, gesetze-im-internet.de
- BMBF, Mindestausbildungsvergütung
- BMAS, Berufsausbildung
Stand:
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