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Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Bundesgesetz zum Schutz von Beschäftigten unter 18 Jahren. Regelt Arbeitszeit, Pausen, Nachtarbeitsverbot, Urlaub und besondere Beschäftigungsverbote für Jugendliche.

Geltungsbereich (§§ 1–2 JArbSchG)

Das JArbSchG gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 Abs. 1). Es unterscheidet zwischen Kindern (unter 15 Jahren bzw. Vollzeitschulpflichtige) und Jugendlichen (15 bis 17 Jahre). Kinderarbeit ist nach § 5 JArbSchG grundsätzlich verboten, Ausnahmen gelten für leichte Tätigkeiten ab 13 Jahren mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten und für Auftritte bei Veranstaltungen mit behördlicher Genehmigung.

Arbeitszeit und Pausen (§§ 8, 11 JArbSchG)

Jugendliche dürfen nach § 8 JArbSchG höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Bei einer Verkürzung an einzelnen Tagen kann auf andere Werktage derselben Woche verteilt werden, höchstens jedoch 8,5 Stunden pro Tag. Pausen müssen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden betragen (§ 11 JArbSchG), deutlich länger als für Erwachsene nach § 4 ArbZG.

Nachtruhe und Sonntagsarbeit (§§ 14, 17 JArbSchG)

Jugendliche dürfen grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden (§ 14 Abs. 1 JArbSchG). Ausnahmen gibt es für bestimmte Branchen: in Gaststätten bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, in Bäckereien ab 5 Uhr (ab 17 Jahren ab 4 Uhr). Sonn- und Feiertagsarbeit ist nach § 17 JArbSchG verboten, mit Ausnahmen für Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrswesen, Landwirtschaft und einige weitere Bereiche. Pro Monat müssen mindestens zwei Samstage und zwei Sonntage arbeitsfrei sein.

Urlaubsstaffel (§ 19 JArbSchG)

Der Mindesturlaub steigt mit jüngerem Alter: 30 Werktage für unter 16-Jährige, 27 Werktage für unter 17-Jährige, 25 Werktage für unter 18-Jährige (§ 19 JArbSchG). Diese Mindestansprüche überschreiten den allgemeinen Mindesturlaub des BUrlG (24 Werktage) deutlich und gehen ihm vor. Wer in den Schulferien Urlaub beantragt, muss diesen erhalten (§ 19 Abs. 3 JArbSchG).

Beschäftigungsverbote und Berufsschule (§§ 9, 22 JArbSchG)

Bestimmte Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten, etwa Akkordarbeit, Tätigkeiten mit hoher Hitze, Lärm oder gefährlichen Stoffen (§ 22 JArbSchG). Der Arbeitgeber muss Jugendliche für den Berufsschulunterricht freistellen, eine Anrechnung auf die Arbeitszeit erfolgt nach § 9 JArbSchG (Berufsschultag mit mindestens 5 Unterrichtsstunden wird mit acht Stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet). Vor Beschäftigungsbeginn ist eine ärztliche Erstuntersuchung Pflicht (§ 32 JArbSchG).

In evaluateMe hinterlegst du pro Nutzer ein Arbeitszeitmodell (Wochenstunden, Arbeitstage, Urlaubstage pro Jahr) und siehst Soll/Ist im Stundenkonto. Die altersabhängigen Grenzen des JArbSchG (Arbeitszeit, Pausen, Nachtruhe, Urlaubsstaffel) prüft evaluateMe nicht automatisch, > sie bleiben in der organisatorischen Verantwortung.

Auch bekannt als

  • JArbSchG
  • Jugendarbeitsschutz
  • Jugendarbeitsschutzgesetz

Häufige Fragen zu diesem Begriff

Verwandte Begriffe

Quellen

Häufige Fragen

Wie lange dürfen Jugendliche täglich arbeiten?
Maximal acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche (§ 8 JArbSchG). Bei Verkürzung einzelner Tage darf an anderen Werktagen derselben Woche bis zu 8,5 Stunden gearbeitet werden. Diese Werte sind absolute Obergrenzen und können nicht durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag erweitert werden.
Wie viel Urlaub steht Jugendlichen zu?
Die Urlaubsstaffel nach § 19 JArbSchG sieht vor: 30 Werktage für unter 16-Jährige, 27 Werktage für unter 17-Jährige und 25 Werktage für unter 18-Jährige. Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres. Berufsschüler und Auszubildende müssen ihren Urlaub bevorzugt in den Schulferien nehmen können (§ 19 Abs. 3).
Dürfen Jugendliche nachts arbeiten?
Grundsätzlich nicht, die Beschäftigung ist auf den Zeitraum 6 bis 20 Uhr beschränkt (§ 14 JArbSchG). Branchen-Ausnahmen gibt es u. a. für Gaststätten bis 22 Uhr, Bäckereien ab 5 Uhr und mehrschichtige Betriebe bis 23 Uhr. Eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist nach § 17 JArbSchG ebenfalls grundsätzlich verboten, mit Ausnahmen für bestimmte Branchen.