Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Bundesgesetz zum Schutz von Beschäftigten unter 18 Jahren. Regelt Arbeitszeit, Pausen, Nachtarbeitsverbot, Urlaub und besondere Beschäftigungsverbote für Jugendliche.
Geltungsbereich (§§ 1–2 JArbSchG)
Das JArbSchG gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 Abs. 1). Es unterscheidet zwischen Kindern (unter 15 Jahren bzw. Vollzeitschulpflichtige) und Jugendlichen (15 bis 17 Jahre). Kinderarbeit ist nach § 5 JArbSchG grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für Kinder über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Tätigkeit leicht und für Kinder geeignet ist, und für Auftritte bei Veranstaltungen mit behördlicher Genehmigung.
Arbeitszeit und Pausen (§§ 8, 11 JArbSchG)
Jugendliche dürfen nach § 8 JArbSchG höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Bei einer Verkürzung an einzelnen Tagen kann auf andere Werktage derselben Woche verteilt werden, höchstens jedoch 8,5 Stunden pro Tag. Pausen müssen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden betragen (§ 11 JArbSchG), deutlich länger als für Erwachsene nach § 4 ArbZG.
Nachtruhe, Samstag, Sonntag und Feiertage (§§ 14, 16, 17, 18 JArbSchG)
Jugendliche dürfen grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden (§ 14 Abs. 1 JArbSchG). Für Jugendliche über 16 Jahre nennt § 14 Abs. 2 Branchen-Ausnahmen, im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr. Über 17 Jahre sind es in Bäckereien 4 Uhr. Sonntagsarbeit ist nach § 17 JArbSchG verboten, mit Ausnahmen für Krankenanstalten, Landwirtschaft, Gaststätten, Sport und einige weitere Bereiche; für Feiertage gilt § 18: dort greifen dieselben Ausnahmen, aber nicht am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai. Zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben, zwei Samstage sollen es sein (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 JArbSchG).
Urlaubsstaffel (§ 19 JArbSchG)
Der Mindesturlaub steigt mit jüngerem Alter: 30 Werktage für unter 16-Jährige, 27 Werktage für unter 17-Jährige, 25 Werktage für unter 18-Jährige (§ 19 JArbSchG). Diese Mindestansprüche überschreiten den allgemeinen Mindesturlaub des BUrlG (24 Werktage) deutlich und gehen ihm vor. Berufsschülern soll der Urlaub in den Berufsschulferien gegeben werden; fällt er doch auf einen besuchten Berufsschultag, gibt es dafür einen weiteren Urlaubstag (§ 19 Abs. 3 JArbSchG).
Beschäftigungsverbote und Berufsschule (§§ 9, 22, 23 JArbSchG)
Verboten sind für Jugendliche unter anderem Arbeiten mit außergewöhnlicher Hitze, schädlichem Lärm oder Gefahrstoffen (§ 22 JArbSchG), dazu Akkordarbeit und tempoabhängige Tätigkeiten (§ 23 JArbSchG). Für den Berufsschulunterricht muss der Arbeitgeber freistellen. Angerechnet wird ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, einmal pro Woche, und zwar mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG). Vor Beschäftigungsbeginn ist eine ärztliche Erstuntersuchung Pflicht (§ 32 JArbSchG).
In evaluateMe hinterlegst du pro Nutzer ein Arbeitszeitmodell (Wochenstunden, Arbeitstage, Urlaubstage pro Jahr) und siehst Soll/Ist im Stundenkonto. Die altersabhängigen Grenzen des JArbSchG (Arbeitszeit, Pausen, Nachtruhe, Urlaubsstaffel) prüft evaluateMe nicht automatisch. Sie bleiben in der organisatorischen Verantwortung.
Auch bekannt als
- JArbSchG
- Jugendarbeitsschutz
- Jugendarbeitsschutzgesetz
Häufige Fragen zu diesem Begriff
Verwandte Begriffe
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Quellen
Häufige Fragen
- Wie lange dürfen Jugendliche täglich arbeiten?
- Maximal acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche (§ 8 JArbSchG). Bei Verkürzung einzelner Tage darf an anderen Werktagen derselben Woche bis zu 8,5 Stunden gearbeitet werden. Der Arbeitsvertrag kann diese Grenzen nicht anheben. Ein Tarifvertrag schon. § 21a Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG lässt bis zu neun Stunden täglich und 44 Stunden wöchentlich zu, wenn der Schnitt über zwei Monate bei 40 Wochenstunden bleibt. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags darf auch ein nicht tarifgebundener Betrieb die Regelung übernehmen (§ 21a Abs. 2 JArbSchG). Und in der Landwirtschaft sind zur Erntezeit für Jugendliche über 16 neun Stunden am Tag erlaubt (§ 8 Abs. 3 JArbSchG).
- Wie viel Urlaub steht Jugendlichen zu?
- Die Urlaubsstaffel nach § 19 JArbSchG sieht vor: 30 Werktage für unter 16-Jährige, 27 Werktage für unter 17-Jährige und 25 Werktage für unter 18-Jährige. Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres. Bei Berufsschülern soll der Urlaub in die Berufsschulferien fallen, und für jeden Berufsschultag im Urlaub kommt ein Urlaubstag dazu (§ 19 Abs. 3).
- Dürfen Jugendliche nachts arbeiten?
- Grundsätzlich nicht, die Beschäftigung ist auf den Zeitraum 6 bis 20 Uhr beschränkt (§ 14 JArbSchG). Für Jugendliche über 16 Jahre gibt es Branchen-Ausnahmen, unter anderem Gaststätten bis 22 Uhr, Bäckereien ab 5 Uhr und mehrschichtige Betriebe bis 23 Uhr. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche ebenfalls grundsätzlich nicht arbeiten (§§ 17, 18 JArbSchG), mit Ausnahmen für bestimmte Branchen.