evaluateMe

FAQ · Jugendliche

Sind Ferienjobs für Jugendliche erlaubt?

Antwort

Ja. Ab 13 Jahren sind leichte Tätigkeiten erlaubt (max. 2 h/Tag), ab 15 in den Schulferien auch vollzeitnah, höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr und nur unter den Schutzgrenzen des JArbSchG.

Kinder zwischen 13 und 14: nur leichte Tätigkeiten

Wer 13 oder 14 Jahre alt ist, darf nach § 5 Abs. 3 JArbSchG i. V. m. der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten ausüben, beispielsweise Botengänge, Babysitting, Nachhilfeunterricht, Zeitungen austragen, Garten- und Erntearbeiten in der Landwirtschaft.

Bedingungen: Einwilligung der Erziehungsberechtigten, höchstens 2 Stunden pro Tag (in der Landwirtschaft 3 Stunden), nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor der Schule. Insgesamt 5 Tage pro Woche. Kein Akkord, kein Heben schwerer Lasten, keine Gefährdung.

Jugendliche ab 15: vollzeitnah in den Ferien

Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen (in den meisten Bundesländern bis zum Ende der 9. oder 10. Klasse, in der Regel bis 15 Jahre), dürfen nach § 5 Abs. 4 JArbSchG in den Schulferien jobben, höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr.

Während dieser Ferienzeit gelten die regulären Jugendlichen-Schutzgrenzen: max. 8 Stunden täglich, max. 40 Stunden pro Woche, 5-Tage-Woche, Nachtarbeitsverbot 20–6 Uhr (§ 14 JArbSchG), Wochenenden in der Regel frei.

Jugendliche, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind

Ist die Vollzeitschulpflicht beendet, dürfen Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren regulär beschäftigt werden, auch außerhalb der Ferien. Es gelten weiterhin die Schutzregeln des JArbSchG, also 8 h/Tag, 40 h/Woche, längere Pausen (§ 11 JArbSchG) und 12 h Ruhezeit zwischen Arbeitstagen (§ 13 JArbSchG).

Auch der Urlaubsanspruch nach § 19 JArbSchG bleibt: gestaffelt nach Alter, 30 Tage unter 16, 27 unter 17, 25 unter 18.

Verbotene Tätigkeiten und Aufsichtspflicht

Egal in welchem Alter: § 22 JArbSchG verbietet besonders gefährliche, körperlich oder seelisch belastende Tätigkeiten. Für Ferienjobber bedeutet das in der Praxis: keine Akkordarbeit, keine Arbeit mit Gefahrstoffen, keine Bedienung gefährlicher Maschinen.

Der Arbeitgeber bleibt Aufsichtspflichtig und muss bei Erstbeschäftigung von unter 18-Jährigen die ärztliche Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG sicherstellen. Ausnahme: Bei kurzfristigen Ferienjobs ist die Erstuntersuchung nicht zwingend (§ 32 Abs. 4 JArbSchG).

Verwandte Fragen

Was darf ein 16-jähriger Ferienjobber verdienen?
Der gesetzliche Mindestlohn (12,82 €/h ab Januar 2025, voraussichtlich 13,90 € ab Januar 2026) gilt erst ab 18. Darunter gibt es keine Untergrenze außer der Sittenwidrigkeit. Üblich sind bei Ferienjobs in den letzten Jahren Stundenlöhne deutlich unter dem Mindestlohn.
Fallen Steuern und Sozialabgaben an?
Bei kurzfristigen Beschäftigungen (max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr) entfällt grundsätzlich die SV-Pflicht. Steuerlich sind Ferienjobs meist über die Steuerklasse I abzurechnen, geringe Verdienste bleiben unter dem Grundfreibetrag und führen oft zu vollständiger Lohnsteuererstattung.
Brauchen die Eltern eine schriftliche Einwilligung?
Bei Kindern unter 15 Jahren: ja, schriftlich. Bei Jugendlichen über 15 ist keine elterliche Einwilligung gesetzlich vorgeschrieben, der Jugendliche schließt den Arbeitsvertrag aber nur mit Zustimmung der Eltern wirksam ab (§ 113 BGB).

Quellen

Stand:

Im Glossar

Mehr aus dem FAQ

← Zurück zur FAQ-Übersicht