Sind Ferienjobs für Jugendliche erlaubt?
Antwort
Ja. Ab 13 Jahren sind leichte Tätigkeiten erlaubt (max. 2 h/Tag), ab 15 in den Schulferien auch vollzeitnah, höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr und nur unter den Schutzgrenzen des JArbSchG.
Kinder zwischen 13 und 14: nur leichte Tätigkeiten
Wer 13 oder 14 Jahre alt ist, darf nach § 5 Abs. 3 JArbSchG i. V. m. der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten ausüben, beispielsweise Botengänge, Babysitting, Nachhilfeunterricht, Zeitungen austragen, Garten- und Erntearbeiten in der Landwirtschaft.
Bedingungen: Einwilligung der Erziehungsberechtigten, höchstens 2 Stunden pro Tag (in der Landwirtschaft 3 Stunden), nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor der Schule. Insgesamt 5 Tage pro Woche. Kein Akkord, kein Heben schwerer Lasten, keine Gefährdung.
Jugendliche ab 15: vollzeitnah in den Ferien
Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen (in den meisten Bundesländern bis zum Ende der 9. oder 10. Klasse, in der Regel bis 15 Jahre), dürfen nach § 5 Abs. 4 JArbSchG in den Schulferien jobben, höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr.
Während dieser Ferienzeit gelten die regulären Jugendlichen-Schutzgrenzen: max. 8 Stunden täglich, max. 40 Stunden pro Woche, 5-Tage-Woche, Nachtarbeitsverbot 20–6 Uhr (§ 14 JArbSchG), Wochenenden in der Regel frei.
Jugendliche, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind
Ist die Vollzeitschulpflicht beendet, dürfen Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren regulär beschäftigt werden, auch außerhalb der Ferien. Es gelten weiterhin die Schutzregeln des JArbSchG, also 8 h/Tag, 40 h/Woche, längere Pausen (§ 11 JArbSchG) und 12 h Ruhezeit zwischen Arbeitstagen (§ 13 JArbSchG).
Auch der Urlaubsanspruch nach § 19 JArbSchG bleibt: gestaffelt nach Alter, 30 Tage unter 16, 27 unter 17, 25 unter 18.
Verbotene Tätigkeiten und Aufsichtspflicht
Egal in welchem Alter: § 22 JArbSchG verbietet besonders gefährliche, körperlich oder seelisch belastende Tätigkeiten. Für Ferienjobber bedeutet das in der Praxis: keine Akkordarbeit, keine Arbeit mit Gefahrstoffen, keine Bedienung gefährlicher Maschinen.
Der Arbeitgeber bleibt Aufsichtspflichtig und muss bei Erstbeschäftigung von unter 18-Jährigen die ärztliche Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG sicherstellen. Ausnahme: Bei kurzfristigen Ferienjobs ist die Erstuntersuchung nicht zwingend (§ 32 Abs. 4 JArbSchG).
Verwandte Fragen
- Was darf ein 16-jähriger Ferienjobber verdienen?
- Der gesetzliche Mindestlohn (12,82 €/h ab Januar 2025, voraussichtlich 13,90 € ab Januar 2026) gilt erst ab 18. Darunter gibt es keine Untergrenze außer der Sittenwidrigkeit. Üblich sind bei Ferienjobs in den letzten Jahren Stundenlöhne deutlich unter dem Mindestlohn.
- Fallen Steuern und Sozialabgaben an?
- Bei kurzfristigen Beschäftigungen (max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr) entfällt grundsätzlich die SV-Pflicht. Steuerlich sind Ferienjobs meist über die Steuerklasse I abzurechnen, geringe Verdienste bleiben unter dem Grundfreibetrag und führen oft zu vollständiger Lohnsteuererstattung.
- Brauchen die Eltern eine schriftliche Einwilligung?
- Bei Kindern unter 15 Jahren: ja, schriftlich. Bei Jugendlichen über 15 ist keine elterliche Einwilligung gesetzlich vorgeschrieben, der Jugendliche schließt den Arbeitsvertrag aber nur mit Zustimmung der Eltern wirksam ab (§ 113 BGB).
Quellen
- § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), gesetze-im-internet.de
- Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV), gesetze-im-internet.de
- BMAS, Ferienjob
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist das Nachtarbeitsverbot für Jugendliche?Jugendliche unter 18 dürfen nach § 14 JArbSchG grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmen gelten z. B. für Bäckereien, Landwirtschaft, Gaststätten, mehrschichtige Betriebe und Schauspiel.
- Wie viel Urlaub steht Jugendlichen zu?Der Urlaubsanspruch für Jugendliche ist nach § 19 JArbSchG nach Alter gestaffelt: 30 Werktage Urlaub für unter 16-Jährige, 27 für unter 17-Jährige und 25 für unter 18-Jährige, bezogen auf eine 6-Tage-Woche.
- Was ist das Jugendarbeitsschutzgesetz?Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bei der Arbeit. Es regelt zulässige Arbeitszeiten, Pausen, Urlaub, Nachtarbeitsverbot und verbietet besonders gefährliche oder belastende Tätigkeiten.