Sind Ferienjobs für Jugendliche erlaubt?
Antwort
Ja. Ab 13 Jahren sind leichte Tätigkeiten erlaubt (max. 2 h/Tag), ab 15 in den Schulferien auch vollzeitnah, höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr und nur unter den Schutzgrenzen des JArbSchG.
Kinder zwischen 13 und 14: nur leichte Tätigkeiten
Wer 13 oder 14 Jahre alt ist, darf nach § 5 Abs. 3 JArbSchG i. V. m. der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten ausüben, beispielsweise Botengänge, Babysitting, Nachhilfeunterricht, Zeitungen austragen, Garten- und Erntearbeiten in der Landwirtschaft.
Bedingungen: Einwilligung der Erziehungsberechtigten, höchstens 2 Stunden pro Tag (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben 3 Stunden), nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor und nicht während des Unterrichts. Insgesamt 5 Tage pro Woche. Kein Akkord, kein Heben schwerer Lasten, keine Gefährdung.
Jugendliche ab 15: vollzeitnah in den Ferien
Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen (in den meisten Bundesländern bis zum Ende der 9. oder 10. Klasse, in der Regel bis 15 Jahre), dürfen nach § 5 Abs. 4 JArbSchG in den Schulferien jobben, höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr.
Während dieser Ferienzeit gelten die regulären Jugendlichen-Schutzgrenzen: max. 8 Stunden täglich, max. 40 Stunden pro Woche, 5-Tage-Woche, Nachtarbeitsverbot 20–6 Uhr (§ 14 JArbSchG), Wochenenden in der Regel frei.
Jugendliche, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind
Ist die Vollzeitschulpflicht beendet, dürfen Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren regulär beschäftigt werden, auch außerhalb der Ferien. Es gelten weiterhin die Schutzregeln des JArbSchG, also 8 h/Tag, 40 h/Woche, längere Pausen (§ 11 JArbSchG) und 12 h Ruhezeit zwischen Arbeitstagen (§ 13 JArbSchG).
Auch der Urlaubsanspruch nach § 19 JArbSchG bleibt. Er ist nach Alter gestaffelt und zählt in Werktagen: mindestens 30 Werktage unter 16, 27 unter 17, 25 unter 18. Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahrs, nicht am ersten Arbeitstag.
Verbotene Tätigkeiten und Aufsichtspflicht
Egal in welchem Alter: § 22 JArbSchG verbietet Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit übersteigen, und Arbeiten mit Gefahrstoffen, Lärm, Hitze oder erkennbaren Unfallgefahren. Dazu kommt das Akkordverbot aus § 23 JArbSchG.
Der Arbeitgeber ist aufsichtspflichtig und muss beim Eintritt ins Berufsleben die ärztliche Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG sicherstellen. Sie muss innerhalb der letzten 14 Monate stattgefunden haben, und die Bescheinigung muss dem Arbeitgeber vorliegen. Ausnahme: Bei einer geringfügigen oder höchstens zweimonatigen Beschäftigung mit leichten Arbeiten entfällt sie (§ 32 Abs. 2 JArbSchG).
Verwandte Fragen
- Was darf ein 16-jähriger Ferienjobber verdienen?
- Der gesetzliche Mindestlohn (13,90 €/h seit Januar 2026, 14,60 € ab Januar 2027) gilt nicht für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2 MiLoG). Eine gesetzliche Untergrenze gibt es dann nicht, außer der Grenze zur Sittenwidrigkeit. Der Stundensatz ist also Verhandlungssache.
- Fallen Steuern und Sozialabgaben an?
- Bei kurzfristigen Beschäftigungen (max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr) entfällt grundsätzlich die SV-Pflicht. Steuerlich sind Ferienjobs meist über die Steuerklasse I abzurechnen, geringe Verdienste bleiben unter dem Grundfreibetrag und führen oft zu vollständiger Lohnsteuererstattung.
- Brauchen die Eltern eine schriftliche Einwilligung?
- Für Kinder über 13 verlangt § 5 Abs. 3 JArbSchG die Einwilligung des Personensorgeberechtigten, eine bestimmte Form aber nicht. Schriftlich ist trotzdem der übliche Weg, weil der Arbeitgeber sie im Zweifel nachweisen muss. Ab 15 gilt: Der Arbeitsvertrag braucht die Zustimmung der Eltern (§ 107 BGB). Haben sie den Jugendlichen allgemein zur Arbeitsaufnahme ermächtigt, kann er solche Verträge selbst schließen (§ 113 BGB).
Quellen
- § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), gesetze-im-internet.de
- Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV), gesetze-im-internet.de
- BMAS, Ferienjob
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist das Nachtarbeitsverbot für Jugendliche?Jugendliche unter 18 dürfen nach § 14 JArbSchG grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmen gelten z. B. für Bäckereien, Landwirtschaft, Gaststätten, mehrschichtige Betriebe und Schauspiel.
- Wie viel Urlaub steht Jugendlichen zu?Der Urlaubsanspruch für Jugendliche ist nach § 19 JArbSchG nach Alter gestaffelt: mindestens 30 Werktage Urlaub für unter 16-Jährige, 27 für unter 17-Jährige und 25 für unter 18-Jährige, bezogen auf eine 6-Tage-Woche.
- Was ist das Jugendarbeitsschutzgesetz?Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bei der Arbeit. Es regelt zulässige Arbeitszeiten, Pausen, Urlaub, Nachtarbeitsverbot und verbietet besonders gefährliche oder belastende Tätigkeiten.