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FAQ · Jugendliche

Was ist das Nachtarbeitsverbot für Jugendliche?

Antwort

Jugendliche unter 18 dürfen nach § 14 JArbSchG grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmen gelten z. B. für Bäckereien, Landwirtschaft, Gaststätten, mehrschichtige Betriebe und Schauspiel.

Grundregel: keine Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr

§ 14 Abs. 1 JArbSchG legt die Kernregel fest: Jugendliche unter 18 dürfen nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. Zwölf Stunden am Stück müssen außerdem als Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen liegen (§ 13 JArbSchG).

Maßgeblich ist das Alter, nicht die Vertragsform. Ausbildung, Ferienjob, Aushilfe: Bis zum 18. Geburtstag gilt das JArbSchG (§ 1 Abs. 1 JArbSchG).

Branchen-Ausnahmen mit verlängerten Zeiten

§ 14 Abs. 2 JArbSchG erlaubt vier branchenspezifische Ausnahmen, alle nur für Jugendliche über 16:

- Gaststätten- und Schaustellergewerbe: bis 22 Uhr
- Mehrschichtige Betriebe: bis 23 Uhr
- Landwirtschaft: ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr
- Bäckereien und Konditoreien: ab 5 Uhr

Über 17 kommt eine fünfte dazu: in Bäckereien ab 4 Uhr, und zwar nur dort, nicht in Konditoreien (§ 14 Abs. 3 JArbSchG).

Wer noch keine 16 ist, fällt unter keine davon. Ganz ohne Ausnahme ist das Fenster aber auch dann nicht. In Hitzebetrieben darf in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr gearbeitet werden, bei Aufführungen und Aufnahmen bis 23 Uhr (§ 14 Abs. 6 und 7 JArbSchG).

Sonderfall Bühne, Film, Veranstaltung

Für Jugendliche steht das direkt im Gesetz. Bei Musik-, Theater- und anderen Aufführungen, bei Rundfunk-, Film- und Fotoaufnahmen dürfen sie bis 23 Uhr gestaltend mitwirken (§ 14 Abs. 7 JArbSchG). Danach müssen mindestens 14 Stunden Freizeit liegen.

Kinder brauchen eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde (§ 6 JArbSchG). Die Hürden sind hoch: schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten, ärztliche Bescheinigung, gesicherte Betreuung, kein Schaden für das Fortkommen in der Schule. Dazu enge Zeitfenster je nach Alter, bei Theatervorstellungen etwa Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich zwischen 10 und 23 Uhr.

Was passiert bei Verstößen?

Wer einen Jugendlichen entgegen § 14 Abs. 1 JArbSchG außerhalb von 6 bis 20 Uhr beschäftigt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 30.000 € betragen (§ 58 Abs. 4 JArbSchG).

Und bei Vorsatz hört es dort nicht auf. Wer so handelt und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft des Jugendlichen gefährdet, macht sich strafbar: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 58 Abs. 5 JArbSchG). Dasselbe gilt für beharrliche Wiederholung.

Zuständig für die Kontrolle sind die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder.

Verwandte Fragen

Gilt das Nachtarbeitsverbot auch in der Berufsschule?
Die Berufsschulzeit wird nach § 9 Abs. 2 JArbSchG auf die Arbeitszeit angerechnet und liegt tagsüber. Interessanter ist die Regel drumherum: Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, darf der Betrieb den Jugendlichen davor gar nicht beschäftigen (§ 9 Abs. 1 JArbSchG) und am Vortag auch nicht nach 20 Uhr (§ 14 Abs. 4 JArbSchG).
Was gilt für volljährige Auszubildende?
Wer 18 geworden ist, fällt unter das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Nachtarbeit ist dort erlaubt, die Nachtzeit läuft von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Für die Stunden in der Nachtzeit gibt es bezahlte freie Tage oder einen angemessenen Zuschlag, sofern kein Tarifvertrag etwas anderes regelt (§ 6 Abs. 5 ArbZG).
Darf der Jugendliche freiwillig Nachtdienst machen?
Nein. Das JArbSchG ist zwingendes Schutzrecht. Auch mit Einverständnis von Jugendlichem und Eltern ist Nachtarbeit außerhalb der gesetzlichen Ausnahmen nicht zulässig.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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