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FAQ · Jugendliche

Was ist das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Antwort

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bei der Arbeit. Es regelt zulässige Arbeitszeiten, Pausen, Urlaub, Nachtarbeitsverbot und verbietet besonders gefährliche oder belastende Tätigkeiten.

Zweck und Geltungsbereich

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist die zentrale Schutznorm für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Es gilt für Personen unter 18 Jahren, wobei das Gesetz nochmals zwischen "Kindern" (unter 15, soweit nicht vollzeitschulpflichtig) und "Jugendlichen" (15 bis unter 18) unterscheidet (§ 2 JArbSchG).

Ziel des Gesetzes ist es, die körperliche, seelische und geistige Entwicklung junger Menschen vor Überforderung und Gefährdungen am Arbeitsplatz zu bewahren. Es ist zwingendes Recht, abweichende vertragliche Regelungen sind unwirksam.

Verbot der Kinderarbeit, Ausnahmen für leichte Tätigkeiten

Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten (§ 5 JArbSchG). Ausnahmen erlaubt das Gesetz nur für:

- Kinder ab 13 Jahren mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten: leichte und für sie geeignete Tätigkeiten, max. 2 Stunden pro Tag (in der Landwirtschaft max. 3 Stunden), nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor der Schule (§ 5 Abs. 3 JArbSchG, KindArbSchV)
- Musik-, Theater-, Werbe- und Filmaufnahmen mit behördlicher Genehmigung (§ 6 JArbSchG)
- Praktika im Rahmen der Schulausbildung

Schutzregeln für Jugendliche (15–17 Jahre)

Für Jugendliche regelt das JArbSchG eine ganze Reihe von Schutzgrenzen, die strenger sind als das Arbeitszeitgesetz für Erwachsene:

- Max. 8 Stunden täglich, max. 40 Stunden pro Woche (§ 8 JArbSchG)
- 5-Tage-Woche, Wochenenden grundsätzlich frei (§§ 15–18 JArbSchG)
- Längere Pausen als bei Erwachsenen (§ 11 JArbSchG)
- Nachtarbeitsverbot von 20 bis 6 Uhr (§ 14 JArbSchG, mit branchenspezifischen Ausnahmen)
- Mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit zwischen zwei Arbeitstagen (§ 13 JArbSchG)
- Höherer Urlaubsanspruch als bei Erwachsenen (§ 19 JArbSchG)

Verbotene Arbeiten und gesundheitliche Betreuung

§ 22 JArbSchG verbietet besonders gefährliche oder körperlich/seelisch belastende Tätigkeiten, z. B. Akkordarbeit, Arbeit mit gefährlichen Stoffen, Arbeit mit Lärm- oder Strahlungsbelastung, Arbeiten unter extremer Kälte, Hitze oder Nässe.

Jugendliche dürfen ohne Erstuntersuchung beim Arzt nicht beschäftigt werden (§ 32 JArbSchG); jährliche Nachuntersuchungen sind während der Lehre vorgesehen. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten (§§ 58, 59 JArbSchG).

Verwandte Fragen

Gilt das JArbSchG auch in Praktika und in der Ausbildung?
Ja. § 1 JArbSchG bezieht ausdrücklich Auszubildende, Praktikanten und Volontäre unter 18 mit ein. Das gilt auch für freiwillige soziale Jahre und Bundesfreiwilligendienst, soweit Personen unter 18 betroffen sind.
Wer kontrolliert die Einhaltung?
Zuständig sind die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer (Gewerbeaufsicht, Amt für Arbeitsschutz). Sie können Betriebe prüfen, Bußgelder verhängen (§ 58 JArbSchG: bis 15.000 €) und in schweren Fällen ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
Welche Bußgelder drohen?
Vorsätzliche oder wiederholte Verstöße können bis zu 15.000 € Bußgeld kosten (§ 58 JArbSchG). Wer einen Jugendlichen vorsätzlich in seiner Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, begeht eine Straftat (§ 59 JArbSchG, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).

Quellen

Stand:

Im Glossar

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