Was ist das Jugendarbeitsschutzgesetz?
Antwort
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bei der Arbeit. Es regelt zulässige Arbeitszeiten, Pausen, Urlaub, Nachtarbeitsverbot und verbietet besonders gefährliche oder belastende Tätigkeiten.
Zweck und Geltungsbereich
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist die zentrale Schutznorm für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Es gilt für Personen unter 18 Jahren und unterscheidet dabei zwei Gruppen: "Kind" ist, wer noch nicht 15 ist, "Jugendlicher", wer 15, aber noch nicht 18 ist (§ 2 Abs. 1 und 2 JArbSchG). Wichtig für Azubis und Schüler: Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die strengeren Kinder-Vorschriften (§ 2 Abs. 3 JArbSchG).
Ziel des Gesetzes ist es, die körperliche, seelische und geistige Entwicklung junger Menschen vor Überforderung und Gefährdungen am Arbeitsplatz zu bewahren. Es ist zwingendes Recht, abweichende vertragliche Regelungen sind unwirksam.
Verbot der Kinderarbeit, Ausnahmen für leichte Tätigkeiten
Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Ausnahmen erlaubt das Gesetz unter anderem für:
- Kinder ab 13 Jahren mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten: leichte und für sie geeignete Tätigkeiten, max. 2 Stunden pro Tag (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben max. 3 Stunden), nicht zwischen 18 und 8 Uhr, weder vor dem noch während des Unterrichts (§ 5 Abs. 3 JArbSchG, KindArbSchV)
- Musik-, Theater-, Werbe- und Filmaufnahmen mit behördlicher Genehmigung (§ 6 JArbSchG)
- Betriebspraktika während der Vollzeitschulpflicht (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG)
- Ferienjobs von Jugendlichen, die noch vollzeitschulpflichtig sind, während der Schulferien und höchstens vier Wochen im Kalenderjahr (§ 5 Abs. 4 JArbSchG)
Schutzregeln für Jugendliche (15–17 Jahre)
Für Jugendliche regelt das JArbSchG eine ganze Reihe von Schutzgrenzen, die strenger sind als das Arbeitszeitgesetz für Erwachsene:
- Max. 8 Stunden täglich, max. 40 Stunden pro Woche (§ 8 JArbSchG)
- 5-Tage-Woche, Wochenenden grundsätzlich frei (§§ 15–18 JArbSchG)
- Längere Pausen als bei Erwachsenen (§ 11 JArbSchG)
- Nachtarbeitsverbot von 20 bis 6 Uhr (§ 14 JArbSchG, mit branchenspezifischen Ausnahmen)
- Mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit zwischen zwei Arbeitstagen (§ 13 JArbSchG)
- Höherer Urlaubsanspruch als bei Erwachsenen (§ 19 JArbSchG)
Verbotene Arbeiten und gesundheitliche Betreuung
§ 22 JArbSchG verbietet Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit übersteigen oder gefährlich sind: Gefahrstoffe, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, außergewöhnliche Hitze oder Kälte, starke Nässe. Akkordarbeit und alles, wo ein höheres Tempo mehr Geld bringt, steht direkt daneben in § 23 JArbSchG.
Wer ins Berufsleben eintritt, darf ohne ärztliche Erstuntersuchung nicht beschäftigt werden (§ 32 JArbSchG). Ein Jahr nach Beginn der ersten Beschäftigung muss der Betrieb sich die erste Nachuntersuchung nachweisen lassen (§ 33 JArbSchG), weitere Untersuchungen kann der Jugendliche danach jedes Jahr freiwillig machen. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten (§§ 58, 59 JArbSchG).
Verwandte Fragen
- Gilt das JArbSchG auch in Praktika und in der Ausbildung?
- Ja. § 1 JArbSchG erfasst alle unter 18, die in der Berufsausbildung stehen, als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder ähnliche Dienstleistungen erbringen, ebenso ausbildungsähnliche Verhältnisse. Außen vor bleiben nur gelegentliche geringfügige Hilfeleistungen, etwa aus Gefälligkeit, und die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
- Wer kontrolliert die Einhaltung?
- Zuständig sind die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer (Gewerbeaufsicht, Amt für Arbeitsschutz). Sie können Betriebe prüfen, Bußgelder verhängen (§ 58 JArbSchG: bis 30.000 €) und in schweren Fällen ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
- Welche Bußgelder drohen?
- Der Bußgeldrahmen des § 58 JArbSchG reicht bis 30.000 €. Wer einen Jugendlichen vorsätzlich in Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet oder Verstöße beharrlich wiederholt, macht sich strafbar (§ 58 Abs. 5 JArbSchG, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Für die Verstöße aus § 59 JArbSchG liegt die Grenze bei 5.000 €.
Quellen
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), gesetze-im-internet.de
- BMAS, Jugendarbeitsschutz
- Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Wie viele Stunden darf ein Jugendlicher arbeiten?Jugendliche zwischen 15 und 17 dürfen nach § 8 JArbSchG höchstens 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten, verteilt auf 5 Tage in der Woche. Wochenenden sind grundsätzlich frei.
- Sind Ferienjobs für Jugendliche erlaubt?Ja. Ab 13 Jahren sind leichte Tätigkeiten erlaubt (max. 2 h/Tag), ab 15 in den Schulferien auch vollzeitnah, höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr und nur unter den Schutzgrenzen des JArbSchG.
- Was ist das Nachtarbeitsverbot für Jugendliche?Jugendliche unter 18 dürfen nach § 14 JArbSchG grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmen gelten z. B. für Bäckereien, Landwirtschaft, Gaststätten, mehrschichtige Betriebe und Schauspiel.