DSGVO: Was darf mein Chef über mich erfahren?
Antwort
Nur das, was für das Arbeitsverhältnis erforderlich ist (§ 26 BDSG, Art. 5 DSGVO Datenminimierung). Erlaubt sind Stamm-, Lohn- und Arbeitszeitdaten. Pausen-Inhalte, Standortbewegungen, Gesundheitsdetails oder Krankheitsdiagnosen sind grundsätzlich tabu.
Grundprinzip Datenminimierung
Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verlangt, dass nur Daten verarbeitet werden, die für den Zweck „angemessen, erheblich und auf das notwendige Maß beschränkt" sind. Im Arbeitsverhältnis konkretisiert § 26 BDSG das: Daten dürfen verarbeitet werden, soweit das für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.
„Wäre nett zu wissen" oder „könnte mal nützlich sein" ist kein erforderlicher Zweck.
Was der Arbeitgeber sehen darf
- Stammdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung) für die Lohnabrechnung,
- Sozialversicherungsnummer und Steuermerkmale,
- Qualifikationen und Zeugnisse, soweit für die Stelle relevant,
- Arbeitszeitdaten (Beginn, Ende, Dauer, Projekt); die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit muss der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 ArbZG sogar aufzeichnen,
- Krankmeldungen (Datum und Dauer), nicht aber die Diagnose,
- Abwesenheiten (Urlaub, Sonderurlaub).
Was er nicht sehen darf
- Genaue Pausen-Inhalte (was du in der Pause machst),
- Standort außerhalb der Arbeitszeit,
- Diagnosen, Therapien, Gesundheitsdetails (sensible Daten nach Art. 9 DSGVO),
- Religion, sexuelle Orientierung, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, außer in eng begrenzten Ausnahmen,
- private Kommunikation, wenn diese erlaubt ist (E-Mail, Messenger).
Personalakte und Auskunftsrecht
§ 83 BetrVG gibt dir das Recht, in die über dich geführte Personalakte zu sehen. Ein Betriebsratsmitglied darfst du dazu hinzuziehen, nötig ist es nicht. Art. 15 DSGVO kommt obendrauf: eine Kopie der über dich verarbeiteten Daten, samt Empfängern, Speicherdauer und Herkunft. Die Auskunft muss innerhalb eines Monats kommen und ist in der Regel kostenlos.
Falsche Daten kannst du nach Art. 16 DSGVO berichtigen lassen.
Verwandte Fragen
- Darf mein Chef erfahren, warum ich krank bin?
- Nein. Die Krankheitsursache ist Gesundheitsdatum nach Art. 9 DSGVO und besonders geschützt. Du teilst nur Krankheit und voraussichtliche Dauer mit. Ausnahmen: bei meldepflichtigen Krankheiten gelten Sondernormen aus dem Infektionsschutzgesetz.
- Kann ich verlangen, dass alte Abmahnungen aus der Personalakte gelöscht werden?
- Nach längerer Zeit ohne erneute Pflichtverletzung gibt es regelmäßig einen Anspruch auf Entfernung. Die genaue Frist ist Einzelfallrechtsprechung. Art. 17 DSGVO greift dabei nicht automatisch, weil die Aufbewahrung berechtigte Interessen schützen kann. Im Zweifel arbeitsrechtlich prüfen lassen.
Quellen
- BDSG § 26, Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
- DSGVO Art. 5, Grundsätze der Verarbeitung
- BetrVG § 83, Einsicht in die Personalakte
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