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FAQ · Compliance

Dürfen Arbeitszeiten im Team geteilt werden?

Antwort

Standardmäßig nein. Personenbezogene Stundendaten gehören nicht in die offene Team-Sichtbarkeit. Zulässig wird das nur über eine konkrete Rechtsgrundlage, typischerweise Betriebsvereinbarung, Erforderlichkeit für eine Aufgabe oder ausdrückliche Einwilligung.

Default: nein

Arbeitszeiten sind personenbezogene Daten. Wer sie in der Team-Sichtbarkeit zeigt, z. B. ein Dashboard mit „Anna: 7,5h heute, Ben: 9h, Carla: 6h", verarbeitet personenbezogene Daten in einer Form, die über die reine Aufzeichnung hinausgeht.

Aus Art. 5 DSGVO (Datenminimierung, Erforderlichkeit) und § 26 BDSG folgt: Eine solche Verarbeitung braucht eine klare Rechtsgrundlage. Die hat ein Arbeitgeber nicht „automatisch", nur weil es technisch möglich wäre.

Wann es zulässig sein kann

Vier typische Wege:

- Erforderlichkeit für eine konkrete Aufgabe, z. B. ein Projektleiter sieht die Stunden seines Teams in einem Projekt, weil er sie für die Steuerung und Kunden-Abrechnung braucht. Sichtbarkeit eng auf den Zweck zugeschnitten.
- Betriebsvereinbarung (Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), eine BV kann eine breitere Team-Sichtbarkeit legitimieren, wenn sie verhältnismäßig ausgestaltet ist.
- Einwilligung der Betroffenen (Art. 7 DSGVO), schwierig im Arbeitsverhältnis, weil die „Freiwilligkeit" durch das Über-Unterordnungs-Verhältnis fragil ist. § 26 Abs. 2 BDSG nennt enge Voraussetzungen.
- Aggregation ohne Personenbezug, „Das Team hat diese Woche 145 Stunden gemacht" ist keine Verarbeitung personenbezogener Daten und unproblematisch.

Was problematisch bleibt

Klare rote Linien:

- Krankheitstage, AU-Tage, gesundheitsbezogene Pausen, Art. 9 DSGVO, besondere Kategorien, gehören nicht in Team-Sichtbarkeit.
- Live-Anwesenheit („Wer ist gerade online?"), die Grenze zur Verhaltenskontrolle ist schmal und macht in vielen Fällen eine Betriebsvereinbarung nötig.
- Vollständige Stundenkonten samt Saldo öffentlich, Datenminimierung gebrochen.

Praktische Empfehlung

Wenn Team-Sichtbarkeit von Stunden gewünscht ist:

1. Zweck klar benennen (Projektsteuerung, Kapazitätsplanung).
2. Datenumfang minimieren (nur was zweckdienlich ist, z. B. „verfügbar/abwesend" statt voller Stundenzahl).
3. Bei Betriebsrat: Betriebsvereinbarung schließen.
4. Bei mehr als nur Anwesenheits-Indikator: Datenschutzbeauftragten einbeziehen.

Verwandte Fragen

Darf ein Team-Kalender alle Urlaubstage zeigen?
Reines „abwesend/anwesend" für die Teamplanung ist in der Regel zulässig (Erforderlichkeit). Der Grund („Urlaub" vs. „krank") sollte nicht öffentlich sein, gesundheitsbezogene Gründe nicht, andere nur, wenn dafür ein klarer Zweck besteht.
Was sagt der Betriebsrat dazu?
Sobald ein technisches System Verhalten oder Leistung der Mitarbeiter überwachen kann, greift § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, der Betriebsrat hat zwingend mitzubestimmen. Das gilt für die meisten Zeiterfassungs-Tools, sobald sie über die reine Erfassung hinausgehen.
Reicht es, wenn der Mitarbeiter zustimmt?
Im Arbeitsverhältnis wird Einwilligung eng geprüft (§ 26 Abs. 2 BDSG: Freiwilligkeit muss überprüfbar sein). Auf reine Einwilligung allein eine breite Team-Sichtbarkeit zu stützen, ist riskant. Eine Betriebsvereinbarung oder klare Erforderlichkeit ist robuster.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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