Lohnsteuerklasse
Einstufung von Arbeitnehmern in eine von sechs Klassen (I–VI) für den Lohnsteuerabzug nach § 38b EStG. Die Klasse bestimmt monatliche Freibeträge und damit die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer.
Die sechs Steuerklassen im Überblick
Nach § 38b EStG werden Arbeitnehmer in sechs Lohnsteuerklassen eingeordnet.
Klasse I gilt für ledige, geschiedene oder dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer ohne Kinder im Haushalt.
Klasse II gilt für alleinerziehende Arbeitnehmer mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG.
Klasse III gilt für verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder in Klasse V eingestuft ist.
Klasse IV gilt, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen (Standard nach Heirat).
Klasse V ist das Pendant zu III, der besserverdienende Ehegatte steht in III, der schlechter verdienende in V.
Klasse VI trifft jedes zweite oder weitere Beschäftigungsverhältnis.
Zuordnung nach Familienstand
Das Finanzamt ordnet die Klasse automatisch nach den Meldedaten zu. Bei Eheschließung werden beide Partner zunächst in Klasse IV eingestuft. Auf Antrag ist auch die Kombination III/V (sinnvoll bei stark unterschiedlichen Einkommen) oder das Faktorverfahren IV/IV mit Faktor möglich. Wer sich dauerhaft trennt, rutscht ab dem Folgejahr zurück in Klasse I oder II.
Klasse VI bei mehreren Jobs
Übt ein Arbeitnehmer mehrere lohnsteuerpflichtige Beschäftigungen gleichzeitig aus, wird die Hauptbeschäftigung (die mit dem höchsten Einkommen) nach der regulären Steuerklasse abgerechnet. Alle weiteren Beschäftigungen laufen über die Steuerklasse VI. Die Abzüge sind dort besonders hoch, weil Grundfreibetrag und die üblichen Pauschbeträge wegfallen. Über die Einkommensteuererklärung wird der überzahlte Betrag in der Regel im Folgejahr erstattet.
Steuerklassenwechsel und Faktorverfahren
Ein Wechsel der Steuerklassenkombination ist seit 2020 mehrfach pro Jahr möglich (§ 39 Abs. 6 EStG). Der Antrag geht ans Finanzamt, auf Papier oder über ELSTER. Damit er im laufenden Jahr noch wirkt, muss er bis zum 30. November gestellt sein. Das Faktorverfahren (IV/IV mit Faktor) nach § 39f EStG verteilt die voraussichtliche Jahressteuer im Verhältnis der Bruttoeinkommen auf beide Ehegatten, wirtschaftlich entspricht das dem Effekt einer Veranlagung nach Splittingtarif, vermeidet aber die hohen monatlichen Abzüge der Klasse V.
Was die Klasse nicht ändert
Die Lohnsteuerklasse beeinflusst nur den monatlichen Lohnsteuerabzug, nicht die endgültige Jahressteuer. Diese wird in der Einkommensteuererklärung berechnet, Über- oder Unterzahlungen werden erstattet bzw. nachgefordert. Wer von III nach V wechselt, zahlt monatlich mehr Steuer, bekommt diese aber in der Veranlagung zurück. Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld) bemessen sich nach dem Nettolohn, hier kann die Steuerklassenwahl die Höhe der Leistung direkt beeinflussen.
Die Steuerklasse selbst pflegt evaluateMe nicht, sie ist Sache von Finanzamt und Lohnabrechnung. evaluateMe erfasst die geleistete Arbeitszeit minutengenau (Stoppuhr und manuelle Einträge) und führt das Stundenkonto mit Soll/Ist-Saldo; die Auswertung lässt sich als PDF oder CSV exportieren, die Datengrundlage für die Lohnabrechnung im externen System.
Auch bekannt als
- Lohnsteuerklasse
- Steuerklasse
- Lohnsteuerklasse I
- Faktorverfahren
- Steuerklassenwahl
Häufige Fragen zu diesem Begriff
Verwandte Begriffe
Quellen
Häufige Fragen
- Welche Steuerklasse ist die beste für Verheiratete?
- Es gibt keine pauschal beste Wahl. III/V lohnt sich, wenn ein Ehegatte deutlich mehr verdient, der Hauptverdiener zahlt monatlich weniger Lohnsteuer, der andere mehr. Das Faktorverfahren IV/IV mit Faktor verteilt die Steuerlast realistischer und vermeidet hohe Nachzahlungen. Reines IV/IV ist sinnvoll bei vergleichbaren Einkommen. Die endgültige Steuer ist in allen Fällen gleich; es geht nur um den unterjährigen Cashflow und um Lohnersatzleistungen.
- Wie oft kann ich die Steuerklasse wechseln?
- Seit 2020 mehrfach im Kalenderjahr (§ 39 Abs. 6 EStG). Der Antrag geht ans Wohnsitz-Finanzamt, auf Papier oder elektronisch über ELSTER. Beantragen Ehegatten einen Wechsel der Steuerklassen, wirkt er vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt (§ 39 Abs. 6 Satz 5 EStG). Ändern sich dagegen die Voraussetzungen selbst, etwa durch Heirat, Trennung oder Tod des Ehegatten, wirkt die Änderung ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie erstmals vorlagen (Satz 2). Für das laufende Jahr ist der 30. November die letzte Gelegenheit.
- Warum ist die Klasse VI so teuer?
- Weil die Pauschbeträge fehlen. Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag gelten nur in den Steuerklassen I bis V (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 und 2 EStG), und einen Grundfreibetrag gibt es in Klasse VI ebenfalls nicht. Von der Vorsorgepauschale bleiben bei gesetzlich Versicherten die Teilbeträge für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung; der Anteil für die Arbeitslosenversicherung fällt in Klasse VI weg (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG). So soll verhindert werden, dass dieselben Freibeträge zweimal wirken. Über die Einkommensteuererklärung gleicht sich der zu hohe Abzug in der Regel im Folgejahr aus.