Lohnsteuerklasse
Einstufung von Arbeitnehmern in eine von sechs Klassen (I–VI) für den Lohnsteuerabzug nach § 38b EStG. Die Klasse bestimmt monatliche Freibeträge und damit die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer.
Die sechs Steuerklassen im Überblick
Nach § 38b EStG werden Arbeitnehmer in sechs Lohnsteuerklassen eingeordnet. Klasse I: ledige, geschiedene oder dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer ohne Kinder im Haushalt. Klasse II: alleinerziehende Arbeitnehmer mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG. Klasse III: verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder in Klasse V eingestuft ist. Klasse IV: beide Ehegatten beziehen Arbeitslohn (Standard nach Heirat). Klasse V: das Pendant zu III, der besserverdienende Ehegatte ist in III, der schlechter verdienende in V. Klasse VI: ein zweites oder weiteres Beschäftigungsverhältnis.
Zuordnung nach Familienstand
Die Zuordnung erfolgt automatisch durch das Finanzamt auf Grundlage der Meldedaten. Bei Eheschließung werden beide Partner zunächst in Klasse IV eingestuft. Auf Antrag ist auch die Kombination III/V (sinnvoll bei stark unterschiedlichen Einkommen) oder das Faktorverfahren IV/IV mit Faktor möglich. Bei Trennung erfolgt der Wechsel zurück in Klasse I oder II ab dem Folgejahr der dauerhaften Trennung.
Klasse VI bei mehreren Jobs
Übt ein Arbeitnehmer mehrere lohnsteuerpflichtige Beschäftigungen gleichzeitig aus, wird die Hauptbeschäftigung (die mit dem höchsten Einkommen) nach der regulären Steuerklasse abgerechnet. Alle weiteren Beschäftigungen laufen über die Steuerklasse VI mit besonders hohen Abzügen, ohne Grundfreibetrag und ohne weitere Freibeträge. Über die Einkommensteuererklärung wird der überzahlte Betrag in der Regel im Folgejahr erstattet.
Steuerklassenwechsel und Faktorverfahren
Ein Wechsel der Steuerklassenkombination ist seit 2020 mehrfach pro Jahr möglich (§ 39 Abs. 6 EStG). Der Antrag erfolgt formlos beim Finanzamt oder über ELSTER. Das Faktorverfahren (IV/IV mit Faktor) nach § 39f EStG verteilt die voraussichtliche Jahressteuer im Verhältnis der Bruttoeinkommen auf beide Ehegatten, wirtschaftlich entspricht das dem Effekt einer Veranlagung nach Splittingtarif, vermeidet aber die hohen monatlichen Abzüge der Klasse V.
Was die Klasse nicht ändert
Die Lohnsteuerklasse beeinflusst nur den monatlichen Lohnsteuerabzug, nicht die endgültige Jahressteuer. Diese wird in der Einkommensteuererklärung berechnet, Über- oder Unterzahlungen werden erstattet bzw. nachgefordert. Wer von III nach V wechselt, zahlt monatlich mehr Steuer, bekommt diese aber in der Veranlagung zurück. Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld) bemessen sich nach dem Nettolohn, hier kann die Steuerklassenwahl die Höhe der Leistung direkt beeinflussen.
Die Steuerklasse selbst pflegt evaluateMe nicht, sie ist Sache von Finanzamt und Lohnabrechnung. evaluateMe erfasst die geleistete Arbeitszeit minutengenau (Stoppuhr und manuelle Einträge) und führt das Stundenkonto mit Soll/Ist-Saldo; die Auswertung lässt sich als PDF oder CSV exportieren, die Datengrundlage für die Lohnabrechnung im externen System.
Auch bekannt als
- Lohnsteuerklasse
- Steuerklasse
- Lohnsteuerklasse I
- Faktorverfahren
- Steuerklassenwahl
Häufige Fragen zu diesem Begriff
Verwandte Begriffe
Quellen
Häufige Fragen
- Welche Steuerklasse ist die beste für Verheiratete?
- Es gibt keine pauschal beste Wahl. III/V lohnt sich, wenn ein Ehegatte deutlich mehr verdient, der Hauptverdiener zahlt monatlich weniger Lohnsteuer, der andere mehr. Das Faktorverfahren IV/IV mit Faktor verteilt die Steuerlast realistischer und vermeidet hohe Nachzahlungen. Reines IV/IV ist sinnvoll bei vergleichbaren Einkommen. Die endgültige Steuer ist in allen Fällen gleich; es geht nur um den unterjährigen Cashflow und um Lohnersatzleistungen.
- Wie oft kann ich die Steuerklasse wechseln?
- Seit 2020 ist ein Wechsel der Steuerklassenkombination mehrfach im Kalenderjahr zulässig (§ 39 Abs. 6 EStG). Der Antrag erfolgt beim Wohnsitz-Finanzamt, formlos auf Papier oder elektronisch über ELSTER. Bei Heirat, Trennung, Tod des Ehegatten oder Aufnahme einer zweiten Beschäftigung kann der Wechsel auch unterjährig zum nächsten Monat wirksam werden.
- Warum ist die Klasse VI so teuer?
- In Steuerklasse VI werden alle Freibeträge, Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale, nicht berücksichtigt. Ab dem ersten Euro wird voll besteuert. Das soll verhindern, dass diese Freibeträge mehrfach genutzt werden. Über die Einkommensteuererklärung wird der zu hohe Abzug in der Regel im Folgejahr ausgeglichen.