evaluateMe

FAQ · Compliance

Wie lange muss ich Stundenzettel aufbewahren?

Antwort

Eine pauschale Frist für Stundenzettel gibt es nicht. § 16 Abs. 2 ArbZG verlangt 2 Jahre, aber nur für die Arbeitszeit oberhalb der acht Werktagsstunden. Weil die Aufzeichnungen im Streitfall das wichtigste Beweismittel sind, ist längere Aufbewahrung praktisch die sichere Variante.

Die einzige harte Frist: 2 Jahre für die Zeit über acht Stunden

§ 16 Abs. 2 ArbZG verlangt zweierlei. Aufzuzeichnen ist „die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer". Dazu kommt ein Verzeichnis derer, die einer Verlängerung nach § 7 Abs. 7 ArbZG zugestimmt haben. Und dann der Satz, um den es hier geht: „Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren."

Das ist die einzige Aufbewahrungsfrist, die das ArbZG ausdrücklich nennt. Sie deckt aber nur diesen Ausschnitt ab, nicht die komplette tägliche Arbeitszeit.

Keine pauschale Frist für „normale" Stundenzettel

Für die allgemeine tägliche Arbeitszeit nennt das ArbZG keine Aufbewahrungsfrist. Die Erfassungspflicht selbst steht trotzdem fest. Das BAG hat sie im Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) aus dem Arbeitsschutzrecht abgeleitet: „Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen." Der EuGH hatte das in C-55/18 vorgezeichnet. Erfassen ohne Aufbewahren ergibt keinen Sinn.

Praktisch wichtig sind die zivilrechtlichen Verjährungsfristen: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung) verjähren regulär nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Wer kürzer aufbewahrt, kann sich in einem Prozess nicht entlasten.

Sonderfälle: Mindestlohn, Geringverdiener, Bau- und Reinigungsgewerbe

§ 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet Arbeitgeber bestimmter Branchen (u. a. Bau, Gaststätten, Logistik, Gebäudereinigung, vollständige Liste in § 2a SchwarzArbG) zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit und zur Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen für mindestens 2 Jahre. Aufzuzeichnen ist spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag.

Das gilt auch für Minijobber außerhalb der genannten Branchen, mit einer Ausnahme: Minijobs in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) sind ausgenommen.

Praktische Empfehlung

Wer auf der sicheren Seite sein will, bewahrt Arbeitszeitdaten mindestens 3 Jahre auf, wegen der Verjährung. In beweissensiblen Fällen eher länger, etwa bei Streit um Überstunden, Urlaub oder Krankheitszeiten. Für steuerlich relevante Unterlagen kommt § 147 Abs. 3 AO dazu. Der staffelt: zehn Jahre für Bücher, Aufzeichnungen und Jahresabschlüsse, acht Jahre für Buchungsbelege, sechs Jahre für den Rest.

Verwandte Fragen

Muss ich Stundenzettel auf Papier oder digital aufbewahren?
Beides ist zulässig. Wichtig ist nur, dass die Aufzeichnungen lesbar, vollständig und nachträglich nicht unbemerkt veränderbar bleiben. Digital ist üblich und reicht aus.
Was passiert, wenn ich Stundenzettel zu früh wegwerfe?
Bei einer Prüfung durch die Arbeitsschutzbehörde droht ein Bußgeld nach § 22 ArbZG (bis 30.000 €). Im Zivilprozess fehlt dir dann das wichtigste Beweismittel. Eine Umkehr der Beweislast folgt daraus nicht: Wer Überstundenvergütung verlangt, muss deren Leistung und die Veranlassung durch den Arbeitgeber darlegen (BAG 4. Mai 2022, 5 AZR 359/21).
Gilt die 2-Jahres-Frist auch für leitende Angestellte?
Für leitende Angestellte (§ 18 ArbZG) gilt das ArbZG teilweise nicht, die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG damit auch nicht. Die EuGH/BAG-Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit ist hier aber strittig und noch nicht abschließend ausjudiziert.

Quellen

Stand:

Im Glossar

← Zurück zur FAQ-Übersicht