Wie lange muss ich Stundenzettel aufbewahren?
Antwort
Pauschal gibt es keine Frist für Stundenzettel. § 16 Abs. 2 ArbZG verlangt 2 Jahre Aufbewahrung für Aufzeichnungen über Mehrarbeit und Sonn-/Feiertagsarbeit. Aus arbeitsrechtlicher Beweispflicht (BAG 1 ABR 22/21) lohnt sich praktisch eine längere Aufbewahrung.
Die einzige harte Frist: 2 Jahre für Mehrarbeit und Sonntagsarbeit
§ 16 Abs. 2 ArbZG verpflichtet Arbeitgeber, die über die werktägliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit (also Mehrarbeit) sowie die an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Diese 2-Jahres-Frist ist die einzige Frist, die das ArbZG ausdrücklich nennt. Sie greift aber nur für den genannten Ausschnitt, nicht für die komplette tägliche Arbeitszeit.
Keine pauschale Frist für „normale" Stundenzettel
Für die allgemeine tägliche Arbeitszeit gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Aufbewahrungsfrist im ArbZG. Der EuGH (C-55/18) und das BAG (Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21) haben aber bestätigt, dass Arbeitgeber zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit verpflichtet sind, was ohne Aufbewahrung sinnlos wäre.
Praktisch wichtig sind die zivilrechtlichen Verjährungsfristen: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung) verjähren regulär nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Wer kürzer aufbewahrt, kann sich in einem Prozess nicht entlasten.
Sonderfälle: Mindestlohn, Geringverdiener, Bau- und Reinigungsgewerbe
§ 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet Arbeitgeber bestimmter Branchen (u. a. Bau, Gaststätten, Logistik, Gebäudereinigung, vollständige Liste in § 2a SchwarzArbG) zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit und zur Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen für mindestens 2 Jahre.
Das gilt auch für Minijobber in allen Branchen.
Praktische Empfehlung
Wer rechtssicher unterwegs sein will, bewahrt Arbeitszeitdaten mindestens 3 Jahre auf (Verjährung) und in beweissensiblen Fällen, z. B. bei Streit um Überstunden, Urlaub, Krankheitszeiten, eher länger. Für lohnsteuerlich relevante Daten gelten zusätzlich die steuerlichen Aufbewahrungsfristen aus § 147 AO (10 Jahre für Buchhaltungsbelege).
Verwandte Fragen
- Muss ich Stundenzettel auf Papier oder digital aufbewahren?
- Beides ist zulässig. Wichtig ist nur, dass die Aufzeichnungen lesbar, vollständig und nachträglich nicht unbemerkt veränderbar bleiben. Digital ist üblich und reicht aus.
- Was passiert, wenn ich Stundenzettel zu früh wegwerfe?
- Bei einer Prüfung durch die Arbeitsschutzbehörde droht ein Bußgeld nach § 22 ArbZG (bis 30.000 €). Im Zivilprozess kehrt sich die Beweislast praktisch um, wenn der Arbeitgeber die Aufzeichnungen nicht vorlegen kann.
- Gilt die 2-Jahres-Frist auch für leitende Angestellte?
- Für leitende Angestellte (§ 18 ArbZG) gilt das ArbZG teilweise nicht, die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG damit auch nicht. Die EuGH/BAG-Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit ist hier aber strittig und noch nicht abschließend ausjudiziert.
Quellen
- § 16 ArbZG, Aushang und Arbeitszeitnachweise
- BAG 1 ABR 22/21 (13.09.2022), Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
- EuGH C-55/18 (14.05.2019), CCOO
- § 17 MiLoG, Aufzeichnungspflichten
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