Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag?
Antwort
Beim Werkvertrag (§ 631 BGB) wird ein konkreter Erfolg geschuldet, z. B. ein fertiges Produkt. Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) wird die Tätigkeit selbst geschuldet, ohne Erfolgsgarantie. Der Arbeitsvertrag ist ein Sonderfall des Dienstvertrags.
Werkvertrag: Erfolg geschuldet
Beim Werkvertrag (§ 631 BGB) verpflichtet sich der Unternehmer, ein bestimmtes Werk herzustellen. „Werk" ist im weiten Sinn zu verstehen: ein körperlicher Gegenstand (Möbelstück, Bauwerk), ein bestimmter Erfolg (Reparatur), aber auch ein immaterielles Ergebnis (fertiges Softwarestück, Gutachten, fertige Website).
Geschuldet ist nicht der Arbeitsaufwand, sondern das Ergebnis. Abnehmen muss der Besteller das vertragsmäßig hergestellte Werk (§ 640 BGB), und mit der Abnahme wird die Vergütung fällig (§ 641 Abs. 1 BGB). Mängel kann der Besteller über das Werkvertragsrecht geltend machen, Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz.
Dienstvertrag: Tätigkeit geschuldet
Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) schuldet der Dienstleister eine bestimmte Tätigkeit, keinen Erfolg. Wer als Berater 100 Stunden Beratung schuldet, hat seine Pflicht erfüllt, wenn er 100 Stunden beraten hat, unabhängig davon, ob der Kunde davon profitiert.
Die Vergütung wird laufend gezahlt (z. B. monatliche Pauschale, Stundensatz × Stunden). Eine Abnahme gibt es nicht. Bei Schlechtleistung greift das allgemeine Schuldrecht, nicht das Mängelrecht des Werkvertrags.
Praxisbeispiele zur Abgrenzung
- Architektenleistung Planung: Werkvertrag, geschuldet ist ein fertiges Planungswerk (BGH-Rechtsprechung).
- Steuerberatung mit monatlicher Pauschale: Dienstvertrag, laufende Beratung ohne konkreten Erfolgsbezug.
- Webentwicklung pauschal mit Lastenheft: typischerweise Werkvertrag, Erfolg = fertige Website, die das Lastenheft erfüllt.
- Webentwicklung nach Aufwand (Time & Material): typischerweise Dienstvertrag, der Entwickler liefert Stunden, kein vertraglich definiertes Endergebnis.
- Ärztliche Behandlung: Dienstvertrag, Heilungserfolg wird nicht geschuldet, nur die fachgerechte Behandlung.
Folgen der Einordnung
Die Einordnung entscheidet zuerst über die Gewährleistung: beim Werkvertrag greift das Mängelrecht mit Nacherfüllung, beim Dienstvertrag nur das allgemeine Schuldrecht. Sie entscheidet außerdem, wann die Vergütung fällig wird und wie gekündigt werden kann. Und wer das Risiko trägt.
Im IT-Umfeld führt die Einordnung regelmäßig zu Streit, weil die Grenze fließend ist. Maßgeblich ist nicht der Vertragsname, sondern der wahre Vertragsgehalt, also was tatsächlich geschuldet wird.
Verwandte Fragen
- Ist der Arbeitsvertrag ein Dienst- oder Werkvertrag?
- Ein Sonderfall des Dienstvertrags. Der Arbeitnehmer schuldet seine Arbeitskraft, nicht einen konkreten Erfolg. Hinzu kommen die spezifischen arbeitsrechtlichen Schutzregeln (BUrlG, KSchG, EFZG etc.).
- Kann man im Werkvertrag selbstständig oder angestellt arbeiten?
- Der Werkvertrag ist ein Vertrag zwischen Unternehmer und Besteller, typischerweise selbstständig. Wird er als Tarnmantel für abhängige Beschäftigung genutzt, droht Scheinselbstständigkeit (siehe entsprechende FAQ).
- Wer trägt das Risiko, wenn das Werk nicht klappt?
- Beim Werkvertrag trägt der Unternehmer das Erfolgsrisiko, ohne Erfolg keine volle Vergütung. Beim Dienstvertrag trägt der Auftraggeber das Risiko, er zahlt für die Tätigkeit, auch wenn sie nicht zum gewünschten Ergebnis führt.
Quellen
- § 631 BGB, Werkvertrag, vertragstypische Pflichten
- § 611 BGB, Dienstvertrag, vertragstypische Pflichten
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Was ist ein Honorarvertrag?Ein Honorarvertrag ist die umgangssprachliche Bezeichnung für einen Vertrag mit einem freien Mitarbeiter, meist als Dienstvertrag nach § 611 BGB. Die Honorarkraft schuldet eine Tätigkeit gegen Honorar und ist nicht abhängig beschäftigt. Hauptrisiko: Scheinselbstständigkeit.
- Was ist Scheinselbstständigkeit?Scheinselbstständig ist, wer formell als Selbstständiger arbeitet, faktisch aber wie ein Arbeitnehmer eingebunden ist. Die DRV prüft das nach § 7a SGB IV. Folge: Nachzahlung der Sozialbeiträge. Diese Ansprüche verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig wurden.
- Was ist die Probezeit?Die Probezeit ist die vereinbarte Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses, in der sich beide Seiten leichter trennen können. Nach § 622 Abs. 3 BGB gilt dann eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, längstens für sechs Monate. Eine soziale Rechtfertigung nach dem KSchG braucht in dieser Zeit niemand.