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Dienstvertrag

Vertrag nach § 611 BGB: Der Dienstverpflichtete schuldet die Tätigkeit, keinen Erfolg. Der Arbeitsvertrag ist ein gesetzlich geregelter Sonderfall (§ 611a BGB).

Vertragstyp und Tätigkeitsschuld

Der Dienstvertrag ist in den §§ 611–630 BGB geregelt. Geschuldet ist die Tätigkeit selbst, nicht ein bestimmter Erfolg. Der Dienstverpflichtete hat erfüllt, wenn er die Tätigkeit ordnungsgemäß ausgeübt hat, unabhängig davon, ob ein bestimmtes Ergebnis eintritt. Typische Beispiele: Arzt, Anwalt, Steuerberater, Lehrer. Auch viele freie Mitarbeiterverhältnisse sind formal Dienstverträge.

Abgrenzung zum Werkvertrag

Die Trennlinie zum Werkvertrag liegt in der Erfolgsschuld: Der Werkvertrag schuldet ein konkretes Werk, der Dienstvertrag nur die Tätigkeit. Ein Arzt schuldet die fachgerechte Behandlung, nicht die Heilung; beim Anwalt ist es die kompetente Vertretung und eben nicht der gewonnene Prozess. Ohne Erfolgsschuld gibt es kein Abnahmeerfordernis. Auch die Mängelgewährleistung nach § 634 BGB entfällt, Schlechtleistung läuft über die allgemeinen Schuldrechtsregeln (§ 280 BGB).

Der Arbeitsvertrag als Sonderfall (§ 611a BGB)

Der Arbeitsvertrag ist nach § 611a BGB ein Sonderfall des Dienstvertrags: Er liegt vor, wenn jemand im Dienste eines anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung. § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB stellt das ausdrücklich klar, Schein-Dienstverträge mit faktischer Eingliederung sind Arbeitsverträge. Damit gelten volles Arbeitsrecht, Sozialversicherungspflicht und Kündigungsschutz nach KSchG.

Beendigung des Dienstvertrags

Dienstverträge enden durch Zeitablauf, Erreichen des Zweckes, ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist nach §§ 621, 622 BGB oder außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). Bei Arbeitsverträgen gelten zusätzlich die Schutzvorschriften des KSchG und der zwingende Mindestkündigungsschutz nach § 622 BGB.

Vergütung und Fälligkeit

Nach § 612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienste den Umständen nach nur gegen Bezahlung zu erwarten sind. Ausdrücklich vereinbart werden muss sie nicht. Die Höhe richtet sich nach Taxen oder, falls keine bestehen, nach der „üblichen Vergütung". Fällig wird sie nach Leistung der Dienste (§ 614 BGB), bei nach Zeitabschnitten bemessenen Diensten am Ende des jeweiligen Abschnitts.

In evaluateMe rechnest du Dienstverträge nach Aufwand ab: Die Stunden laufen auf eine Kategorie, die Kunde und Stundensatz trägt, und die Monatsabrechnung macht daraus einen Rechnungs-Entwurf. Das Rechnungsmodul gehört zum Business-Tarif. Eine arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Vertrags nimmt evaluateMe nicht vor.

Auch bekannt als

  • Dienstvertrag BGB
  • § 611 BGB
  • Dienstleistungsvertrag

Häufige Fragen zu diesem Begriff

Verwandte Begriffe

Quellen

Häufige Fragen

Bin ich mit einem Dienstvertrag automatisch frei oder Arbeitnehmer?
Das entscheidet nicht der Vertragstext, sondern die tatsächliche Durchführung. Wer weisungsgebunden, in fremden Betrieb eingegliedert und in fester Arbeitszeit tätig wird, ist Arbeitnehmer im Sinne von § 611a BGB, selbst wenn der Vertrag „freie Mitarbeit" oder „Dienstvertrag" heißt. Siehe auch Scheinselbständigkeit.
Welche Kündigungsfristen gelten für einen Dienstvertrag?
Das hängt daran, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Wenn nicht, richten sich die Fristen nach § 621 BGB, und zwar danach, wie die Vergütung bemessen ist: bei Vergütung nach Monaten etwa spätestens am 15. zum Schluss des Kalendermonats. Bei Arbeitsverhältnissen gelten die längeren, gestaffelten Fristen des § 622 BGB. Ein Sonderfall ist § 627 BGB. Werden Dienste höherer Art geleistet, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, und besteht dabei kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen, können beide Seiten auch ohne wichtigen Grund fristlos kündigen. Tarifvertrag oder Einzelvertrag können abweichende Fristen setzen, vorbehaltlich des zwingenden Mindestschutzes.
Haftet der Dienstverpflichtete für schlechte Leistung?
Nicht nach Werkvertragsregeln. Es gibt keine Mängelgewährleistung. Schlechtleistung wird über § 280 BGB (Pflichtverletzung) abgewickelt, der Auftraggeber muss Pflichtverletzung, Verschulden und Schaden konkret darlegen und beweisen. Bei Arbeitsverträgen greift zusätzlich die innerbetriebliche Haftungsbeschränkung nach BAG-Rechtsprechung.