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Dienstvertrag

Vertrag nach § 611 BGB: Der Dienstverpflichtete schuldet die Tätigkeit, keinen Erfolg. Der Arbeitsvertrag ist ein gesetzlich geregelter Sonderfall (§ 611a BGB).

Vertragstyp und Tätigkeitsschuld

Der Dienstvertrag ist in den §§ 611–630 BGB geregelt. Geschuldet wird die Leistung der versprochenen Dienste, nicht ein konkreter Erfolg. Der Dienstverpflichtete hat erfüllt, wenn er die Tätigkeit ordnungsgemäß ausgeübt hat, unabhängig davon, ob ein bestimmtes Ergebnis eintritt. Typische Beispiele: Arzt, Anwalt, Steuerberater, Lehrer. Auch viele freie Mitarbeiterverhältnisse sind formal Dienstverträge.

Abgrenzung zum Werkvertrag

Die Trennlinie zum Werkvertrag liegt in der Erfolgsschuld: Der Werkvertrag schuldet ein konkretes Werk, der Dienstvertrag nur die Tätigkeit. Praktisch bedeutet das: Ein Arzt schuldet eine fachgerechte Behandlung, nicht die Heilung. Ein Anwalt schuldet kompetente Vertretung, nicht den Prozessgewinn. Ohne Erfolgsschuld gibt es kein Abnahme­erfordernis, keine Mängelgewährleistung nach § 634 BGB, Schlechtleistung wird nach allgemeinen Schuldrechtsregeln (§ 280 BGB) abgewickelt.

Der Arbeitsvertrag als Sonderfall (§ 611a BGB)

Der Arbeitsvertrag ist nach § 611a BGB ein Sonderfall des Dienstvertrags: Er liegt vor, wenn der Dienstverpflichtete in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in einem fremden Betrieb leistet. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung. § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB stellt das ausdrücklich klar, Schein-Dienstverträge mit faktischer Eingliederung sind Arbeitsverträge. Folge: volles Arbeitsrecht, Sozialversicherungspflicht, Kündigungsschutz nach KSchG.

Beendigung des Dienstvertrags

Dienstverträge enden durch Zeitablauf, Erreichen des Zweckes, ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist nach §§ 621, 622 BGB oder außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). Bei Arbeitsverträgen gelten zusätzlich die Schutzvorschriften des KSchG und der zwingende Mindestkündigungsschutz nach § 622 BGB.

Vergütung und Fälligkeit

Die Vergütung ist nach § 612 BGB als stillschweigend vereinbart anzusehen, wenn die Dienste nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, eine ausdrückliche Vereinbarung ist also nicht zwingend. Die Höhe richtet sich nach Taxen oder, falls keine bestehen, nach der „üblichen Vergütung". Fälligkeit nach Leistung der Dienste (§ 614 BGB); bei nach Zeitabschnitten bemessenen Diensten am Ende des jeweiligen Abschnitts.

Häufige Fragen

Bin ich mit einem Dienstvertrag automatisch frei oder Arbeitnehmer?
Das entscheidet nicht der Vertragstext, sondern die tatsächliche Durchführung. Wer weisungsgebunden, in fremden Betrieb eingegliedert und in fester Arbeitszeit tätig wird, ist Arbeitnehmer im Sinne von § 611a BGB, selbst wenn der Vertrag „freie Mitarbeit" oder „Dienstvertrag" heißt. Siehe auch Scheinselbständigkeit.
Welche Kündigungsfristen gelten für einen Dienstvertrag?
Bei Diensten höherer Art (z. B. Anwälte, Steuerberater) gilt § 621 BGB mit kurzen Fristen. Bei Arbeitsverhältnissen die längeren, gestaffelten Fristen des § 622 BGB. Beide Vorschriften treten zurück, wenn ein Tarifvertrag oder ein gültiger Einzelvertrag andere Fristen festlegt, vorbehaltlich des zwingenden Mindestschutzes.
Haftet der Dienstverpflichtete für schlechte Leistung?
Nicht nach Werkvertragsregeln. Es gibt keine Mängelgewährleistung. Schlechtleistung wird über § 280 BGB (Pflichtverletzung) abgewickelt, der Auftraggeber muss Pflichtverletzung, Verschulden und Schaden konkret darlegen und beweisen. Bei Arbeitsverträgen greift zusätzlich die innerbetriebliche Haftungsbeschränkung nach BAG-Rechtsprechung.