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FAQ · Rechnungen

Was ist der Unterschied zwischen Rechnung und Honorarrechnung?

Antwort

Rechtlich kein. Beide sind Rechnungen im Sinne von § 14 UStG mit denselben Pflichtinhalten. „Honorarrechnung" ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für Rechnungen über Dienst- oder Honorarverträge, typischerweise von Freiberuflern oder Selbstständigen.

Rechtlich identisch

Die deutsche Steuer- und Zivilrechtsordnung kennt keine separate Kategorie „Honorarrechnung". Was zählt, ist die Rechnung im Sinne von § 14 UStG: ein Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.

Eine „Honorarrechnung" ist also eine normale Rechnung mit den vollständigen Pflichtangaben aus § 14 Abs. 4 UStG. Sie heißt nur anders. Üblich ist das Wort dort, wo auch von „Honorar" gesprochen wird: Beratung, Coaching, freie Berufe, Künstler.

Was die Pflichtinhalte sind

Egal ob „Rechnung" oder „Honorarrechnung" oben drüber steht, das hier braucht jede Rechnung über mehr als 250 € (Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV hat reduzierte Anforderungen):

- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder USt-IdNr.
- Ausstellungsdatum
- Eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
- Nettobetrag, ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselt
- Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag, oder Hinweis auf Steuerbefreiung

Warum die Wort-Unterscheidung trotzdem nützlich ist

„Honorarrechnung" signalisiert: hier wird eine Dienstleistung abgerechnet, kein Verkauf einer Sache. Bei vielen Freiberuflern (§ 18 EStG) ist das die übliche Form, Anwälte, Steuerberater, Ärzte, Architekten, Künstler. In manchen Branchen ist „Honorar" auch eine vertraglich vereinbarte Vergütungsform (RVG für Anwälte, HOAI für Architekten, GOÄ für Ärzte) mit eigenen Berechnungsgrundsätzen.

Sonderfall Kleinunternehmer

Wer Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist, weist keine Umsatzsteuer aus. Der Grund: diese Umsätze sind steuerfrei (§ 19 Abs. 1 UStG). Für Rechnungen über solche Umsätze gibt § 34a UStDV einen eigenen, kürzeren Mindestkatalog vor, die Liste oben greift insoweit nicht. Verlangt sind Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie das Entgelt in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Ob oben „Rechnung" oder „Honorarrechnung" steht, ändert daran nichts.

Verwandte Fragen

Brauche ich für eine Honorarrechnung ein Gewerbe?
Nein. Freiberufler nach § 18 EStG brauchen keinen Gewerbeschein und stellen trotzdem Rechnungen. Der Begriff „Honorarrechnung" ist gerade typisch für freie Berufe.
Darf ich „Honorarrechnung" als Titel verwenden?
Ja. Das Dokument muss nur ausweisen, dass es eine Rechnung ist und alle Pflichtangaben enthalten. Der Titel ist frei wählbar, „Rechnung", „Honorarrechnung", „Honorarnote" oder „Invoice".
Gilt für Honorarrechnungen ein anderer Steuersatz?
Nein. Es gilt der Steuersatz, der für die jeweilige Leistung anzuwenden ist, fast immer 19 % Regelsteuersatz, in den engen Ausnahmen des § 12 Abs. 2 UStG 7 % (z. B. künstlerische Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen).

Quellen

Stand:

Im Glossar

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