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Werkvertrag

Vertrag nach § 631 BGB, mit dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines konkreten Werkes verpflichtet. Geschuldet ist der Erfolg, nicht die Tätigkeit. Mängelgewährleistung statt Weisungsrecht.

Vertragstyp und Erfolgsschuld

Der Werkvertrag ist in den §§ 631–650v BGB geregelt. Anders als beim Dienstvertrag wird nicht die bloße Tätigkeit geschuldet, sondern ein konkreter, abgrenzbarer Erfolg, das „Werk". Der Unternehmer hat erst dann erfüllt, wenn das Werk mangelfrei hergestellt und abgenommen ist. Typische Beispiele: die Erstellung einer Software, ein Architektenmodell, eine Übersetzung mit definiertem Liefergegenstand, eine Reparatur.

Abnahme als zentrales Element

Die Abnahme nach § 640 BGB ist der zentrale Mechanismus des Werkvertrags. Mit ihr erklärt der Besteller, dass das Werk vertragsgemäß ist. Sie löst die Fälligkeit der Vergütung aus (§ 641 BGB), beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (§ 634a BGB) und kehrt die Beweislast für Mängel um. Ohne Abnahme bleibt der Werkvertrag in der Erfüllungsphase, mit Abnahme wechselt er in die Gewährleistungsphase.

Mängelgewährleistung statt Weisungsrecht

Der Besteller eines Werkvertrags hat, anders als ein Arbeitgeber, kein Weisungsrecht über die Art und Weise der Tätigkeit. Er kann nur den geschuldeten Erfolg definieren. Treten Mängel auf, stehen ihm die Rechte nach § 634 BGB zu: Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz. Die Verjährung beträgt regelmäßig zwei Jahre, bei Bauwerken fünf Jahre (§ 634a BGB).

Abgrenzung zu Dienstvertrag und Arbeitsverhältnis

Die Abgrenzung zum Dienstvertrag ist häufig schwierig: Beide Verträge schulden Leistungen einer Person. Entscheidend ist, ob ein konkreter, abnahmefähiger Erfolg geschuldet ist (Werkvertrag) oder bloß die Tätigkeit (Dienstvertrag). Bei der Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis kommt es auf die Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb an. Wer formal einen Werkvertrag hat, faktisch aber wie ein Arbeitnehmer arbeitet, ist scheinselbständig, mit erheblichen Nachzahlungsrisiken für den Auftraggeber.

Verbraucherbauvertrag und besondere Werkverträge

Seit der Reform 2018 enthält das BGB Sonderregeln für Verbraucherbauverträge (§§ 650i–650n BGB) und Architekten-/Ingenieurverträge (§§ 650p–650t BGB). Sie sehen erhöhte Informationspflichten, Widerrufsrechte und besondere Abnahmeregeln vor und gehen den allgemeinen Werkvertragsvorschriften vor.

Häufige Fragen

Was unterscheidet Werkvertrag und Dienstvertrag konkret?
Der Werkvertrag schuldet einen Erfolg, ein definiertes, abnahmefähiges Werk. Der Dienstvertrag schuldet nur die Tätigkeit, nicht das Ergebnis. Ein Programmierer mit dem Auftrag „Liefere die Funktion X bis Datum Y" arbeitet im Werkvertrag; mit dem Auftrag „Stehe 20 Stunden pro Woche für Programmierarbeiten zur Verfügung" im Dienstvertrag.
Wann liegt trotz Werkvertrag Scheinselbständigkeit vor?
Wenn der Auftragnehmer in den Betrieb eingegliedert ist, Weisungen folgt, keine eigene Betriebsstätte hat, keine Aufträge ablehnen kann und überwiegend für einen Auftraggeber tätig ist. Dann liegt unabhängig vom Vertragstext ein Arbeitsverhältnis vor. Mehr dazu im Eintrag Scheinselbständigkeit.
Kann ein Werkvertrag mündlich geschlossen werden?
Ja, grundsätzlich formfrei. Ausnahmen: Verbraucherbauverträge bedürfen nach § 650i BGB der Textform; Bauverträge im Sinne der VOB nur, wenn die VOB/B wirksam einbezogen wird. Aus Beweisgründen ist Schriftform praktisch immer ratsam, gerade bei der Definition des geschuldeten Werkes.