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Scheinselbständigkeit

Formal selbständige Tätigkeit, die tatsächlich abhängige Beschäftigung nach § 7 SGB IV ist. Folgen: Beitragsnachzahlung bis zu vier Jahre rückwirkend und ggf. Strafbarkeit nach § 266a StGB.

Begriff und Rechtsgrundlage

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbständiger auftritt, mit Gewerbeschein, Rechnungen, Honorarvertrag, tatsächlich aber die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV erfüllt: Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Der Status entscheidet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nach dem Vertragstext. Die Abgrenzung erfolgt im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV.

Kriterien der Statusprüfung

Die Deutsche Rentenversicherung prüft in einer Gesamtschau Indizien: persönliche Weisungsabhängigkeit (Zeit, Ort, Art der Ausübung), Eingliederung in den Betrieb (Nutzung interner Tools, feste Arbeitsplätze, Mitarbeit im Team), fehlendes unternehmerisches Risiko (keine eigenen Investitionen, keine Werbung am Markt, nur ein Auftraggeber), kein eigener Auftritt nach außen. Kein Einzelmerkmal entscheidet, entscheidend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung. BSG-Rechtsprechung (B 12 KR 3/19 R u. a.) hat die Kriterien wiederholt geschärft.

Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV

Auftraggeber und Auftragnehmer können bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung des Status beantragen. Das Verfahren ist freiwillig, schafft aber Rechtssicherheit. Bei bestimmten Konstellationen, z. B. mitarbeitende Familienangehörige, geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, war das Verfahren früher obligatorisch; seit 2022 ist es weitgehend optional. Während der Prüfung ruht die Beitragspflicht (§ 7a Abs. 6 SGB IV).

Rechtsfolgen: Beitragsnachzahlung und Strafbarkeit

Wird Scheinselbständigkeit festgestellt, schuldet der Auftraggeber rückwirkend die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für bis zu vier Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV). Der Arbeitnehmeranteil kann nur für die letzten drei Lohnabrechnungszeiträume vom Auftragnehmer zurückgefordert werden (§ 28g SGB IV), der Rest bleibt am Auftraggeber hängen. Daneben drohen Strafverfahren nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), Geldbußen nach OWiG und arbeitsrechtliche Folgen wie Kündigungsschutz nach KSchG.

Schutzmaßnahmen für Auftraggeber

Verträge sollten klar Werk- oder Dienstleistungen mit eigenständiger Ausführung definieren, keine festen Arbeitszeiten oder Anwesenheitspflichten vorsehen und das unternehmerische Risiko sichtbar machen. Der Auftragnehmer sollte mehrere Kunden haben, eigene Betriebsmittel nutzen, eigenen Markenauftritt betreiben. Bei kritischen Konstellationen, etwa langjährige Honorarärzte, dauerhaft eingebundene IT-Freelancer, ist das Statusfeststellungsverfahren das pragmatische Mittel der Wahl.

Häufige Fragen

Macht ein Honorarvertrag mit Gewerbeanmeldung mich automatisch selbständig?
Nein. Die formale Konstruktion, Gewerbeschein, Steuernummer, Honorarvertrag, ist nicht ausreichend. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung. Wer in den Betrieb eingegliedert ist und Weisungen folgt, ist Arbeitnehmer im Sinne von § 7 SGB IV unabhängig vom Vertragstext.
Wie lange kann die Sozialversicherung Beiträge nachfordern?
Regulär vier Jahre rückwirkend (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen verlängert sich die Verjährung auf 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV kommen hinzu. Strafrechtliche Verfolgung nach § 266a StGB ist parallel möglich.
Was ist der Unterschied zwischen Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnlicher Person?
Scheinselbständige sind Arbeitnehmer im Vollsinne, der formale Selbständigenstatus ist nur Fassade. Arbeitnehmerähnliche Personen (§ 12a TVG) sind echte Selbständige mit nur einem Hauptauftraggeber, denen das Tarifvertragsgesetz und ein Mindestmaß an arbeitsrechtlichem Schutz zugestanden wird, sie bleiben aber sozialversicherungsrechtlich selbständig.