Scheinselbständigkeit
Formal selbständige Tätigkeit, die tatsächlich abhängige Beschäftigung nach § 7 SGB IV ist. Folgen: Beiträge vier Jahre rückwirkend, bei Vorsatz dreißig, dazu Strafbarkeit nach § 266a StGB.
Begriff und Rechtsgrundlage
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbständiger auftritt, mit Gewerbeschein, Rechnungen, Honorarvertrag, tatsächlich aber abhängig beschäftigt ist. Anhaltspunkte dafür nennt § 7 Abs. 1 SGB IV: eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Der Status entscheidet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nach dem Vertragstext. Geklärt wird er im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV.
Kriterien der Statusprüfung
Die Deutsche Rentenversicherung prüft in einer Gesamtschau Indizien: persönliche Weisungsabhängigkeit (Zeit, Ort, Art der Ausübung), Eingliederung in den Betrieb (Nutzung interner Tools, feste Arbeitsplätze, Mitarbeit im Team), fehlendes unternehmerisches Risiko (keine eigenen Investitionen, keine Werbung am Markt, nur ein Auftraggeber), kein eigener Auftritt nach außen. Kein Einzelmerkmal entscheidet, entscheidend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung.
Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV
Auftraggeber und Auftragnehmer können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, dass sie den Erwerbsstatus feststellt (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Freiwillig ist das, aber es schafft Rechtssicherheit. Bei mitarbeitenden Ehegatten, Lebenspartnern und Abkömmlingen sowie bei geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern läuft es anders. Hier stellt die Einzugsstelle den Antrag von sich aus, sobald sich das aus der Arbeitgebermeldung ergibt (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung haben aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV).
Rechtsfolgen: Beitragsnachzahlung und Strafbarkeit
Wird Scheinselbständigkeit festgestellt, schuldet der Auftraggeber rückwirkend die gesamten Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen erst in dreißig (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Den Abzug des Arbeitnehmeranteils darf der Auftraggeber nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen, danach nur, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g Satz 3 SGB IV). Der Rest bleibt an ihm hängen. Daneben drohen Strafverfahren nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), Geldbußen nach OWiG und arbeitsrechtliche Folgen wie Kündigungsschutz nach KSchG.
Schutzmaßnahmen für Auftraggeber
Verträge sollten klar Werk- oder Dienstleistungen mit eigenständiger Ausführung definieren, keine festen Arbeitszeiten oder Anwesenheitspflichten vorsehen und das unternehmerische Risiko sichtbar machen. Der Auftragnehmer sollte mehrere Kunden bedienen und mit eigenem Werkzeug arbeiten, sichtbar am eigenen Marktauftritt. Wer nur einen Auftraggeber hat und an dessen Rechner sitzt, hat das schwerste Indiz gegen sich. Bei kritischen Konstellationen, etwa langjährige Honorarärzte, dauerhaft eingebundene IT-Freelancer, ist das Statusfeststellungsverfahren das pragmatische Mittel der Wahl.
evaluateMe trifft keine sozialversicherungsrechtliche Statusbewertung. Kategorien tragen die Kennzeichnung abrechenbar oder intern und hängen am Kunden, die Auswertung weist die Abrechenbar-Quote aus. Eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ersetzt das nicht.
Auch bekannt als
- Scheinselbstständigkeit
- verdeckte Beschäftigung
- falsche Selbständigkeit
- Statusfeststellung
Häufige Fragen zu diesem Begriff
Verwandte Begriffe
Quellen
Häufige Fragen
- Macht ein Honorarvertrag mit Gewerbeanmeldung mich automatisch selbständig?
- Nein. Die formale Konstruktion, Gewerbeschein, Steuernummer, Honorarvertrag, ist nicht ausreichend. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung. Wer in den Betrieb eingegliedert ist und Weisungen folgt, ist Arbeitnehmer im Sinne von § 7 SGB IV unabhängig vom Vertragstext.
- Wie lange kann die Sozialversicherung Beiträge nachfordern?
- Regulär vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen verlängert sich die Verjährung auf 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV kommen hinzu. Strafrechtliche Verfolgung nach § 266a StGB ist parallel möglich.
- Was ist der Unterschied zwischen Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnlicher Person?
- Scheinselbständige sind Arbeitnehmer im Vollsinne, der formale Selbständigenstatus ist nur Fassade. Arbeitnehmerähnliche Personen (§ 12a TVG) sind echte Selbständige mit nur einem Hauptauftraggeber, denen das Tarifvertragsgesetz und ein Mindestmaß an arbeitsrechtlichem Schutz zugestanden wird, sie bleiben aber sozialversicherungsrechtlich selbständig.