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Einkommensteuergesetz (EStG)

Deutsches Gesetz zur Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen. Definiert sieben Einkunftsarten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und Tarif.

Systematik des EStG

Das Einkommensteuergesetz regelt die Besteuerung natürlicher Personen. Es kennt sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG): Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb (§ 15), selbständige Arbeit (§ 18), nichtselbständige Arbeit (§ 19), Kapitalvermögen (§ 20), Vermietung und Verpachtung (§ 21) und sonstige Einkünfte (§ 22). Die Summe der Einkünfte minus Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ergibt das zu versteuernde Einkommen.

Freie Berufe nach § 18

Selbständige Arbeit nach § 18 EStG umfasst die freien Berufe (Katalogberufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Journalisten, Übersetzer, Künstler u. a. sowie ähnliche Berufe), sonstige selbständige Arbeit (Testamentsvollstrecker, Aufsichtsräte) und die Tätigkeit als Erfinder. Wichtig: Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer und nicht der IHK-Pflichtmitgliedschaft, müssen aber die Voraussetzungen je Berufsbild einhalten.

Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5)

§ 4 Abs. 5 EStG zählt Aufwendungen auf, die den Gewinn nicht mindern dürfen oder nur teilweise abziehbar sind. Beispiele: Bewirtungskosten zu 70 % (Nr. 2), Geschenke an Geschäftspartner bis 50 € (Nr. 1, brutto bei Vorsteuer-Abzugsberechtigung), häusliches Arbeitszimmer in begrenzten Fällen (Nr. 6b), Geldbußen und Bestechungsgelder gar nicht (Nr. 8, 10). Aufzeichnungspflichten sind hier streng, fehlende Belege machen die Aufwendung nicht abzugsfähig.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19)

Arbeitslohn umfasst alles, was der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit erhält, Geld, Sachbezüge, sonstige Vorteile. Werbungskostenpauschale beträgt 1.230 € pro Jahr (Stand 2024), höhere Aufwendungen sind nachzuweisen. Die Einkommensteuer auf Arbeitslohn wird vom Arbeitgeber als Lohnsteuer einbehalten und abgeführt (§§ 38 ff. EStG).

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen § 15 und § 18 EStG?
§ 15 EStG erfasst Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Handel, Produktion, Dienstleistung mit Vermarktungscharakter), § 18 EStG die selbständige Arbeit (freie Berufe, sonstige selbständige Arbeit). Folgen: Gewerbe unterliegt der Gewerbesteuer und IHK-Pflichtmitgliedschaft, freier Beruf nicht. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Berufsbild, eine Tätigkeit kann unterschiedlich qualifiziert werden, je nachdem, ob die Persönlichkeit oder das Kapital im Vordergrund steht.
Wie hoch ist die Werbungskostenpauschale 2024?
1.230 € pro Jahr für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 9a EStG. Wer höhere tatsächliche Werbungskosten hat (Pendlerpauschale, Arbeitsmittel, Fortbildung, doppelte Haushaltsführung), kann diese stattdessen mit Einzelnachweis ansetzen.
Wie werden Bewirtungskosten abgerechnet?
Geschäftlich veranlasste Bewirtung ist nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG zu 70 % als Betriebsausgabe abzugsfähig, vorausgesetzt der Eigenbeleg enthält Datum, Ort, Teilnehmer und Anlass, und die Bewirtungsrechnung ist maschinell erstellt (§ 14 UStG) sowie über 250 € mit dem Bewirtenden adressiert.