evaluateMe

Einkommensteuergesetz (EStG)

Deutsches Gesetz zur Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen. Definiert sieben Einkunftsarten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und Tarif.

Systematik des EStG

Das Einkommensteuergesetz regelt die Besteuerung natürlicher Personen. Es kennt sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG): Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb (§ 15), selbständige Arbeit (§ 18), nichtselbständige Arbeit (§ 19), Kapitalvermögen (§ 20), Vermietung und Verpachtung (§ 21) und sonstige Einkünfte (§ 22). Grob gesagt: Summe der Einkünfte, minus Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, ergibt das zu versteuernde Einkommen. Der genaue Rechenweg steht in § 2 Abs. 3 bis 5 EStG.

Freie Berufe nach § 18

Selbständige Arbeit nach § 18 EStG umfasst die freien Berufe (Katalogberufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Journalisten, Übersetzer, Künstler u. a. sowie ähnliche Berufe), sonstige selbständige Arbeit (Testamentsvollstrecker, Aufsichtsräte) und die Tätigkeit als Erfinder. Wichtig: Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer und nicht der IHK-Pflichtmitgliedschaft, müssen aber die Voraussetzungen je Berufsbild einhalten.

Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5)

§ 4 Abs. 5 EStG listet Aufwendungen auf, die den Gewinn gar nicht oder nur teilweise mindern dürfen. Bewirtung aus geschäftlichem Anlass zählt zu 70 % (Nr. 2). Geschenke an Personen, die nicht deine Arbeitnehmer sind, nur bis 50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr (Nr. 1); wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, rechnet netto, alle anderen brutto (§ 9b Abs. 1 EStG). Das häusliche Arbeitszimmer bleibt draußen, außer es ist der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit, dann geht statt der echten Kosten auch eine Jahrespauschale von 1.260 € (Nr. 6b). Geldbußen und Bestechungsgelder gar nicht (Nr. 8, 10). Die Aufzeichnungspflichten sind streng. Fehlt der Beleg, fällt der Abzug weg.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19)

Arbeitslohn umfasst alles, was der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit erhält, Geld, Sachbezüge, sonstige Vorteile. Ohne Einzelnachweis zieht das Finanzamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € im Jahr ab (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG), höhere Werbungskosten musst du belegen. Die Einkommensteuer auf Arbeitslohn behält der Arbeitgeber als Lohnsteuer ein und führt sie ab (§§ 38 ff. EStG).

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen § 15 und § 18 EStG?
§ 15 EStG erfasst Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Handel, Produktion, Dienstleistung mit Vermarktungscharakter), § 18 EStG die selbständige Arbeit (freie Berufe, sonstige selbständige Arbeit). Folgen: Gewerbe unterliegt der Gewerbesteuer und IHK-Pflichtmitgliedschaft, freier Beruf nicht. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Berufsbild, eine Tätigkeit kann unterschiedlich qualifiziert werden, je nachdem, ob die Persönlichkeit oder das Kapital im Vordergrund steht.
Wie hoch ist die Werbungskostenpauschale?
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegt bei 1.230 € pro Jahr für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Wer höhere tatsächliche Werbungskosten hat, etwa Pendlerpauschale, Arbeitsmittel, Fortbildung oder doppelte Haushaltsführung, setzt diese stattdessen mit Einzelnachweis an.
Wie werden Bewirtungskosten abgerechnet?
Geschäftlich veranlasste Bewirtung ist nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG zu 70 % als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dafür musst du schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Aufwendungen festhalten. War es eine Gaststätte, genügen Anlass und Teilnehmer, dafür muss die Rechnung beiliegen. Über 250 € ist das keine Kleinbetragsrechnung mehr (§ 33 UStDV), dann gehören Name und Anschrift des Bewirtenden auf den Beleg (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG).