Umsatzsteuergesetz (UStG)
Deutsches Umsatzsteuerrecht. Definiert Steuersätze, Vorsteuerabzug, Reverse Charge, Kleinunternehmer und Pflichtinhalte einer Rechnung.
Steuersätze (§ 12 UStG)
Der Regelsteuersatz beträgt 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Ein ermäßigter Satz von 7 % gilt nach § 12 Abs. 2 UStG für bestimmte Lieferungen und Leistungen, insbesondere Lebensmittel, Bücher, ÖPNV-Tickets, Übernachtungen im Hotel. Zusätzlich kennt das UStG bestimmte Steuerbefreiungen (§ 4 UStG) mit oder ohne Vorsteuerabzug (z. B. Gesundheitsleistungen, Bildungsleistungen, Bankgeschäfte).
Vorsteuerabzug (§ 15)
Unternehmer können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Vorsteuer) abziehen, soweit sie für ihr Unternehmen Leistungen empfangen, die nicht der Steuerbefreiung unterliegen (§ 15 UStG). Voraussetzung ist eine Rechnung mit allen Pflichtinhalten nach § 14 UStG. Bei gemischter Nutzung (privat/betrieblich) ist anteilig zu trennen (§ 15a UStG für Berichtigungen über zehn Jahre).
Reverse Charge (§ 13b)
Bei bestimmten grenzüberschreitenden und inländischen Leistungen kehrt sich die Steuerschuldnerschaft um: Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer, nicht der Leistende (§ 13b UStG). Klassische Fälle: Werklieferungen ausländischer Unternehmer (Abs. 2 Nr. 1), Bauleistungen zwischen Bauunternehmern (Nr. 4), Lieferungen von Handys, Tablets, Spielekonsolen ab 5.000 € (Nr. 10). Die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer, aber den Hinweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Kleinunternehmerregelung (§ 19)
Wer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 € Umsatz hatte und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht überschreitet, kann nach § 19 UStG als Kleinunternehmer behandelt werden. Folge: Es wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, und kein Vorsteuerabzug gewährt. Die Rechnung enthält einen Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung.
Rechnungs-Pflichtinhalte (§ 14)
§ 14 Abs. 4 UStG listet die Pflichtinhalte einer Rechnung: Name und Anschrift von Leistendem und Empfänger, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Liefer-/Leistungszeitpunkt, Menge und Bezeichnung, Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt, Steuerbetrag und Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (§ 33 UStDV) reduzieren sich die Pflichten.
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Auch bekannt als
- UStG
- Umsatzsteuergesetz
- Mehrwertsteuergesetz
Häufige Fragen zu diesem Begriff
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Quellen
Häufige Fragen
- Kann ich Kleinunternehmer und Vorsteuerabzug gleichzeitig haben?
- Nein. Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, weist keine Umsatzsteuer aus und kann auch keine Vorsteuer abziehen. Wer Vorsteuer abziehen will, muss zur Regelbesteuerung optieren (§ 19 Abs. 2 UStG), die Option bindet fünf Jahre.
- Wann gilt Reverse Charge bei B2B EU-Lieferungen?
- Bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland gilt seit 2010 das Bestimmungslandprinzip nach Art. 196 MwStSystRL (§ 13b Abs. 1 UStG): Der Leistungsempfänger schuldet die USt in seinem Land. Voraussetzung ist eine gültige USt-IdNr. des Empfängers; die Rechnung enthält den Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren.
- Was, wenn die Rechnung fehlerhaft ist?
- Eine Rechnung mit fehlenden Pflichtinhalten berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Der Empfänger sollte sie korrigieren lassen (§ 14 Abs. 6 UStG ermöglicht eine Berichtigung); andernfalls riskiert er den Vorsteuerabzug bei Außenprüfung.