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Umsatzsteuergesetz (UStG)

Deutsches Umsatzsteuerrecht. Definiert Steuersätze, Vorsteuerabzug, Reverse Charge, Kleinunternehmer und Pflichtinhalte einer Rechnung.

Steuersätze (§ 12 UStG)

Der Regelsteuersatz beträgt 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Ein ermäßigter Satz von 7 % gilt nach § 12 Abs. 2 UStG für bestimmte Lieferungen und Leistungen, insbesondere Lebensmittel, Bücher, ÖPNV-Tickets, Übernachtungen im Hotel. Zusätzlich kennt das UStG bestimmte Steuerbefreiungen (§ 4 UStG) mit oder ohne Vorsteuerabzug (z. B. Gesundheitsleistungen, Bildungsleistungen, Bankgeschäfte).

Vorsteuerabzug (§ 15)

Unternehmer können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Vorsteuer) abziehen, soweit sie die bezogenen Leistungen nicht für steuerfreie Ausgangsumsätze verwenden (§ 15 Abs. 2 UStG). Voraussetzung ist eine Rechnung mit allen Pflichtinhalten nach § 14 UStG. Bei gemischter Nutzung (privat/betrieblich) ist anteilig zu trennen. Ändern sich die Verhältnisse später, wird der Vorsteuerabzug berichtigt: fünf Jahre lang, bei Grundstücken zehn (§ 15a Abs. 1 UStG).

Reverse Charge (§ 13b)

Bei bestimmten grenzüberschreitenden und inländischen Leistungen kehrt sich die Steuerschuldnerschaft um: Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer, nicht der Leistende (§ 13b UStG). Klassische Fälle: Werklieferungen ausländischer Unternehmer (Abs. 2 Nr. 1), Bauleistungen zwischen Bauunternehmern (Nr. 4), Lieferungen von Handys, Tablets, Spielekonsolen ab 5.000 € (Nr. 10). Die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer, aber den Hinweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Kleinunternehmerregelung (§ 19)

Wer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 € Gesamtumsatz hatte und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet, fällt unter die Kleinunternehmerregelung. Diese Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei. Auf der Rechnung steht also keine Umsatzsteuer, dafür entfällt auch der Vorsteuerabzug. Auf die Regelung ist in der Rechnung hinzuweisen. Verzichten kannst du darauf, dann bindet der Verzicht mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG).

Rechnungs-Pflichtinhalte (§ 14)

§ 14 Abs. 4 UStG listet die Pflichtinhalte einer Rechnung: Name und Anschrift von Leistendem und Empfänger, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Liefer-/Leistungszeitpunkt, Menge und Bezeichnung, Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt, Steuerbetrag und Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (§ 33 UStDV) reduzieren sich die Pflichten.

Häufige Fragen

Kann ich Kleinunternehmer und Vorsteuerabzug gleichzeitig haben?
Nein. Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, weist keine Umsatzsteuer aus und kann auch keine Vorsteuer abziehen. Wer Vorsteuer abziehen will, muss gegenüber dem Finanzamt auf die Regelung verzichten (§ 19 Abs. 3 UStG). Der Verzicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre, danach kannst du ihn mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen (§ 19 Abs. 3 UStG).
Wann gilt Reverse Charge bei B2B EU-Lieferungen?
Bei sonstigen Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland liegt der Leistungsort beim Empfänger (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Steuer schuldet damit er, in seinem Land, nach Art. 196 MwStSystRL. Voraussetzung ist eine gültige USt-IdNr. des Empfängers; die Rechnung enthält den Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren. Für den umgekehrten Fall, Leistungen ausländischer Unternehmer an dich, gilt § 13b UStG.
Was, wenn die Rechnung fehlerhaft ist?
Eine Rechnung mit fehlenden Pflichtinhalten berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Der Empfänger sollte sie korrigieren lassen; die Berichtigung regelt § 31 Abs. 5 UStDV auf Grundlage von § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG. Übermittelt werden müssen nur die fehlenden oder falschen Angaben, in einem Dokument, das eindeutig auf die Rechnung Bezug nimmt. Sonst steht der Vorsteuerabzug bei der nächsten Außenprüfung zur Disposition.