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Reverse Charge

Umkehrung der Steuerschuldnerschaft: Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer. Geregelt in § 13b UStG, typisch im EU-B2B-Verkehr.

Was Reverse Charge bedeutet

Beim Reverse-Charge-Verfahren kehrt sich die Umsatzsteuer-Schuldnerschaft um: Der Leistungsempfänger meldet die Umsatzsteuer in seiner Voranmeldung an und führt sie ab, der Rechnungssteller weist keine Umsatzsteuer aus. Rechtsgrundlage in Deutschland ist § 13b UStG. EU-rechtlich basiert das Verfahren auf der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG).

Wann Reverse Charge greift

Die häufigsten Fälle: grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen innerhalb der EU (Empfänger-Land-Prinzip nach § 3a Abs. 2 UStG), bestimmte inländische Leistungen wie Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG), Lieferungen von Schrott, Altmetallen, bestimmten Goldlieferungen sowie Gebäudereinigungsleistungen unter Unternehmern. Die vollständige Liste steht in § 13b Abs. 1 und 2 UStG.

Was auf der Rechnung stehen muss

Eine Reverse-Charge-Rechnung weist keinen Steuerbetrag und keinen Steuersatz aus. Pflicht ist stattdessen der Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§ 14a Abs. 5 UStG). Bei EU-grenzüberschreitenden Leistungen müssen außerdem beide USt-IdNrn auf der Rechnung stehen, die eigene und die des Empfängers.

Was Reverse Charge nicht ist

Kein Steuerbefreiungstatbestand, die Steuer entsteht weiterhin, sie wird nur von einem anderen geschuldet. Auch keine Kleinunternehmerregelung: Wer Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist, kann ebenfalls in Reverse-Charge-Fälle geraten und muss die geschuldete Steuer abführen (anders als bei eigenen Ausgangsumsätzen).

Glossar-Definition. In evaluateMe hinterlegst du die verfügbaren Steuersätze (inkl. 0 %) sowie deine USt-IdNr in den E-Rechnungs-Stammdaten; eine Reverse-Charge-Rechnung legst du als Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer an.

Auch bekannt als

  • Umkehr der Steuerschuldnerschaft
  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
  • § 13b UStG
  • Reverse-Charge-Verfahren

Häufige Fragen zu diesem Begriff

Verwandte Begriffe

Quellen

Häufige Fragen

Muss ich als Kleinunternehmer Reverse Charge anwenden?
Beim Verkauf nein, Kleinunternehmer weisen ohnehin keine Umsatzsteuer aus. Beim Einkauf einer Leistung aus dem EU-Ausland (z.B. Software-Abos eines irischen Anbieters) kann Reverse Charge greifen, dann wird der Kleinunternehmer Steuerschuldner.
Brauche ich für Reverse Charge eine USt-IdNr?
Für innergemeinschaftliche B2B-Leistungen ja, ohne gültige USt-IdNr des Empfängers gilt die Leistung steuerlich nicht als B2B. Für reine Inlandsfälle (z.B. Bauleistungen unter deutschen Unternehmern) reicht die Steuernummer.
Wo trage ich Reverse-Charge-Umsätze in der USt-Voranmeldung ein?
Als Leistender: Zeile 41 (Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen) bzw. die entsprechende Zeile für § 13b-Inlandsfälle. Als Leistungsempfänger: in den Zeilen für nach § 13b geschuldete Steuer.