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FAQ · Rechnungen

Brutto oder netto, was muss auf die Rechnung?

Antwort

Auf einer Vollrechnung müssen Entgelt (netto), Steuersatz und Steuerbetrag getrennt stehen (§ 14 Abs. 4 UStG). Der Bruttobetrag ist üblich, aber nicht verlangt. Bis 250 € genügen Bruttobetrag und Steuersatz (§ 33 UStDV). Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus, nur den Hinweis auf § 19 UStG.

Vollrechnung: netto + USt + brutto separat

§ 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG verlangt, dass folgende Beträge getrennt ausgewiesen werden:

- Entgelt (netto), aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, falls verschiedene Sätze gelten
- Steuersatz (z. B. 19 % oder 7 %)
- Auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag (USt in Euro)

Der Bruttobetrag steht in der Praxis als „Gesamtbetrag" oder „Rechnungsbetrag" zusätzlich drauf. Vorgeschrieben ist er nicht, er ergibt sich aus Entgelt und Steuerbetrag.

Beispiel:
```
Nettoentgelt: 100,00 €
USt 19 %: 19,00 €
Gesamt brutto: 119,00 €
```

Mehrere Steuersätze: jeweils getrennt ausweisen

Wenn eine Rechnung Positionen mit unterschiedlichen Steuersätzen enthält (z. B. 19 % Standard + 7 % ermäßigt), müssen die Entgelte und Steuerbeträge pro Steuersatz getrennt aufgeschlüsselt werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG).

Kleinbetragsrechnung: brutto + Steuersatz reichen

Bei Rechnungen bis 250 € brutto reicht nach § 33 UStDV:

- Bruttoentgelt in einer Summe
- Anzuwendender Steuersatz (z. B. „19 % USt enthalten")

Der Steuerbetrag muss nicht gesondert ausgewiesen werden, der Empfänger rechnet ihn selbst heraus. Bei mehreren Steuersätzen werden die Bruttobeträge pro Satz aufgeteilt.

Eine Einschränkung: Für innergemeinschaftliche Fernverkäufe, innergemeinschaftliche Lieferungen und Reverse-Charge-Umsätze gilt die Kleinbetragsregel nicht (§ 33 Satz 3 UStDV, §§ 3c, 6a, 13b UStG). Da brauchst du die volle Rechnung, egal wie klein der Betrag ist.

Kleinunternehmer: keine USt-Ausweisung

Kleinunternehmer nach § 19 UStG dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen. Wer es trotzdem tut, schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 UStG). Seit 2025 sind diese Umsätze steuerfrei, und § 34a UStDV verlangt deshalb das Entgelt in einer Summe plus einen Hinweis auf die Steuerbefreiung, etwa so:

> „Für diese Leistung gilt die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG."

Steuersatz und Steuerbetrag tauchen nirgends auf. Es steht genau ein Betrag auf der Rechnung. Mehr zum Thema unter E-Rechnung.

Verwandte Fragen

Muss der Bruttobetrag separat genannt werden?
Nicht zwingend nach Gesetzeswortlaut, § 14 Abs. 4 UStG verlangt Entgelt + Steuersatz + Steuerbetrag, nicht den Bruttobetrag. In der Praxis steht er als „Gesamtbetrag" trotzdem auf jeder Rechnung, weil er die zu zahlende Summe ist. Pflicht ist die getrennte Ausweisung von Netto, Steuersatz und Steuerbetrag.
Was, wenn ich versehentlich USt ausweise als Kleinunternehmer?
Du schuldest den ausgewiesenen Betrag nach § 14c Abs. 2 UStG, obwohl du Kleinunternehmer bist. Berichtigen darfst du, sobald die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, also wenn der Empfänger keine Vorsteuer gezogen oder die geltend gemachte Vorsteuer ans Finanzamt zurückgezahlt hat. Die Berichtigung ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen (§ 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG); praktisch läuft das über Storno plus neue Rechnung ohne Steuerausweis.
Reicht es, brutto + USt-Prozent anzugeben?
Bei einer Vollrechnung nicht, § 14 UStG verlangt den Steuerbetrag in Euro. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto reicht der Steuersatz nach § 33 UStDV. Im Zweifel alle drei Werte (Netto, USt-Betrag, Brutto) ausweisen. Ausnahme: als Kleinunternehmer und bei Reverse Charge darfst du keinen Steuerbetrag hinschreiben, sonst schuldest du ihn (§ 14c UStG).

Quellen

Stand:

Im Glossar

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