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FAQ · Rechnungen

Was bedeutet Reverse Charge auf einer Rechnung?

Antwort

Nach § 13b UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, nicht der Leistende. Auf der Rechnung wird keine USt ausgewiesen, dafür ist der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" Pflicht.

Was Reverse Charge regelt

§ 13b UStG kehrt die normale Umsatzsteuer-Logik um: Statt der Leistende die Umsatzsteuer einzieht und ans Finanzamt abführt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer direkt. Er meldet sie in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an und kann sie gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen, wirtschaftlich also oft ein Nullsummenspiel, organisatorisch aber eine Pflicht.

Mehr Details und Anwendungsfälle: Reverse Charge.

Wann gilt Reverse Charge?

Die wichtigsten Fälle nach § 13b Abs. 1 und 2 UStG:

- Sonstige Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen an deutsche Unternehmer (§ 13b Abs. 1 UStG), z. B. ein Software-Abo bei einem irischen Anbieter oder Cloud-Dienste aus Frankreich
- Werklieferungen und sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen, auch aus Drittländern (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG)
- Bauleistungen zwischen Bauunternehmen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)
- Gebäudereinigungsleistungen zwischen Reinigungsunternehmen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG)
- Lieferung von Schrott und Altmetallen, die einzelnen Waren stehen in Anlage 3 zum UStG (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
- Telekommunikationsleistungen zwischen Wiederverkäufern (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG)

Der Empfänger muss Unternehmer sein, in den Fällen des § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genügt auch eine juristische Person (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG). An Privatkunden gilt Reverse Charge nicht.

Pflichtangaben auf der Reverse-Charge-Rechnung

Drei Besonderheiten gegenüber der normalen Rechnung:

1. Keine Umsatzsteuer ausweisen, kein Steuerbetrag, kein Prozentsatz. Wer trotzdem USt ausweist, schuldet sie nach § 14c UStG.
2. Pflichthinweis auf den Übergang der Steuerschuld. Wortlaut nach § 14a Abs. 5 UStG: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", auf Englisch im Auslandsgeschäft „Reverse charge".
3. USt-IdNr beider Parteien (§ 14a Abs. 1 UStG bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen). Siehe USt-IdNr.

Praxis: Software-Abo aus dem EU-Ausland

Beispiel: Du bekommst von einem irischen Anbieter eine Rechnung über 100 €. Keine USt darauf, dafür der Hinweis „Reverse charge". Du buchst die 100 € als Aufwand, meldest 19 € (= 19 %) als Umsatzsteuer in der Voranmeldung an und ziehst sie gleichzeitig als Vorsteuer ab. Netto-Effekt: 0 €. Die Meldepflicht bleibt trotzdem.

Verwandte Fragen

Was passiert, wenn ich bei Reverse Charge trotzdem USt ausweise?
Du schuldest die USt nach § 14c UStG, obwohl Reverse Charge gilt. Der Empfänger kann die USt nicht als Vorsteuer ziehen, weil sie zu Unrecht ausgewiesen ist. Korrektur über eine Stornorechnung und Neu-Rechnung ohne USt-Ausweis.
Gilt Reverse Charge auch bei Privatkunden?
Nein. Reverse Charge setzt voraus, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist, in den Fällen des § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genügt auch eine juristische Person (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG). An Privatkunden wird normal mit deutscher Umsatzsteuer fakturiert. Bei B2C-EU-Versand greift ab gewissen Schwellen die Fernverkaufsregelung (§ 3c UStG).
Brauche ich die USt-IdNr des Kunden bei Reverse Charge?
Bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 2 UStG) Ja, die USt-IdNr beider Parteien ist Pflicht (§ 14a Abs. 1 UStG). Bei rein nationalen Reverse-Charge-Fällen (z. B. Bauleistung B2B im Inland) reicht die Steuernummer.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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