Was bedeutet Reverse Charge auf einer Rechnung?
Antwort
Nach § 13b UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, nicht der Leistende. Auf der Rechnung wird keine USt ausgewiesen, dafür ist der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" Pflicht.
Was Reverse Charge regelt
§ 13b UStG kehrt die normale Umsatzsteuer-Logik um: Statt der Leistende die Umsatzsteuer einzieht und ans Finanzamt abführt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer direkt. Er meldet sie in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an und kann sie gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen, wirtschaftlich also oft ein Nullsummenspiel, organisatorisch aber eine Pflicht.
Mehr Details und Anwendungsfälle: Reverse Charge.
Wann gilt Reverse Charge?
Die wichtigsten Fälle nach § 13b Abs. 1 und 2 UStG:
- Sonstige Leistungen von EU-Unternehmen an deutsche Unternehmer (z. B. Software-Abos eines irischen Anbieters, Cloud-Dienste aus Frankreich)
- Sonstige Leistungen von Drittland-Unternehmen an deutsche Unternehmer (z. B. AWS, Stripe-Gebühren)
- Bauleistungen zwischen Bauunternehmen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)
- Gebäudereinigungsleistungen zwischen Reinigungsunternehmen
- Lieferung von Schrott, Altmetallen, Edelmetallen (gesetzlich aufgelistet in Anlage 3 zum UStG)
- Telekommunikationsleistungen zwischen Wiederverkäufern
Der Empfänger muss Unternehmer sein. An Privatkunden gilt Reverse Charge nicht.
Pflichtangaben auf der Reverse-Charge-Rechnung
Drei Besonderheiten gegenüber der normalen Rechnung:
1. Keine Umsatzsteuer ausweisen, kein Steuerbetrag, kein Prozentsatz. Wer trotzdem USt ausweist, schuldet sie nach § 14c UStG.
2. Pflichthinweis auf den Übergang der Steuerschuld. Wortlaut nach § 14a Abs. 5 UStG: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", auf Englisch im Auslandsgeschäft „Reverse charge".
3. USt-IdNr beider Parteien (§ 14a Abs. 1 UStG bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen). Siehe USt-IdNr.
Praxis: Cloud-Software aus den USA
Beispiel: Du bekommst eine Rechnung von Stripe (Irland) über 100 €. Auf der Rechnung steht keine USt, aber der Hinweis „Reverse charge". Du buchst die 100 € als Aufwand, meldest 19 € (= 19 %) als Umsatzsteuer in der Voranmeldung an und ziehst sie gleichzeitig als Vorsteuer ab. Netto-Effekt: 0 €. Die Pflicht zur Meldung bleibt, auch wenn nichts zu zahlen ist.
Verwandte Fragen
- Was passiert, wenn ich bei Reverse Charge trotzdem USt ausweise?
- Du schuldest die USt nach § 14c UStG, obwohl Reverse Charge gilt. Der Empfänger kann die USt nicht als Vorsteuer ziehen, weil sie zu Unrecht ausgewiesen ist. Korrektur über eine Stornorechnung und Neu-Rechnung ohne USt-Ausweis.
- Gilt Reverse Charge auch bei Privatkunden?
- Nein. Reverse Charge setzt voraus, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist (§ 13b Abs. 5 UStG). An Privatkunden wird normal mit deutscher Umsatzsteuer fakturiert. Bei B2C-EU-Versand greift ab gewissen Schwellen die Fernverkaufsregelung (§ 3c UStG).
- Brauche ich die USt-IdNr des Kunden bei Reverse Charge?
- Bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 2 UStG) Ja, die USt-IdNr beider Parteien ist Pflicht (§ 14a Abs. 1 UStG). Bei rein nationalen Reverse-Charge-Fällen (z. B. Bauleistung B2B im Inland) reicht die Steuernummer.
Quellen
- § 13b UStG, Leistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 14a UStG, Zusätzliche Pflichten bei grenzüberschreitenden Umsätzen
- § 14c UStG, Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Brutto oder netto, was muss auf die Rechnung?Vollrechnung nach § 14 UStG: Entgelt (netto) + Steuersatz + Steuerbetrag + Bruttobetrag müssen separat ausgewiesen sein. Kleinbetragsrechnung bis 250 €: Bruttobetrag + Steuersatz reichen. Kleinunternehmer: keine USt-Ausweisung, dafür Hinweis auf § 19 UStG.
- Steuernummer oder USt-IdNr, was muss auf die Rechnung?§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG: entweder Steuernummer ODER USt-IdNr. Beides geht, eines reicht. Bei innergemeinschaftlichen B2B-Geschäften mit Reverse Charge ist die USt-IdNr beider Parteien Pflicht.
- Wann muss ich eine XRechnung schreiben?B2G: seit November 2020 verpflichtend an Bundesbehörden, Bundesländer gestaffelt. B2B: Seit 01.01.2025 müssen alle deutschen B2B-Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Pflicht zum Ausstellen wird bis 01.01.2028 nach Unternehmensgröße eingeführt.