Was bedeutet Reverse Charge auf einer Rechnung?
Antwort
Nach § 13b UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, nicht der Leistende. Auf der Rechnung wird keine USt ausgewiesen, dafür ist der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" Pflicht.
Was Reverse Charge regelt
§ 13b UStG kehrt die normale Umsatzsteuer-Logik um: Statt der Leistende die Umsatzsteuer einzieht und ans Finanzamt abführt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer direkt. Er meldet sie in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an und kann sie gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen, wirtschaftlich also oft ein Nullsummenspiel, organisatorisch aber eine Pflicht.
Mehr Details und Anwendungsfälle: Reverse Charge.
Wann gilt Reverse Charge?
Die wichtigsten Fälle nach § 13b Abs. 1 und 2 UStG:
- Sonstige Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen an deutsche Unternehmer (§ 13b Abs. 1 UStG), z. B. ein Software-Abo bei einem irischen Anbieter oder Cloud-Dienste aus Frankreich
- Werklieferungen und sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen, auch aus Drittländern (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG)
- Bauleistungen zwischen Bauunternehmen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)
- Gebäudereinigungsleistungen zwischen Reinigungsunternehmen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG)
- Lieferung von Schrott und Altmetallen, die einzelnen Waren stehen in Anlage 3 zum UStG (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
- Telekommunikationsleistungen zwischen Wiederverkäufern (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG)
Der Empfänger muss Unternehmer sein, in den Fällen des § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genügt auch eine juristische Person (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG). An Privatkunden gilt Reverse Charge nicht.
Pflichtangaben auf der Reverse-Charge-Rechnung
Drei Besonderheiten gegenüber der normalen Rechnung:
1. Keine Umsatzsteuer ausweisen, kein Steuerbetrag, kein Prozentsatz. Wer trotzdem USt ausweist, schuldet sie nach § 14c UStG.
2. Pflichthinweis auf den Übergang der Steuerschuld. Wortlaut nach § 14a Abs. 5 UStG: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", auf Englisch im Auslandsgeschäft „Reverse charge".
3. USt-IdNr beider Parteien (§ 14a Abs. 1 UStG bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen). Siehe USt-IdNr.
Praxis: Software-Abo aus dem EU-Ausland
Beispiel: Du bekommst von einem irischen Anbieter eine Rechnung über 100 €. Keine USt darauf, dafür der Hinweis „Reverse charge". Du buchst die 100 € als Aufwand, meldest 19 € (= 19 %) als Umsatzsteuer in der Voranmeldung an und ziehst sie gleichzeitig als Vorsteuer ab. Netto-Effekt: 0 €. Die Meldepflicht bleibt trotzdem.
Verwandte Fragen
- Was passiert, wenn ich bei Reverse Charge trotzdem USt ausweise?
- Du schuldest die USt nach § 14c UStG, obwohl Reverse Charge gilt. Der Empfänger kann die USt nicht als Vorsteuer ziehen, weil sie zu Unrecht ausgewiesen ist. Korrektur über eine Stornorechnung und Neu-Rechnung ohne USt-Ausweis.
- Gilt Reverse Charge auch bei Privatkunden?
- Nein. Reverse Charge setzt voraus, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist, in den Fällen des § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genügt auch eine juristische Person (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG). An Privatkunden wird normal mit deutscher Umsatzsteuer fakturiert. Bei B2C-EU-Versand greift ab gewissen Schwellen die Fernverkaufsregelung (§ 3c UStG).
- Brauche ich die USt-IdNr des Kunden bei Reverse Charge?
- Bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 2 UStG) Ja, die USt-IdNr beider Parteien ist Pflicht (§ 14a Abs. 1 UStG). Bei rein nationalen Reverse-Charge-Fällen (z. B. Bauleistung B2B im Inland) reicht die Steuernummer.
Quellen
- § 13b UStG, Leistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 14a UStG, Zusätzliche Pflichten bei grenzüberschreitenden Umsätzen
- § 14c UStG, Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Brutto oder netto, was muss auf die Rechnung?Auf einer Vollrechnung müssen Entgelt (netto), Steuersatz und Steuerbetrag getrennt stehen (§ 14 Abs. 4 UStG). Der Bruttobetrag ist üblich, aber nicht verlangt. Bis 250 € genügen Bruttobetrag und Steuersatz (§ 33 UStDV). Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus, nur den Hinweis auf § 19 UStG.
- Steuernummer oder USt-IdNr, was muss auf die Rechnung?§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG: entweder Steuernummer ODER USt-IdNr. Beides geht, eines reicht. Bei innergemeinschaftlichen B2B-Geschäften mit Reverse Charge ist die USt-IdNr beider Parteien Pflicht.
- Wann muss ich eine XRechnung schreiben?B2G: seit November 2020 verpflichtend an Bundesbehörden, Bundesländer gestaffelt. B2B: seit 01.01.2025 müssen alle deutschen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Papier und PDF bleiben bis Ende 2026 erlaubt, für kleinere Aussteller bis Ende 2027, ab 01.01.2028 muss jeder ausstellen.